RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a Abs4;
AVG §79a Abs6;
AVG §79a Abs7;
VwGG §52;
VwGG §53 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0404 E 7. Juni 2000 RS 1 (hier: AufwandersatzV UVS 2001)

Stammrechtssatz

Auszugehen ist von § 79a Abs 6 AVG, welcher die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag abhängig macht, welcher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Nachdem eine schriftliche Antragstellung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann dieser Antrag auch mündlich im Zuge der Verhandlung gestellt werden (Hinweis E vom 26. 3. 1998, 96/11/0325). Hinsichtlich des erforderlichen Inhaltes wird man mit Walter-Thienel (Hinweis Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 75 f) anzunehmen haben, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird; da Schriftsatz-, Verhandlungs- (und Vorlage)aufwand ohnedies durch die AufwandersatzV UVS 1995 pauschaliert sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist, ist es ausreichend, wenn diesbezüglich schlichtweg der Ersatz des Pauschbetrages begehrt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010360.X02

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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