Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.04.2017Norm
BFA-VG §16 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Verfahrensrechtlich wird hier gegenständlich davon ausgegangen, dass die namens des Bf1 als Kindesvater der Bf3 erhobene Beschwerde gemäß § 16 Abs 3 BFA - VG auch als solche der Bf3 gilt, womit jedenfalls über den Umweg der damit für die Bf3 als erhobenen geltenden Beschwerde wiederum über § 16 Abs 3 BFA - VG auch von einer für die Bf2 erhobenen Beschwerde auszugehen ist. Eine Gegenausnahme beim Rechtsmittelautomatismus gemäß § 16 Abs 3 BFA-VG analog der Gegenausnahme in § 34 Abs 6 Z 2 AsylG ist nämlich (insb im BFA-VG) nicht normiert.Verfahrensrechtlich wird hier gegenständlich davon ausgegangen, dass die namens des Bf1 als Kindesvater der Bf3 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG auch als solche der Bf3 gilt, womit jedenfalls über den Umweg der damit für die Bf3 als erhobenen geltenden Beschwerde wiederum über Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG auch von einer für die Bf2 erhobenen Beschwerde auszugehen ist. Eine Gegenausnahme beim Rechtsmittelautomatismus gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG analog der Gegenausnahme in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG ist nämlich (insb im BFA-VG) nicht normiert.
Schlagworte
Ehe, Familienverfahren, Herkunftsstaat, KindEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2139089.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017