RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0018

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §13;
ZustG §4;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde die Lenkeranfrage an den Beschwerdeführer (unter Beifügung des Unternehmensgegenstandes) und nicht an die GmbH als Zulassungsbesitzerin gerichtet. Der Beschwerdeführer war daher nicht zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet und durfte auch nicht wegen einer unrichtigen Auskunft bestraft werden. Daran ändert nichts, dass die gegenständliche Anfrage dem Beschwerdeführer unter der Anschrift der GmbH zugestellt wurde, handelt es sich doch bei der GmbH und dem Beschwerdeführer rechtlich gesehen um zwei verschiedene Personen und hätte auch dem Beschwerdeführer allenfalls an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden dürfen (Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG). Auch der Umstand, dass die Lenkeranfrage unter Verwendung des Firmenstempels der GmbH beantwortet wurde, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/02/0358).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030018.X02

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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