Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.04.2017Norm
Dublin III-VO Art.28Rechtssatz
Rechtssatz 3
Das Bundesamt führt zwar im Spruch des bekämpften Bescheides Art 28 Dublin III VO an, lässt jedoch in seinem Bescheid eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung vermissen. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird seitens des Bundesamtes mit keinem Wort auf diese Bestimmung Bezug genommen, sondern baut die belangte Behörde ihre rechtlichen Erwägungen ausschließlich auf § 76 Abs 2a Z 2 FPG auf. Solange die Dublin III VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen herangezogen wird, darf die Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzuges nur nach Art 28 Dublin III VO verhängt werden und nicht nach den Bestimmungen des nationalen Rechts (Filzwieser/Sprung, die Dublin III-Verordnung, 223).Das Bundesamt führt zwar im Spruch des bekämpften Bescheides Artikel 28, Dublin römisch drei VO an, lässt jedoch in seinem Bescheid eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung vermissen. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird seitens des Bundesamtes mit keinem Wort auf diese Bestimmung Bezug genommen, sondern baut die belangte Behörde ihre rechtlichen Erwägungen ausschließlich auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG auf. Solange die Dublin römisch drei VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen herangezogen wird, darf die Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzuges nur nach Artikel 28, Dublin römisch drei VO verhängt werden und nicht nach den Bestimmungen des nationalen Rechts (Filzwieser/Sprung, die Dublin III-Verordnung, 223).
Die genannte unterlassene Prüfung hat rechtlich zur Folge, dass das Bundesamt die Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer inhaltlich lediglich auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt und damit mit Rechtswidrigkeit belastet hat.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Schlagworte
Begründungsmangel, Dublin III-VO, Rechtswidrigkeit, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2013417.1.03Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017