Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.04.2017Norm
BFA-VG §16 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (RV 1618 BlgNR 24. GP), ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der angefochtene § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148 aus 2014,, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP), ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG jenem des Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der angefochtene Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.
Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich iSd oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung erscheint (vgl. dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82 25. GP] zur Novelle BGBl. I 70/2015). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich iSd oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung erscheint vergleiche dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82 25. GP] zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.
Schlagworte
Beschwerdefrist, VerkürzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W163.2151367.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017