TE Bvwg Erkenntnis 2017/2/22 W193 2144412-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2017
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Entscheidungsdatum

22.02.2017

Norm

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.135 Abs4
B-VG Art.140 Abs1 Z1
B-VG Art.89 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §18
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §34 Abs3
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W193 2144412-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX, vertreten durch den Obmann XXXX, und der Zweit- bis DreiundzwanzigstbeschwerdeführerDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , vertreten durch den Obmann römisch 40 , und der Zweit- bis Dreiundzwanzigstbeschwerdeführer

XXXXrömisch 40

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XXXXrömisch 40

XXXX,römisch 40 ,

alle vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.12.2016, Zl. ABT13-11.10-444/2016-2, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens "B 320 Ennstal Straße - Knoten Trautenfels" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF., nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 03.12.2010, Zl. FA13A-11.10-162/2010-16, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben des Landes Steiermark "B 320 Ennstal Straße - Knoten Trautenfels" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2016, welcher am 17.10.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellten der Verein XXXX, vertreten durch den Obmann XXXX, und weitere Antragsteller, alle vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben "B 320 Ennstal Straße - Knoten Trautenfels" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem XXXX um eine anerkannte Umweltorganisation und bei den weiteren Antragstellern um Grundeigentümer in der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, deren Grundstücke im Nahebereich des geplanten Vorhabens lägen, handele. Im Jahre 2010 hätte der Verein gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 03.12.2010, Zl. FA13A-11.10-162/2010-16, Berufung erhoben, welche durch Erkenntnis des Umweltsenates wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unbegründet abgewiesen worden sei. Erst seit der UVP-Gesetzesnovelle 2012 sei NGOs ein Beschwerderecht eingeräumt worden.Mit Schriftsatz vom 15.10.2016, welcher am 17.10.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellten der Verein römisch 40 , vertreten durch den Obmann römisch 40 , und weitere Antragsteller, alle vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für das Vorhaben "B 320 Ennstal Straße - Knoten Trautenfels" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem römisch 40 um eine anerkannte Umweltorganisation und bei den weiteren Antragstellern um Grundeigentümer in der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, deren Grundstücke im Nahebereich des geplanten Vorhabens lägen, handele. Im Jahre 2010 hätte der Verein gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 03.12.2010, Zl. FA13A-11.10-162/2010-16, Berufung erhoben, welche durch Erkenntnis des Umweltsenates wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unbegründet abgewiesen worden sei. Erst seit der UVP-Gesetzesnovelle 2012 sei NGOs ein Beschwerderecht eingeräumt worden.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 01.12.2016, Zl. ABT13-11.10-444/2016-2, wurde der Antrag vom 17.10.2016 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

Dieser Bescheid war den späteren Beschwerdeführern nachweislich am 05.12.2016 durch Übergabe an einen Arbeitnehmer des Empfängers zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2016, welcher am 30.12.2016 zur Post gegeben und am 03.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangt war, erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- bis Dreiundzwanzigstbeschwerdeführer, alle vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 01.12.2016, Zl. ABT13-11.10-444/2016-2, und brachten hiezu im Wesentlichen vor, dass der Verein XXXX anerkannte Umweltorganisation und die weiteren Beschwerdeführer Grundeigentümer in der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, deren Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens lägen, seien. Durch den angefochtenen Bescheid vom 01.12.2016 seien sie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Parteistellung, auf Feststellung der Parteistellung und der damit verbundenen Antragslegitimation gemäß UVP-G 2000 verletzt. Der angefochtene Bescheid sei unklar, weil nicht ersichtlich sei, welcher der beiden gestellten Anträge, jener auf Einleitung des Verfahrens oder jener auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung, zurückgewiesen worden sei. Im bekämpften Bescheid sei auch lediglich auf die mangelnde Parteistellung von Nachbarn, nicht jedoch auf die Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen Bezug genommen worden. Die belangte Behörde habe überdies keine Erhebungen angestellt, ob materienrechtliche Verfahren hinsichtlich des genannten Projektes, welche den Beschwerdeführern allenfalls die Möglichkeit geboten hätte, die Frage nach der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde im Lichte der Nichtdurchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens aufzuwerfen, bestehen. Die Beschwerdeführer seien zu materienrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht geladen worden. Es werde somit beantragt, das verfahrensgegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Vorabentscheidungsverfahrens des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26.11.2015, EU 2015/0008 (Ra 2015/07/0055), auszusetzen. Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und Aufhebung der Wortfolgen "der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde" stellen.Mit Schriftsatz vom 30.12.2016, welcher am 30.12.2016 zur Post gegeben und am 03.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangt war, erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- bis Dreiundzwanzigstbeschwerdeführer, alle vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 01.12.2016, Zl. ABT13-11.10-444/2016-2, und brachten hiezu im Wesentlichen vor, dass der Verein römisch 40 anerkannte Umweltorganisation und die weiteren Beschwerdeführer Grundeigentümer in der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, deren Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens lägen, seien. Durch den angefochtenen Bescheid vom 01.12.2016 seien sie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Parteistellung, auf Feststellung der Parteistellung und der damit verbundenen Antragslegitimation gemäß UVP-G 2000 verletzt. Der angefochtene Bescheid sei unklar, weil nicht ersichtlich sei, welcher der beiden gestellten Anträge, jener auf Einleitung des Verfahrens oder jener auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung, zurückgewiesen worden sei. Im bekämpften Bescheid sei auch lediglich auf die mangelnde Parteistellung von Nachbarn, nicht jedoch auf die Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen Bezug genommen worden. Die belangte Behörde habe überdies keine Erhebungen angestellt, ob materienrechtliche Verfahren hinsichtlich des genannten Projektes, welche den Beschwerdeführern allenfalls die Möglichkeit geboten hätte, die Frage nach der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde im Lichte der Nichtdurchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens aufzuwerfen, bestehen. Die Beschwerdeführer seien zu materienrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht geladen worden. Es werde somit beantragt, das verfahrensgegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Vorabentscheidungsverfahrens des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26.11.2015, EU 2015/0008 (Ra 2015/07/0055), auszusetzen. Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, lit. B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und Aufhebung der Wortfolgen "der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde" stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0027-V/1/2007, anerkannt wurde und die ihre Parteienrechte in den Bundesländern Steiermark, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Burgenland und Kärnten ausüben darf.

1.2. Die Zweit- bis Dreiundzwanzigstbeschwerdeführer sind Grundeigentümer in der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, deren Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens liegen.

1.3. Der bekämpfte Bescheid war den Beschwerdeführern nachweislich am 05.12.2016 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist datiert vom 30.12.2016 und wurde nachweislich am 30.12.2016 zur Post gegeben. Sie langte am 03.01.2017 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Parteistellung, zur Zustellung des bekämpften Bescheides bzw. zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:

Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der mit Beschwerde vom 30.12.2016 bekämpfte Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.12.2016, Zl. ABT13-11.10-444/2016-2, betrachtet.

Hat die Verwaltungsbehörde nur prozessual entschieden, kann das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 833, mwN).Hat die Verwaltungsbehörde nur prozessual entschieden, kann das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 833, mwN).

Verfahrensgegenständlich ist daher die Beantwortung der Fragestellung, ob die Zurückweisung des Antrages gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 wegen mangelnder Antragslegitimation durch den bekämpften Bescheid zu Recht erfolgt ist oder nicht.Verfahrensgegenständlich ist daher die Beantwortung der Fragestellung, ob die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 wegen mangelnder Antragslegitimation durch den bekämpften Bescheid zu Recht erfolgt ist oder nicht.

3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

§ 34 Abs. 3 VwGVG idgF lautet:Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG idgF lautet:

Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennDas Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 idgF lautet:Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 idgF lautet:

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich

3.4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

3.4.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.3.4.1. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Paragraph 18, VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

Die Bestimmung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem § 8 AVG. Somit sind grundsätzlich auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.Die Bestimmung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem Paragraph 8, AVG. Somit sind grundsätzlich auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Partei.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Partei.

§ 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.Paragraph 8, AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem Paragraph 8, AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.

subjektiv-öffentliche Rechte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 122).

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0027-V/1/2007, anerkannt wurde und die ihre Parteienrechte in den Bundesländern Steiermark, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Burgenland und Kärnten ausüben darf.Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0027-V/1/2007, anerkannt wurde und die ihre Parteienrechte in den Bundesländern Steiermark, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Burgenland und Kärnten ausüben darf.

Die Erstbeschwerdeführerin war somit im Zeitpunkt ihres verfahrensgegenständlichen Einschreitens rechtskräftig vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt gewesen.

Die Zweit- bis Dreiundzwanzigstbeschwerdeführer sind Grundeigentümer in der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, deren Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens liegen. Sie sind somit als Nachbarn anzusehen.

Die Beschwerdeführer stellten den das Verfahren einleitenden Antrag vom 15.10.2016 und nahmen daher vermöge eines rechtlichen Interesses die Tätigkeit der belangten Behörde in Anspruch und sind überdies Adressaten des nunmehr bekämpften Bescheides vom 01.12.2016. Sie sind daher als Partei des Beschwerdeverfahrens anzusehen.

3.4.2. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den/die Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.3.4.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den/die Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.

Da der Bescheid am 05.12.2016 zugestellt wurde und die Beschwerde am 30.12.2016, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, zur Post gegeben worden war, ist diese rechtzeitig.Da der Bescheid am 05.12.2016 zugestellt wurde und die Beschwerde am 30.12.2016, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, zur Post gegeben worden war, ist diese rechtzeitig.

3.4.3. Die Beschwerde ist daher zulässig. Zur Frage, ob sie begründet ist oder nicht, wird auf Punkt 3.5. verwiesen.

3.5. Zum Inhalt der Beschwerde:

3.5.1. Antrag auf Einleitung des Feststellungsverfahrens:

Gemäß § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich somit, dass der Erstbeschwerdeführerin als anerkannter Umweltorganisation kein Antragsrecht zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommt, weshalb der das Verfahren einleitende Antrag vom 15.10.2016 von der Behörde mangels Antragslegitimation zu Recht zurückzuweisen war.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich somit, dass der Erstbeschwerdeführerin als anerkannter Umweltorganisation kein Antragsrecht zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommt, weshalb der das Verfahren einleitende Antrag vom 15.10.2016 von der Behörde mangels Antragslegitimation zu Recht zurückzuweisen war.

Den Zweit- bis Dreiundzwanzigstbeschwerdeführern, die als Nachbarn anzusehen sind, kommt somit auch kein Antragsrecht zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu, weshalb der das Verfahren einleitende Antrag vom 15.10.2016 von der Behörde mangels Antragslegitimation zu Recht zurückzuweisen war.

Die Beschwerde erweist sich daher in diesen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher in diesen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.5.2. Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung im Feststellungsverfahren:

In § 3 Abs. 7 sechster Satz UVP-G 2000 sind die Parteien eines UVP-Feststellungsverfahrens normiert. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.In Paragraph 3, Absatz 7, sechster Satz UVP-G 2000 sind die Parteien eines UVP-Feststellungsverfahrens normiert. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Der Erstbeschwerdeführerin kommt als anerkannter Umweltorganisation somit auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zu, weshalb der das Verfahren einleitende Antrag vom 15.10.2016 von der Behörde mangels Antragslegitimation zu Recht zurückzuweisen war.

Den Zweit- bis Dreiundzwanzigstbeschwerdeführern, die als Nachbarn anzusehen sind, kommt auch keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zu, weshalb der das Verfahren einleitende Antrag vom 15.10.2016 von der Behörde mangels Antragslegitimation zu Recht zurückzuweisen war.

Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.5.3. Von den Beschwerdeführern wird weiters vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht möge das verfahrensgegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Vorabentscheidungsverfahrens des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis (sic!) vom 26.11.2015, EU 2015/0008 (Ra 2015/07/0055), aussetzen.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschuss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG liegen nicht vor. Es ist weder ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit einer größeren Anzahl an gleichgelagerten Verfahren befasst ist oder sein wird, für die die gleiche Rechtsfrage entscheidungsrelevant ist (Ziffer 1), noch liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2 vor, weil der Verwaltungsgerichtshof einheitlich die Frage der Revisionsbefugnis von Umweltorganisationen beurteilt hat; zuletzt wurde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, bezüglich "Windpark Preitenegg-Pack" die ausdrückliche Revisionsbefugnis von Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren anerkannt.Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG liegen nicht vor. Es ist weder ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit einer größeren Anzahl an gleichgelagerten Verfahren befasst ist oder sein wird, für die die gleiche Rechtsfrage entscheidungsrelevant ist (Ziffer 1), noch liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2 vor, weil der Verwaltungsgerichtshof einheitlich die Frage der Revisionsbefugnis von Umweltorganisationen beurteilt hat; zuletzt wurde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, bezüglich "Windpark Preitenegg-Pack" die ausdrückliche Revisionsbefugnis von Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren anerkannt.

§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 räumt zudem Umweltorganisationen - wie nunmehr auch den Nachbarn - im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Beschwerdebefugnis und somit den Zugang zum Verwaltungsgericht ein.Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 räumt zudem Umweltorganisationen - wie nunmehr auch den Nachbarn - im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Beschwerdebefugnis und somit den Zugang zum Verwaltungsgericht ein.

Im vom Beschwerdeführer angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2015, EU 2015/0008 (Ra 2015/07/0055), eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Im vom Beschwerdeführer angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2015, EU 2015/0008 (Ra 2015/07/0055), eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Räumt Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat?"1. Räumt Artikel 4, der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat?

Bei Bejahung der Frage 1:

2. Ist es nach den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens geboten, diese Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend machen zu können oder genügt die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde?

3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (§ 42 AVG) die Umweltorganisation - so wie andere Verfahrensparteien auch - dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?"3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (Paragraph 42, AVG) die Umweltorganisation - so wie andere Verfahrensparteien auch - dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?"

Dieses Vorabentscheidungsverfahren zu Ra 2015/07/0055 vor dem Verwaltungsgerichtshof betrifft ein Genehmigungsverfahren nach dem Materiengesetz WRG 1959.

Demgegenüber betrifft das verfahrensgegenständlich anhängige Verfahren bezüglich das Vorhaben "B 320 Ennstal Straße - Knoten Trautenfels" eine Feststellung der UVP-Pflicht nach dem UVP-G 2000 und gerade eben nicht ein Genehmigungsverfahren nach dem Materiengesetz.

In Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht besteht keine aus der österreichischen Rechtsordnung erfließende Verpflichtung für das Verwaltungsgericht, die Parteistellung von Beteiligten in den - einem negativen UVP-Feststellungsverfahren allenfalls zukünftig nachfolgenden - materienrechtlichen Bewilligungsverfahren in dem Sinne, ob diese Personengruppe zu diesen Bewilligungsverfahren geladen oder diesen Bewilligungsverfahren (in welcher Rolle auch immer) beigezogen werden müssten, zu prüfen.

Überdies ist, wie bereits gezeigt, das genannte Vorabentscheidungsverfahren zu Ra 2015/07/0055 für das gegenständlich anhängige Verfahren nicht einschlägig, weil es sich im verfahrensgegenständlichen Falle - im Gegensatz zum Falle des Vorabentscheidungsverfahrens - um ein Verfahren handelt, das dem Regime der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-RL unterliegt.

Da, wie gezeigt, kein gleichgelagertes Verfahren vorliegt, kann dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht entsprochen werden.

Aus diesen genannten Gründen ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, was durch eine Aussetzung und durch den Umweg über ein Vorabentscheidungsverfahren, das - wie gezeigt - nicht gleichgelagert ist, für das anhängige Verfahren gewonnen werden könnte. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihrem Vorbringen daher nicht durchzudringen.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.5.4. Von den Beschwerdeführern wird weiters angeregt, das Bundesverwaltungsgericht solle gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. B-VG (sic!) beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und Aufhebung der Wortfolgen "der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde" stellen.3.5.4. Von den Beschwerdeführern wird weiters angeregt, das Bundesverwaltungsgericht solle gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, lit. B-VG (sic!) beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und Aufhebung der Wortfolgen "der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde" stellen.

Da die Beschwerdeführer nicht darlegen, aus welchen Gründen eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof angezeigt ist, verbleibt dieser Teil der Beschwerde auf der Ebene der bloßen Vermutung und vermögen sie auch mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Da sich dieses Erkenntnis nicht auf Beweismittel stützt, welche den Parteien nicht zugänglich waren (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/06/0018;Da sich dieses Erkenntnis nicht auf Beweismittel stützt, welche den Parteien nicht zugänglich waren vergleiche VwGH 13.12.1990, 89/06/0018;

VwGH 26.06.1995, 93/10/0178 u. a.), war kein Parteiengehör zu gewähren. Das Parteiengehör ist nur zu Sachverhaltsfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren (vgl. VwGH 25.06.1990, 90/15/0017;VwGH 26.06.1995, 93/10/0178 u. a.), war kein Parteiengehör zu gewähren. Das Parteiengehör ist nur zu Sachverhaltsfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren vergleiche VwGH 25.06.1990, 90/15/0017;

VwGH 27.09.1994, 94/07/0079).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist), entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 vergleiche VfGH 14.03.2012, U 466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist), entgegen.

Zuletzt judizierte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117) zum möglichen Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern einer Rechtsfrage ist (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).Zuletzt judizierte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117) zum möglichen Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern einer Rechtsfrage ist vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. iZm § 24 Abs. 4 VwGVG VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.03.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff, und weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche iZm Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.03.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff, und weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Rechtslage betreffend das Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens klar ist. Es liegt auch dann keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Rechtslage betreffend das Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens klar ist. Es liegt auch dann keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt wiederholt ausgesprochen hat, geht aus § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eindeutig hervor, dass der österreichische Gesetzgeber Umweltorganisationen und Nachbarn weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens noch Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren einräumt (VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078; 27.07.2016, Ro 2014/06/0008; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. BVwG 14.09.2016, W127 2132946-1/3E, Riedenburgkaserne).Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt wiederholt ausgesprochen hat, geht aus Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eindeutig hervor, dass der österreichische Gesetzgeber Umweltorganisationen und Nachbarn weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens noch Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren einräumt (VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078; 27.07.2016, Ro 2014/06/0008; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche BVwG 14.09.2016, W127 2132946-1/3E, Riedenburgkaserne).

Eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.

Schlagworte

Antragslegimitation, Antragsrecht, Aussetzung, B 320 Ennstal Straße
- Knoten Trautenfels, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,
Bewilligungsverfahren, Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren,
Genehmigungsverfahren, Nachbarrechte, Parteistellung,
Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, VfGH,
Vorabentscheidungsersuchen, Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W193.2144412.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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