RS Vwgh 2003/8/13 2001/11/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
FSG 1997 §24 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0051 E 17. Dezember 2002 RS 2

Stammrechtssatz

§ 24 Abs. 1 FSG 1997 erlaubt, wie schon seine Vorgängerbestimmung (§ 73 Abs. 1 KFG 1967), die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung "nicht mehr gegeben sind". Daraus ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 73 Abs. 1 KFG 1967 ausgesprochen hat, zu entnehmen, dass eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert haben. Ist dies nicht der Fall, so folgt aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung, dass diese - soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG vorliegen - nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens oder einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts (z.B. einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes) entzogen oder eingeschränkt werden darf (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0279, mwN). Das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0368, enthält keine gegenteilige Aussage.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110183.X01

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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