RS Vwgh 2003/8/13 2001/11/0183

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG-GV 1997 §13;
FSG-GV 1997 §14;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 24 Abs. 1 FSG 1997 ist es Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen, ein nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Inhaber einer Lenkberechtigung weiterhin (gegebenenfalls: für welchen Zeitraum) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (§ 3 Abs. 1 Z. 1 FSG-GV 1997) und ob er die nötige Körpergröße besitzt, ausreichend frei von Behinderungen ist und aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG-GV 1997). Die §§ 13 und 14 FSG-GV 1997 regeln abschließend, inwieweit eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Vorliegen psychischer Krankheiten und Behinderungen (§ 13) bzw. bei Konsum von Alkohol, Sucht- und Arzneimitteln (§ 14) gegeben ist. Liegen die in diesen erwähnten Bestimmungen umschriebenen Beeinträchtigungen (und auch andere in der FSG-GV 1997 genannte Beeinträchtigungen) nicht vor, ist es dem Amtssachverständigen verwehrt, auf Grund seiner "Einschätzung der Persönlichkeitsreife" des Inhabers einer Lenkberechtigung dennoch die Befristung der Lenkberechtigung zu empfehlen. Der Behörde ist es ihrerseits verwehrt, solche Empfehlungen zum Anlass für eine Befristung einer Lenkberechtigung zu nehmen.

Schlagworte

Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110183.X02

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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