Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Es kann der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, dass die Bestimmungen des § 28 AZHG mit jener des § 29 AZHG kollidieren, weil diese Bestimmungen völlig unterschiedliche Tatbestände regeln. Während § 28 Abs. 2 die Einstellung der Bereitstellungsprämie für die Dauer der dort aufgezählten Fallkonstellationen normiert und damit einen vorübergehenden Zeitraum im Auge hat, hat die in § 29 normierte Rückerstattungspflicht die vorzeitige Beendigung der Auslandsbereitschaft aus den in § 25 Abs. 4 angeführten Gründen zur Voraussetzung.Es kann der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, dass die Bestimmungen des Paragraph 28, AZHG mit jener des Paragraph 29, AZHG kollidieren, weil diese Bestimmungen völlig unterschiedliche Tatbestände regeln. Während Paragraph 28, Absatz 2, die Einstellung der Bereitstellungsprämie für die Dauer der dort aufgezählten Fallkonstellationen normiert und damit einen vorübergehenden Zeitraum im Auge hat, hat die in Paragraph 29, normierte Rückerstattungspflicht die vorzeitige Beendigung der Auslandsbereitschaft aus den in Paragraph 25, Absatz 4, angeführten Gründen zur Voraussetzung.
Schlagworte
Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2146450.1.02Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017