TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/3 2000/02/0201

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Veröffentlicht am 03.11.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der M S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Walter Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1/4/16, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. November 1997, Zl. MA 65-12/503/97, betreffend Kostenersatz gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die am 12. April 1997 um 10.57 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher genannten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 2.041,-- vorgeschrieben.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der verfahrensgegenständliche PKW gesetzwidrig in der Ladezone für Lastfahrzeuge abgestellt gewesen sei, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung zu besorgen gewesen sei. Diese Besorgnis ergebe sich auch klar daraus, dass die Ladezone zur Gänze verstellt gewesen sei, sodass kein Fahrzeug zur Ladezone zufahren hätte können, "wobei insbesondere in der Innenstadt zu Geschäftszeiten jederzeit damit zu rechnen sei, dass ein Lenker eines sonstigen Fahrzeuges die Ladezone anfährt".

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21. Juni 2000, B 29/98-16, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 Einleitungssatz StVO hat die Behörde die Entfernung unter anderem eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs. 2a lit. c leg. cit. ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinn des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist. Gemäß § 89a Abs. 7 leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger dessen Zulassungsbesitzer war. Gemäß § 89a Abs. 7a StVO kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) die Höhe der zu bezahlenden Kosten festgesetzt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, VwSlg. 13.275/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/02/0491, mwN). Wenn daher die belangte Behörde nicht geprüft hat, welches Fahrzeug im konkreten am Zufahren zur Ladezone behindert wurde, ist ihr - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein relevanter Verfahrensmangel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0149) oder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes unterlaufen.

Auch das der Beschwerde allenfalls zu entnehmende Argument, dass andere Parkflächen frei gewesen seien, führt nicht zum Erfolg. Dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in der Ladezone abgestellt war, wird von ihr nicht bestritten; damit wurden, wie die Behörde frei von Rechtsirrtum angenommen hat, andere Verkehrsteilnehmer an der Zufahrt zu dieser Zone gehindert. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist aber zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0112, mwN), ohne dass es darauf ankommt, ob in der Umgebung Parkplätze (zufällig und für nicht näher vorhersehbare Dauer) "frei" sind. Gerade im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt - auch an einem Samstag - war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass durch die Abstellung des Fahrzeuges die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben war. Auf eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung kommt es aber - wie bereits ausgeführt - nicht an.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020201.X00

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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