TE Bvwg Beschluss 2017/3/7 G307 2147537-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.03.2017

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs2
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

G307 2147537-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zahl XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zahl römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 13.06.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 13.06.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 03.11.2014, der Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 06.11.2014, wurde dieser Antrag gemäß § 46a Abs. 1 und 1a FPG zurückgewiesen.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 03.11.2014, der Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF zugestellt am 06.11.2014, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins und eins a FPG zurückgewiesen.

3. Mit dem am 21.11.2014 beim BFA, RD Wien, per Post eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem BF eine Duldungskarte auszustellen, jedenfalls aber eine Verhandlung anzuberaumen.3. Mit dem am 21.11.2014 beim BFA, RD Wien, per Post eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem BF eine Duldungskarte auszustellen, jedenfalls aber eine Verhandlung anzuberaumen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurde vom BFA vorgelegt und ist am 01.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit Parteiengehör vom 12.02.2015 wurde die RV des BF am 23.02.2015 in Kenntnis gesetzt, dass ihr der angefochtene Bescheid am 06.11.2014 zugestellt wurde und die gegenständliche Beschwerde somit als verspätet eingebracht erachtet werde. Gleichzeitig wurde der RV des BF die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Verspätungsvorhalt binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.5. Mit Parteiengehör vom 12.02.2015 wurde die Regierungsvorlage des BF am 23.02.2015 in Kenntnis gesetzt, dass ihr der angefochtene Bescheid am 06.11.2014 zugestellt wurde und die gegenständliche Beschwerde somit als verspätet eingebracht erachtet werde. Gleichzeitig wurde der Regierungsvorlage des BF die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Verspätungsvorhalt binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

6. Mit der per - gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV idF BGBl. II Nr. 11/2015 in Verfahren vor dem BVwG als Einbringungsart an sich unzulässiger - E-Mail am 09.03.2015 eingebrachter Eingabe wurde durch die RV eingewendet, dass, unter Verweis auf einen handschriftlichen Vermerk einer oder eines ihrer Kanzleiangestellten auf dem angefochtenen Bescheid die Zustellung am 07.11.2014 erfolgt sei, und sohin die Beschwerde am 21.11.2014 fristgerecht eingebracht worden sei.6. Mit der per - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015, in Verfahren vor dem BVwG als Einbringungsart an sich unzulässiger - E-Mail am 09.03.2015 eingebrachter Eingabe wurde durch die Regierungsvorlage eingewendet, dass, unter Verweis auf einen handschriftlichen Vermerk einer oder eines ihrer Kanzleiangestellten auf dem angefochtenen Bescheid die Zustellung am 07.11.2014 erfolgt sei, und sohin die Beschwerde am 21.11.2014 fristgerecht eingebracht worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.1.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.3.1.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 13 Abs. 4 ZustellG sind Dokumente, die an eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person gerichtet sind, in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden, sofern schriftlich nichts anderes vom Parteienvertreter gegenüber dem Zustelldienst verlangt wurde.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG sind Dokumente, die an eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person gerichtet sind, in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden, sofern schriftlich nichts anderes vom Parteienvertreter gegenüber dem Zustelldienst verlangt wurde.

§ 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Nach der Judikatur des VwGH ist der Zustellschein als öffentliche Urkunde anzusehen, die den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt sei, wobei dem Empfänger jedoch der Gegenbeweis offen stünde. Dazu bedürfe es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes dafür. Die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, sei jedoch nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen. (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040)Nach der Judikatur des VwGH ist der Zustellschein als öffentliche Urkunde anzusehen, die den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt sei, wobei dem Empfänger jedoch der Gegenbeweis offen stünde. Dazu bedürfe es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes dafür. Die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, sei jedoch nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen. vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040)

Wenn die RV des BF vermeint, eine Zustellung sei erst am 07.11.2014 erfolgt und die Beschwerde vom 21.11.2014 sohin fristwahrend eingebracht worden, ist darauf zu verweisen, dass der von der RV in Vorlage gebrachten handschriftlichen Anmerkung des vermeintlichen Zustelldatums am angefochtenen Bescheid angesichts des ausgefüllten und unterschriebenen - die Rechtsstellung einer öffentlichen Urkunde zukommenden - Rückscheins, welcher den 06.11.2014 als Zustelldatum nennt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 325ff) kein derart hinreichender Beweiswert zugemessen werden kann, welcher geeignet erscheint, dem Bestand des im Rückschein vermerkten Zustelldatums, nämlich dem 06.11.2014, erfolgreich entgegenzutreten.Wenn die Regierungsvorlage des BF vermeint, eine Zustellung sei erst am 07.11.2014 erfolgt und die Beschwerde vom 21.11.2014 sohin fristwahrend eingebracht worden, ist darauf zu verweisen, dass der von der Regierungsvorlage in Vorlage gebrachten handschriftlichen Anmerkung des vermeintlichen Zustelldatums am angefochtenen Bescheid angesichts des ausgefüllten und unterschriebenen - die Rechtsstellung einer öffentlichen Urkunde zukommenden - Rückscheins, welcher den 06.11.2014 als Zustelldatum nennt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung vergleiche dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 325ff) kein derart hinreichender Beweiswert zugemessen werden kann, welcher geeignet erscheint, dem Bestand des im Rückschein vermerkten Zustelldatums, nämlich dem 06.11.2014, erfolgreich entgegenzutreten.

Somit ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der RV des BF - wie am Rückschein ersichtlich - am 06.11.2014 nachweislich in deren Kanzlei zugestellt und daher gemäß § 13 Abs. 4 ZustG iVm. § 7 Abs. 4 VwGVG rechtswirksam erlassen wurde.Somit ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der Regierungsvorlage des BF - wie am Rückschein ersichtlich - am 06.11.2014 nachweislich in deren Kanzlei zugestellt und daher gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtswirksam erlassen wurde.

Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist sohin am Donnerstag den 06.11.2014 begonnen und mit Ablauf des Donnerstag den 20.11.2014 geendet.Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der Paragraphen 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist sohin am Donnerstag den 06.11.2014 begonnen und mit Ablauf des Donnerstag den 20.11.2014 geendet.

Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem E-Mailprotokoll entnommen werden kann und in der Beschwerde sowie der Äußerung der RV des BF unbestritten blieb - erst am 21.11.2014 um 20:10 Uhr, und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem E-Mailprotokoll entnommen werden kann und in der Beschwerde sowie der Äußerung der Regierungsvorlage des BF unbestritten blieb - erst am 21.11.2014 um 20:10 Uhr, und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.

3.1.3. In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem - gegenständlich jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF oder seinen rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)3.1.3. In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem - gegenständlich jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF oder seinen rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)

Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1. VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist,
Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2147537.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten