TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/26 98/02/0358

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

GmbHG §18;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm,über die Beschwerde des R L in G, vertreten durch Burgemeister & Alberer, Dr. Franz Burgemeister und Mag. Christian Alberer, Rechtsanwälte in 3400 Klosterneuburg,

Kierlinger Straße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. August 1998, Zl. Senat-MI-97-473, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17. Oktober 1996, gerichtet an den Beschwerdeführer, wurde dieser aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug zu einer näher umschriebenen Zeit an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe. Unbestritten war eine GmbH, die als Firma den Namen des Beschwerdeführers führte, sowohl zum Tatzeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Anfrage Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Die Zustellung der Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erfolgte unter der aus der Firmenstampiglie ersichtlichen Adresse der GmbH, jedoch ohne Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer der GmbH sei.

Mit Bescheid vom 3. September 1997 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Beschwerdeführer schuldig, er habe als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer der näher erwähnten GmbH) als Zulassungsbesitzer der schriftlichen Anfrage vom 17. Oktober 1996 insofern nicht entsprochen, als er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt habe. Es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich".

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich vor dem Gerichtshof vor allem darauf, daß die Lenkeranfrage an ihn persönlich und nicht an die Zulassungsbesitzerin, die GmbH, gerichtet gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer - wie hier - eine juristische Person ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, die juristische Person jedoch als Empfänger zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0068).

Im Beschwerdefall wurde die Lenkeranfrage an den Beschwerdeführer und nicht an die Zulassungsbesitzerin, die GmbH, gerichtet. Der Beschwerdeführer war daher nicht zu ihrer Beantwortung verpflichtet und durfte auch nicht wegen einer unrichtigen Antwort bestraft werden. Daran ändert nichts, daß dem Beschwerdeführer unter der Anschrift der GmbH zugestellt wurde, handelt es sich doch bei der GmbH und dem Beschwerdeführer rechtlich gesehen um zwei verschiedene Personen und hätte auch dem Beschwerdeführer allenfalls an seinem Arbeitsplatz (Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz) zugestellt werden dürfen. Auch der Umstand, daß die Lenkeranfrage unter Verwendung des Firmenstempels der GmbH beantwortet wurde, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 89/18/0180, wonach eine unrichtige Zustellverfügung - Anschrift der Lenkeranfrage - nicht dadurch behoben wird, daß das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am 26. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020358.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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