RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §60;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §67 Abs1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (Hinweis: E 18.2.2003, Zl. 2001/01/0098) reicht für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 SPG 1991 vorliegen, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung über die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1987 nicht aus. Trotz der Schwere der Tat kann insbesondere im Hinblick auf den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum ohne Kenntnisse über die näheren Umstände dieser Tat und über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit er in Hinkunft gefährliche Angriffe begehen werde (§ 65 Abs. 1 SPG 1991) bzw. fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die nach § 67 Abs. 1 SPG 1991 abzugebende Prognose. Der Hinweis der belangten Behörde auf die "Persönlichkeit (des Beschwerdeführers) als verurteilter Rückfallstäter" - für einen Rückfall finden sich im Übrigen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte - kann solche Feststellungen nicht ersetzen; der von der belangten Behörde allein daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer werde im Falle der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden, ist nicht nachvollziehbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010389.X02

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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