RS Bvwg 2017/3/28 W159 1201041-4

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Norm

BuLVwG-EGebV §1 Abs2
BuLVwG-EGebV §2 Abs1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV ¿ 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV ¿ 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Schlagworte

Beschwerde, Eingabengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W159.1201041.4.01

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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