Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
BFA-VG §1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Festnahme gemäß § 39 FPG (5. Hauptstück des FPG) liegt § 82 Abs. 1 FPG zufolge in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte.Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Festnahme gemäß Paragraph 39, FPG (5. Hauptstück des FPG) liegt Paragraph 82, Absatz eins, FPG zufolge in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte.
Im konkreten Fall ist die Festnahme des Beschwerdeführers jedoch auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als dessen Hilfsorgan durchgeführt worden.
Die Festnahme des Beschwerdeführers stellt daher einen Rechtsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar.Die Festnahme des Beschwerdeführers stellt daher einen Rechtsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist gemäß § 1 BFA-VG eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn und wird ausschließlich in unmittelbarer Bundesverwaltung tätig.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist gemäß Paragraph eins, BFA-VG eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn und wird ausschließlich in unmittelbarer Bundesverwaltung tätig.
Eine Beschwerde gegen die vom Bundesamt angeordnete Festnahme fällt daher gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.Eine Beschwerde gegen die vom Bundesamt angeordnete Festnahme fällt daher gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.
Schlagworte
Festnahme, Revision zulässig, Zuständigkeit BVwGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2008485.1.01Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017