TE Bvwg Erkenntnis 2017/2/21 W136 2137287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §95 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
StGB §105
StGB §313
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2137287-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Christian STOCKER, Herzog Leopold-Straße 26, 2700 Wr. Neustadt, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 15.09.2016, GZ BMI-40003/0003-DK-Senat 1/2016, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christian STOCKER, Herzog Leopold-Straße 26, 2700 Wr. Neustadt, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 15.09.2016, GZ BMI-40003/0003-DK-Senat 1 aus 2016,, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein. Spruchgemäß stünde der BF im Verdacht, als Polizeibeamter durch näher zitierte Äußerungen gegenüber P seine Bereitschaft zum Verprügeln von Menschen und die Konstruktion einer Notwehrsituation, die Gewaltanwendung gegen das Opfer P rechtfertigen würde, verbalisiert zu haben.1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ein. Spruchgemäß stünde der BF im Verdacht, als Polizeibeamter durch näher zitierte Äußerungen gegenüber P seine Bereitschaft zum Verprügeln von Menschen und die Konstruktion einer Notwehrsituation, die Gewaltanwendung gegen das Opfer P rechtfertigen würde, verbalisiert zu haben.

Begründend wurde nach näherer Darlegung des dem Verdacht zugrundeliegenden Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF wegen der im Verdachtsbereich zur Last gelegten Äußerungen rechtkräftig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 105 iVm 313 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. In jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedeute, sei im Falle eines disziplinären Überhanges ein Disziplinarverfahren einzuleiten.Begründend wurde nach näherer Darlegung des dem Verdacht zugrundeliegenden Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF wegen der im Verdachtsbereich zur Last gelegten Äußerungen rechtkräftig mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 105, in Verbindung mit 313 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. In jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bedeute, sei im Falle eines disziplinären Überhanges ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 10.10.2016 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verstoßes gegen § 95 BDG und beantragte, den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und von einer disziplinären Verfolgung abzusehen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Strafgericht wegen der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzung die Gesamtheit der vom BF getätigten Äußerungen gewürdigt habe und diesen nicht nur wegen Nötigung, sondern auch wegen § 313 StGB (Strafbare Handlung unter Ausnützung einer Amtsstellung) verurteilt habe. Durch diese Verurteilung, die ausdrücklich die Stellung des BF als Beamter miteinschloss, bestehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein disziplinärer Überhang nach § 95 BDG 1979 nicht. Der Zweck des § 43 Abs. 2 sei miterfüllt.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 10.10.2016 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verstoßes gegen Paragraph 95, BDG und beantragte, den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und von einer disziplinären Verfolgung abzusehen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Strafgericht wegen der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzung die Gesamtheit der vom BF getätigten Äußerungen gewürdigt habe und diesen nicht nur wegen Nötigung, sondern auch wegen Paragraph 313, StGB (Strafbare Handlung unter Ausnützung einer Amtsstellung) verurteilt habe. Durch diese Verurteilung, die ausdrücklich die Stellung des BF als Beamter miteinschloss, bestehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein disziplinärer Überhang nach Paragraph 95, BDG 1979 nicht. Der Zweck des Paragraph 43, Absatz 2, sei miterfüllt.

3. Mit Note vom 14.10.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und schließlich am 22.12.2017 der Gerichtsabteilung W136 wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage. Der BF bestreitet auch nicht das angelastete Verhalten, vermeint jedoch, dass kein disziplinärer Überhang vorläge; siehe dazu unter 2.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2016 (BDG 1979) maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (BDG 1979) maßgeblich:

"Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.

......."

2. Zu dieser Bestimmung iZm mit der Verurteilung eines Beamten wegen eines "unechten Beamtendelikts" hat der Verwaltungsgerichthof mit Zl. 95/09/0348 vom 24.11.1997 Folgendes ausgesprochen:

"Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, daß ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu mißbilligen ist und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - § 313 im strafgerichtlichen Verfahren angewendet wurde, der an der Stellung des Beamten anknüpfend für alle "unechten Beamtendelikte" (dh für alle Delikte, die nicht nur von Beamten begangen werden können) eine höhere Strafe ermöglicht als sie für Täter, die nicht Beamte sind, vorgesehen ist. Die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei der Strafbemessung nach dem StGB deckt für sich allein noch nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs 2 Krnt DienstrechtsG verbunden ist (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 158).""Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, daß ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu mißbilligen ist und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - Paragraph 313, im strafgerichtlichen Verfahren angewendet wurde, der an der Stellung des Beamten anknüpfend für alle "unechten Beamtendelikte" (dh für alle Delikte, die nicht nur von Beamten begangen werden können) eine höhere Strafe ermöglicht als sie für Täter, die nicht Beamte sind, vorgesehen ist. Die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei der Strafbemessung nach dem StGB deckt für sich allein noch nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG verbunden ist (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 158)."

3. Dem Beschwerdevorbringen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein disziplinärer Überhang nach § 95 BDG 1979 nicht bestünde, weil die strafgerichtliche Verurteilung nach § 313 StGB den Zweck des Vertrauen der Allgemeinheit im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits miterfülle, kann im Lichte dieser Judikatur nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich die Nötigung eine Person bei einer Amtshandlung, durchaus geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dieser dienstrechtliche Unrechtsgehalt ist mit der strafgerichtlichen Verurteilung entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs abgedeckt.3. Dem Beschwerdevorbringen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein disziplinärer Überhang nach Paragraph 95, BDG 1979 nicht bestünde, weil die strafgerichtliche Verurteilung nach Paragraph 313, StGB den Zweck des Vertrauen der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits miterfülle, kann im Lichte dieser Judikatur nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich die Nötigung eine Person bei einer Amtshandlung, durchaus geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dieser dienstrechtliche Unrechtsgehalt ist mit der strafgerichtlichen Verurteilung entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs abgedeckt.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Amtshandlung, Beamtendelikt, Dienstpflichtverletzung, disziplinärer
Überhang, Einleitungsbeschluss, Nötigung, Polizist, Strafurteil,
Unrechtsgehalt, Vertrauensschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2137287.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten