RS Vfgh 2006/6/6 B3593/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7, Art10
DSt 1990 §16 Abs6
RAO §9
RL-BA 1977 §2
StGB §34 Abs2

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts im Recht auf Entscheidung in angemessener Zeit aufgrund überlanger Verfahrensdauer durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen unsachlicher Ausdrucksweise in einem Schriftsatz; keine Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere nicht des Klarheitsgebotes und der Meinungsäußerungsfreiheit; keine Willkür; denkmögliche Gesetzesanwendung

Rechtssatz

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes iSd Art7 EMRK; Darlegung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde im Einzelnen aufgrund des festgestellten Sachverhalts.

Wenn die belangte Behörde §9 Abs1 RAO dahin versteht, dass die Bestimmung "kein Freibrief für leichtfertige Anschuldigungen und ausufernde Drohungen" ist, wird damit dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt noch denkunmöglich vorgegangen.

Die zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt hier 5 Jahre und 12 Tage.

Nicht die Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse der Behörden zurückzuführen ist (siehe hiezu die zitierte Judikatur des EGMR).

Im Fall des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass der Disziplinarrat nach der Aufhebung seines Erkenntnisses vom 28.05.01 durch das Erkenntnis der OBDK vom 08.04.02 erst am 17.11.04 im fortgesetzten Verfahren über die dem Beschwerdeführer angelasteten Disziplinarvergehen entschieden hat. Zwischen April 2002 und November 2004 hat der Disziplinarrat nach dem Inhalt der Verwaltungsakten keine Verfahrensschritte gesetzt.

Die ungewöhnliche Länge des Verfahrens ist allein dem Verhalten der Disziplinarbehörden zuzuschreiben; insbesondere kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, das Verfahren unnötig verzögert zu haben. Für den Beschwerdeführer bestanden darüber hinaus keine rechtlichen Möglichkeiten, auf die Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken.

Der angefochtene Bescheid war nur im Umfang des Strafausspruches aufzuheben, weil die festgestellte Rechtsverletzung den Ausspruch über die Schuld unberührt lässt und eine Änderung nur im Rahmen der Strafbemessung gemäß §16 Abs6 DSt 1990 in Betracht kommt, insbesondere durch verfassungskonforme Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Milderungsgrund und der sinngemäßen Anwendung des §34 Abs2 StGB (vgl VfSlg 16385/2001, 17339/2004).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verfahrensdauer überlange, Meinungsäußerungsfreiheit, Klarheitsgebot, Strafrecht, Strafbemessung, Entscheidung in angemessener Zeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3593.2005

Dokumentnummer

JFR_09939394_05B03593_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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