RS Vwgh 2003/8/8 2001/04/0247

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Veröffentlicht am 08.08.2003
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Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §1 Z11;
MinroG 1999 §1 Z5;
MinroG 1999 §3;
MinroG 1999 §4;
MinroG 1999 §5;

Rechtssatz

Die im Berggesetz getroffene Unterscheidung zwischen grundeigenen mineralischen Rohstoffen, die dem Berggesetz uneingeschränkt unterlagen, und sonstigen mineralischen Rohstoffen, die den Regelungen des Berggesetzes nur teilweise unterlagen, wurde vom MinroG nicht übernommen. Vielmehr sind alle mineralischen Rohstoffe, die nicht zu den im § 3 MinroG aufgezählten "bergfreien mineralischen Rohstoffen" und nicht zu den im § 4 MinroG aufgezählten "bundeseigenen mineralischen Rohstoffen" gehören, "grundeigene mineralische Rohstoffe" (vgl. § 5 MinroG). Musste daher vor Anwendung der entsprechenden Regelungen des Berggesetzes eine Zuordnung des Materials zu den "grundeigenen mineralischen Rohstoffen" oder zu den "sonstigen mineralischen Rohstoffen" erfolgen, ist diese Unterscheidung nach dem MinroG nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040247.X01

Im RIS seit

09.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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