RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0232

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;
SPG 1991 §67 Abs1 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §96 Abs3 idF 1999/I/146;

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2001/01/0098) ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG 1991, die sich gegenüber der in § 65 Abs. 1 SPG 1991 geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft:

Einerseits muss der Betroffene im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung nur auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Hier: Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides lassen nicht erkennen, ob die genannten Voraussetzungen, insbesondere jene zur Gewinnung genetischer Informationen, gegeben sind. Allein der Hinweis auf "drei Verurteilungen" und "sechs Eintragungen" können eine solche Beurteilung nicht tragen. Weder ist der - im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 96 Abs. 3 SPG 1991 interessierende - Zeitpunkt bekannt (festgestellt), zu dem der Beschwerdeführer die ihm im Bericht des Gendarmeriepostens vorgeworfenen strafbaren Handlungen gesetzt haben soll, noch kann allein aus der Anzahl von Straftaten auf das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen Voraussetzungen geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010232.X01

Im RIS seit

08.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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