RS Vwgh 2003/8/13 2003/11/0134

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §26 Abs8;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Wegen der sich aus § 26 Abs. 8 FSG 1997 ergebenden Verpflichtung zur Anordnung der begleitenden Maßnahmen, vor deren Befolgung gemäß § 25 Abs. 3 FSG 1997 die Entziehungsdauer nicht enden kann, ist in der Abweisung der Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die Behörde keine Rechtsverletzung des Bf zu erkennen. Gleiches gilt für die in § 26 Abs. 8 FSG 1997 ebenfalls zwingend vorgesehene Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, weil die in § 26 Abs. 5 FSG 1997 vorgesehene einzige Sanktion für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung - Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens - ohnedies einen rechtskräftigen Aufforderungsbescheid voraussetzt (Hinweis E 20.2.2001, 2000/11/0157; E 25. 2. 2003, 2001/11/0179).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110134.X01

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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