RS Vwgh 2003/9/10 2000/18/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2003
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1991 §3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0249 E 18. Jänner 2000 RS 2(hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 7 MeldeG 1991 idF 1994/505 ist für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich. Diese Voraussetzungen können aber auch bei Verletzung der Meldepflicht gem § 3 MeldeG 1991 - die gem § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1991 zur Bestrafung führen kann und allenfalls sogar eine Gefährdung von öffentlichen Interessen im Sinn von § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 darstellen könnte - gegeben sein. Die polizeiliche Meldung ist zwar ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die Ansicht, die Fremde erfülle schon mangels nachgewiesener durchgehender polizeilicher Meldung nicht die Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes gem § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985, verkennt die Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180049.X02

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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