TE Bvwg Erkenntnis 2017/3/30 W176 2150820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Norm

AVG 1950 §38
AVG 1950 §9
B-VG Art.133 Abs4
GEG §7 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZPO §6a
  1. AVG 1950 § 38 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 9 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. ZPO § 6a heute
  2. ZPO § 6a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 6a gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 6a gültig von 01.07.1984 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Spruch

W176 2150820-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 07.02.2017, Zl. 100 Jv 789/17x-33a, 003 Rev 2236/17w, wegen Aussetzung eines Verfahrens betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 07.02.2017, Zl. 100 Jv 789/17x-33a, 003 Rev 2236/17w, wegen Aussetzung eines Verfahrens betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Zahlungsbefehl (Mandatsbescheid) vom 05.07.2016 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Hinblick auf einen von ihr am 15.07.2015 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Antrag gemäß § 85 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. j Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 256,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt somit ein Betrag von EUR 264,-- zur Zahlung vorgeschrieben.1. Mit Zahlungsbefehl (Mandatsbescheid) vom 05.07.2016 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Hinblick auf einen von ihr am 15.07.2015 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Antrag gemäß Paragraph 85, Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) die Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera j, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 256,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt somit ein Betrag von EUR 264,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aus, dass die Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 59/1991 (AVG), wegen § 6a Zivilprozessordnung RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), iVm § 9 AVG unterbrochen wird.3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aus, dass die Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1991, (AVG), wegen Paragraph 6 a, Zivilprozessordnung RGBl. Nr. 113 aus 1895, (ZPO), in Verbindung mit Paragraph 9, AVG unterbrochen wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass beim Bezirksgericht Innere Stadt ein Sachwalterschaftsverfahren für die Beschwerdeführerin anhängig sei und bis dato noch nicht über die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung entschieden worden sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

5. Mit einem am 22.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz legte Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet:

"Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.

3.2.1.2.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 6a ZPO lautet:Paragraph 6 a, ZPO lautet:

"Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.""Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (Paragraph 110, JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 268, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht gebunden. Der Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden."

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

3.2.1.2.2. Gemäß § 7 Abs. 2 2. Satz GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.3.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, 2. Satz GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.

3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangten Behörde die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gemäß § 38 AVG unterbrochen (gemeint: ausgesetzt), und zwar (wie mit Blick auf die Bescheidbegründung zu erkennen ist) bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bezirksgericht Innere Stadt anhängigen Verfahrens betreffend die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin.3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangten Behörde die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gemäß Paragraph 38, AVG unterbrochen (gemeint: ausgesetzt), und zwar (wie mit Blick auf die Bescheidbegründung zu erkennen ist) bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bezirksgericht Innere Stadt anhängigen Verfahrens betreffend die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin.

Da mit der rechtzeitigen Einbringung der Vorstellung der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) jedoch außer Kraft getreten ist und ein Verfahren über die Vorstellung bei der belangten Behörde somit nicht anhängig war, hätte sie nicht – wie es im angefochtenen Bescheid, mit dem die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und nicht etwa die Entscheidung über die Gebührenvorschreibung durch die belangten Behörde selbst ausgesetzt wird, aber zweifellos der Fall war – als Vorstellungsbehörde tätig werden dürfen.

Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird vergleiche VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

3.2.3. Dem dargestellten Bescheid lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb er gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war.3.2.3. Dem dargestellten Bescheid lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, weshalb er gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zu beheben war.

3.2.4. Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben ist.3.2.4. Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von einer solchen ab; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von einer solchen ab; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, ersatzlose Behebung,
Gerichtsgebühren, Mandatsbescheid, Sachwalter, Unzuständigkeit,
Vorstellung, Vorstellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2150820.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten