Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.04.2017Norm
ZDG §1 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung zieht der Bescheid, mit dem gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0117). Dies gilt auch für die geltende Rechtslage (ZDG idF BGBl. I Nr. 146/2015), wenn infolge Ruhens des Rechtes die Abgabe der Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist.Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung zieht der Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZDG in der Fassung BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0117). Dies gilt auch für die geltende Rechtslage (ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,), wenn infolge Ruhens des Rechtes die Abgabe der Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Fristversäumung, Ruhen des Anspruchs, ZivildiensterklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2141488.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017