RS Bvwg 2017/4/11 W163 2140659-1

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Veröffentlicht am 11.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.04.2017

Norm

FPG §92 Abs1 Z3

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Beschwerdeführer wurde zwar nicht wegen eines Verstoßes gegen das SMG strafgerichtlich verurteilt. Jedoch hat das BFA zutreffend die ihn betreffende Vormerkung zur Personenfahndung, dies zur Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens des § 27 Abs. 1 SMG, ins Kalkül gezogen und festgehalten, dass Straftaten nach dem SMG, wegen der der BF angezeigt worden war, einen notorischen Auslandsbezug aufweisen und ein Reisedokument die Begehung solcher Straftaten erleichtere. Soweit die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer habe seinen Konventionsreisepass "bis jetzt nie im Zusammenhang mit Delikten nach dem SMG benutzt", wird dem nichts Substantiiertes entgegengesetzt, erfolgte doch die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses aufgrund einer Prognoseentscheidung. Dabei wertete die Behörde die Delinquenz des Beschwerdeführers und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wegen eines SMG-Delikts als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Der Beschwerdeführer wurde zwar nicht wegen eines Verstoßes gegen das SMG strafgerichtlich verurteilt. Jedoch hat das BFA zutreffend die ihn betreffende Vormerkung zur Personenfahndung, dies zur Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins, SMG, ins Kalkül gezogen und festgehalten, dass Straftaten nach dem SMG, wegen der der BF angezeigt worden war, einen notorischen Auslandsbezug aufweisen und ein Reisedokument die Begehung solcher Straftaten erleichtere. Soweit die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer habe seinen Konventionsreisepass "bis jetzt nie im Zusammenhang mit Delikten nach dem SMG benutzt", wird dem nichts Substantiiertes entgegengesetzt, erfolgte doch die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses aufgrund einer Prognoseentscheidung. Dabei wertete die Behörde die Delinquenz des Beschwerdeführers und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wegen eines SMG-Delikts als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Schlagworte

Anzeige, Konventionsreisepass, Suchtmitteldelikt, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W163.2140659.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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