RS Vfgh 2006/6/6 B3625/05

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs3, Art7
EMRK 7. ZP Art4
DSt 1990 §1
RL-BA 1977 §18

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Vertretung durch eine nicht zur Substitution berechtigte Kanzleimitarbeiterin in einer Verhandlung und wegen persönlicher Vorwürfe gegen den gegnerischen Rechtsanwalt; keine Verletzung des fair trial, des Klarheitsgebotes und des Doppelbestrafungsverbotes

Rechtssatz

Ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung der eigenen Verteidigung im Disziplinarverfahren iSd Art6 Abs3 EMRK.

Dem Beschwerdeführer sind die inkriminierten Sachverhalte sowohl durch die Aufforderungen zur Abgabe verantwortlicher Äußerungen vom 06.12.02 sowie vom 05.06.03, als auch durch die am 22.04.04 zugestellten Einleitungsbeschlüsse bekannt geworden.

Ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes iSd Art7 EMRK.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf den zweiten Satz des §18 RL-BA 1977.

Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation der Begriffe "Ehre und Ansehen des Standes" für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich, dass er sich durch das in Streitziehen eines anderen Rechtsanwaltes einer Bestrafung aussetzt. Es kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers (auf Aktenübermittlung an den Disziplinarrat) der Ankündigung einer Disziplinaranzeige gleichhält.

Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes iSd Art4 7. ZP EMRK.

Vorliegen einer selbständigen Pflichtenverletzung, andere Verfahren, andere Tatzeiten als in dem der E v 13.06.05, B1519/04, zu Grunde liegenden Disziplinarverfahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial, Doppelbestrafungsverbot, Klarheitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3625.2005

Dokumentnummer

JFR_09939394_05B03625_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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