RS Vwgh 2003/8/29 2003/02/0027

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Veröffentlicht am 29.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belBeh ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben war. Im Hinblick auf diese Verkehrsverhältnisse war die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der Ladezone keineswegs völlig auszuschließen (Hinweis E 3.11.2000, 2000/02/0201; E 20.4.2001, 97/02/0251).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020027.X04

Im RIS seit

22.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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