RS Bvwg 2017/4/7 W227 1257204-3

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Veröffentlicht am 07.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.04.2017

Norm

FPG §92 Abs1 Z3

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Es wurde nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren einer geregelten Arbeit nachgeht und unentgeltlich als Übersetzer tätig ist. Allerdings ist - wie schon oben ausgeführt - aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes und der besonders hohen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht verlässlich weggefallen, zumal die soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine langjährige Beschäftigung ihn auch nicht davon abhielten. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis der Identität geht, hat bereits das BFA auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte nach § 94a FPG zu beantragen, verwiesen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Es wurde nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren einer geregelten Arbeit nachgeht und unentgeltlich als Übersetzer tätig ist. Allerdings ist - wie schon oben ausgeführt - aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes und der besonders hohen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht verlässlich weggefallen, zumal die soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine langjährige Beschäftigung ihn auch nicht davon abhielten. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis der Identität geht, hat bereits das BFA auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte nach Paragraph 94 a, FPG zu beantragen, verwiesen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).

Schlagworte

Konventionsreisepass, Suchtmitteldelikt, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W227.1257204.3.01

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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