TE Bvwg Erkenntnis 2017/4/13 I404 2146807-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.04.2017

Norm

ASVG §223
ASVG §68a
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 223 heute
  2. ASVG § 223 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  3. ASVG § 223 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 223 gültig von 01.07.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 68a heute
  2. ASVG § 68a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 68a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 68a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 2146807-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Arnold & Arnold Rechtsanwälte, Stafflerstraße 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 24.11.2016, VII-AP1001-14/0052-B, betreffend die Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß § 68a ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Arnold & Arnold Rechtsanwälte, Stafflerstraße 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 24.11.2016, VII-AP1001-14/0052-B, betreffend die Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß Paragraph 68 a, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 12.06.2009 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 68a ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für ihren am 31.05.2008 verstorbenen Ehemann XXXX (in der Folge: Alfred V-M). Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass dieser ab Februar 1983 keine gespeicherten Versicherungszeiten in Österreich habe, obwohl er unter anderem bei einer Firma in Tirol zwischen 1990 und 1992 als Fernfahrer gearbeitet habe.1. Am 12.06.2009 beantragte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 68 a, ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für ihren am 31.05.2008 verstorbenen Ehemann römisch 40 (in der Folge: Alfred V-M). Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass dieser ab Februar 1983 keine gespeicherten Versicherungszeiten in Österreich habe, obwohl er unter anderem bei einer Firma in Tirol zwischen 1990 und 1992 als Fernfahrer gearbeitet habe.

2. Mit Bescheid vom 24.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass ein Antrag gemäß § 68a Abs. 1 ASVG nur vom Versicherten Alfred V-M selbst gestellt werden hätte können und allfällige diesbezügliche Beiträge zur Pensionsversicherung nur von diesem nachentrichtet werden hätten können. Alfred V-M habe bei der belangten Behörde jedoch niemals einen Antrag gemäß § 68a ASVG gestellt, sodass ein entsprechendes Verfahren nunmehr nach seinem Tod auch nicht durch seine Ehegattin weitergeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei demnach gemäß § 68a ASVG nicht antragslegitimiert gewesen, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Des Weiteren seien gemäß § 8 AVG Personen mit einem rechtlichen Interesse an einem Verwaltungsverfahren Parteien. Selbst wenn man durch analoge Auslegung der Beschwerdeführerin ein Antragsrecht gemäß § 68a Abs. 1 ASVG zuerkennen würde, könne ein diesbezüglicher Antrag längstens bis zum (Pensions-)Stichtag gestellt werden. Alfred V-M sei am 31.05.2008 gestorben. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Witwenpension sei am 07.07.2008 bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt worden. Im gegenständlichen Fall ergebe sich gemäß § 223 Abs. 2 ASVG somit als Stichtag, gerechnet vom Tag des Todesfalles, der 01.06.2008 bzw. gerechnet ab Stellung des Pensionsantrages der Beschwerdeführerin, der 01.08.2008. Der gegenständliche Antrag sei jedoch erst am 12.06.2009 bei der belangten Behörde gestellt worden und somit jedenfalls nach Eintreten des Stichtages. Der Antrag erfülle daher auch bei einer allfälligen Antragslegitimation nicht die Voraussetzungen gemäß § 68a Abs. 1 ASVG, da dieser jedenfalls verspätet gestellt worden sei. Der gegenständliche Antrag sei daher auch diesbezüglich zurückzuweisen gewesen.2. Mit Bescheid vom 24.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass ein Antrag gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG nur vom Versicherten Alfred V-M selbst gestellt werden hätte können und allfällige diesbezügliche Beiträge zur Pensionsversicherung nur von diesem nachentrichtet werden hätten können. Alfred V-M habe bei der belangten Behörde jedoch niemals einen Antrag gemäß Paragraph 68 a, ASVG gestellt, sodass ein entsprechendes Verfahren nunmehr nach seinem Tod auch nicht durch seine Ehegattin weitergeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei demnach gemäß Paragraph 68 a, ASVG nicht antragslegitimiert gewesen, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Des Weiteren seien gemäß Paragraph 8, AVG Personen mit einem rechtlichen Interesse an einem Verwaltungsverfahren Parteien. Selbst wenn man durch analoge Auslegung der Beschwerdeführerin ein Antragsrecht gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG zuerkennen würde, könne ein diesbezüglicher Antrag längstens bis zum (Pensions-)Stichtag gestellt werden. Alfred V-M sei am 31.05.2008 gestorben. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Witwenpension sei am 07.07.2008 bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt worden. Im gegenständlichen Fall ergebe sich gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG somit als Stichtag, gerechnet vom Tag des Todesfalles, der 01.06.2008 bzw. gerechnet ab Stellung des Pensionsantrages der Beschwerdeführerin, der 01.08.2008. Der gegenständliche Antrag sei jedoch erst am 12.06.2009 bei der belangten Behörde gestellt worden und somit jedenfalls nach Eintreten des Stichtages. Der Antrag erfülle daher auch bei einer allfälligen Antragslegitimation nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG, da dieser jedenfalls verspätet gestellt worden sei. Der gegenständliche Antrag sei daher auch diesbezüglich zurückzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass nicht die Rede davon sein könne, dass sie nicht antragslegitimiert sei. Gemäß § 8 AVG seien Personen mit einem rechtlichen Interesse an einem Verwaltungsverfahren Parteien. Der Beschwerdeführerin komme jedenfalls Parteistellung zu, da sie im Hinblick auf die Hinterbliebenenleistung ein rechtliches Interesse daran habe, dass die Versicherungszeiten von Alfred V-M erhoben und Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt seien, nachentrichtet werden könnten. Das Argument der belangten Behörde, ein Antrag gemäß § 68a Abs. 1 ASVG hätte nur vom Versicherten Alfred V-M selbst gestellt werden können und hätten allfällige diesbezügliche Beiträge zur Pensionsversicherung nur von diesem nachentrichtet werden können, sei nicht stichhaltig. Die belangte Behörde missinterpretiere mit ihrer Ansicht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 68a ASVG, welche nicht verhindern wolle, dass wie im gegenständlichen Fall nach einem Antrag auf Gewährung einer Witwenpension fehlende Versicherungszeiten erhoben und Beiträge zur Pensionsversicherung, welche nach § 68 ASVG bereits verjährt seien, nachentrichtet werden könnten. Auch widerspreche die Rechtsauffassung der belangten Behörde dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung, wenn sie der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die Antragslegitimation absprechen wolle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführerin Antragslegitimation zukomme.3. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass nicht die Rede davon sein könne, dass sie nicht antragslegitimiert sei. Gemäß Paragraph 8, AVG seien Personen mit einem rechtlichen Interesse an einem Verwaltungsverfahren Parteien. Der Beschwerdeführerin komme jedenfalls Parteistellung zu, da sie im Hinblick auf die Hinterbliebenenleistung ein rechtliches Interesse daran habe, dass die Versicherungszeiten von Alfred V-M erhoben und Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, ASVG bereits verjährt seien, nachentrichtet werden könnten. Das Argument der belangten Behörde, ein Antrag gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG hätte nur vom Versicherten Alfred V-M selbst gestellt werden können und hätten allfällige diesbezügliche Beiträge zur Pensionsversicherung nur von diesem nachentrichtet werden können, sei nicht stichhaltig. Die belangte Behörde missinterpretiere mit ihrer Ansicht Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 68 a, ASVG, welche nicht verhindern wolle, dass wie im gegenständlichen Fall nach einem Antrag auf Gewährung einer Witwenpension fehlende Versicherungszeiten erhoben und Beiträge zur Pensionsversicherung, welche nach Paragraph 68, ASVG bereits verjährt seien, nachentrichtet werden könnten. Auch widerspreche die Rechtsauffassung der belangten Behörde dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung, wenn sie der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die Antragslegitimation absprechen wolle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführerin Antragslegitimation zukomme.

Entgegen der Meinung der belangten Behörde könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der gegenständliche Antrag jedenfalls verspätet gestellt worden sei. Auch hier missinterpretiere die belangte Behörde Sinn und Zweck der Bestimmung des § 68a Abs. 1 ASVG. Die Beschwerdeführerin habe freilich bei Antragstellung auf Gewährung einer Witwenpension nicht erahnen können, dass Versicherungszeiten von A V erst richtig zu erheben und Beiträge zur Pensionsversicherung, welche nach § 68 bereits verjährt seien, zur Nachentrichtung zu beantragen sein würden. Vor diesem Hintergrund sei ihr am 12.06.2009 bei der belangten Behörde gestellter Antrag nicht verspätet. Sinn und Zweck des zweiten Satzes der Bestimmung des § 68a Abs. 1 ASVG, wonach der Antrag bis längstens zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen sei, sei nicht, Antragstellern wie der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die Nachverrechnung von Beiträgen zur Pensionsversicherung, welche bereits verjährt seien, zu verwehren. Der teleologische Zweck der Bestimmung des § 68a Abs. 1 ASVG, insbesondere des zweiten Satzes, könne nicht auf derartiges abzielen und sei dies auch mit dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht in Einklang zu bringen.Entgegen der Meinung der belangten Behörde könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der gegenständliche Antrag jedenfalls verspätet gestellt worden sei. Auch hier missinterpretiere die belangte Behörde Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG. Die Beschwerdeführerin habe freilich bei Antragstellung auf Gewährung einer Witwenpension nicht erahnen können, dass Versicherungszeiten von A römisch fünf erst richtig zu erheben und Beiträge zur Pensionsversicherung, welche nach Paragraph 68, bereits verjährt seien, zur Nachentrichtung zu beantragen sein würden. Vor diesem Hintergrund sei ihr am 12.06.2009 bei der belangten Behörde gestellter Antrag nicht verspätet. Sinn und Zweck des zweiten Satzes der Bestimmung des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG, wonach der Antrag bis längstens zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen sei, sei nicht, Antragstellern wie der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die Nachverrechnung von Beiträgen zur Pensionsversicherung, welche bereits verjährt seien, zu verwehren. Der teleologische Zweck der Bestimmung des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG, insbesondere des zweiten Satzes, könne nicht auf derartiges abzielen und sei dies auch mit dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht in Einklang zu bringen.

Die belangte Behörde hätte daher eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, sodass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auch aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens wäre dem Antrag stattzugeben gewesen, insbesondere dann, wenn man berücksichtige, dass sich aus den niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie einer namentlich angeführten Zeugin ergebe, dass Alfred V-M in der Zeit 1990 bis 1992 zumindest im Ausmaß von 19 Monaten bei der Firma F tätig gewesen sei. Zum Beweis dafür werde beantragt, im Rahmen einer ebenso hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowohl die Beschwerdeführerin als auch die angeführte Zeugin einzuvernehmen.

4. Am 07.02.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Alfred V-M, ist am 31.05.2008 verstorben.

Am 07.07.2008 stellte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung einer Witwenpension.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12.06.2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für ihren verstorbenen Ehemann Alfred V-M gemäß § 68a ASVG.1.2. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12.06.2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für ihren verstorbenen Ehemann Alfred V-M gemäß Paragraph 68 a, ASVG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2016 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) – Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) lauten wie folgt:

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.Paragraph 68 a, (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:Paragraph 223, (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)b) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

4. Aufgehoben.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag gemäß § 68a ASVG der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag gemäß Paragraph 68 a, ASVG der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.

Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist daher nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. Eine inhaltliche Entscheidung des BVwG über den zurückgewiesenen Antrag wäre daher keinesfalls zulässig (vgl. bsp VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist daher nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. Eine inhaltliche Entscheidung des BVwG über den zurückgewiesenen Antrag wäre daher keinesfalls zulässig vergleiche bsp VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12.06.2009 gemäß § 68a ASVG einen Antrag auf Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für ihren am 31.05.2008 verstorbenen Ehemann A V.Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12.06.2009 gemäß Paragraph 68 a, ASVG einen Antrag auf Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für ihren am 31.05.2008 verstorbenen Ehemann A römisch fünf.

§ 68a Abs. 1 ASVG normiert, dass ein solcher Antrag längstens bis zum Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG zu stellen ist. Aufgrund des mit dem Ablauf dieser Frist verbundenen Untergangs des Anspruches auf Nachentrichtung bereits verjährter Pensionsversicherungsbeiträge ist diese Frist als eine materiell-rechtliche Frist zu werten. Dies hat zur Folge, dass diese Frist weder ersteckbar, noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich ist (siehe dazu etwas VwGH vom 14.10.2009, 2009/08/0118 und vom 27.09.2013, 2010/05/0202).Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG normiert, dass ein solcher Antrag längstens bis zum Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG zu stellen ist. Aufgrund des mit dem Ablauf dieser Frist verbundenen Untergangs des Anspruches auf Nachentrichtung bereits verjährter Pensionsversicherungsbeiträge ist diese Frist als eine materiell-rechtliche Frist zu werten. Dies hat zur Folge, dass diese Frist weder ersteckbar, noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich ist (siehe dazu etwas VwGH vom 14.10.2009, 2009/08/0118 und vom 27.09.2013, 2010/05/0202).

Gemäß § 223 Abs. 2 ASVG ist bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste. Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 31.05.2008 verstorben ist und fällt somit der Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG auf den 01.06.2008. Der am 12.06.2009 bei der belangten Behörde schriftlich gestellte Antrag der Beschwerdeführerin ist somit jedenfalls verspätet.Gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG ist bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste. Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 31.05.2008 verstorben ist und fällt somit der Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG auf den 01.06.2008. Der am 12.06.2009 bei der belangten Behörde schriftlich gestellte Antrag der Beschwerdeführerin ist somit jedenfalls verspätet.

Auch bei Berechnung des Stichtages unter Heranziehung des Tages der Stellung des Pensionsantrages ergibt sich, dass der Antrag gemäß § 68a ASVG jedenfalls verspätet war. So hat die Beschwerdeführerin den Pensionsantrag am 07.07.2008 bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt und fällt daher gemäß § 223 Abs. 2 ASVG der Stichtag auf den 01.08.2008, weshalb der am 12.06.2009 gestellte Antrag gemäß § 68a ASVG jedenfalls verspätet war.Auch bei Berechnung des Stichtages unter Heranziehung des Tages der Stellung des Pensionsantrages ergibt sich, dass der Antrag gemäß Paragraph 68 a, ASVG jedenfalls verspätet war. So hat die Beschwerdeführerin den Pensionsantrag am 07.07.2008 bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt und fällt daher gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG der Stichtag auf den 01.08.2008, weshalb der am 12.06.2009 gestellte Antrag gemäß Paragraph 68 a, ASVG jedenfalls verspätet war.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der teleologische Zweck der Bestimmung des § 68a Abs. 1 ASVG, wonach der Antrag bis längstens zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen ist, nicht darauf abzielen könne, dass Antragstellern wie der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die Nachentrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, verwehrt wird, kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden und kann eine Missinterpretation der Bestimmung des § 68a Abs. 1 ASVG durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden. Vielmehr ist eine Ersteckbarkeit der in § 68a Abs. 1 ASVG genannten – materiell-rechtlichen - Frist aus Gründen des konkreten Einzelfalles ausgeschlossen.Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der teleologische Zweck der Bestimmung des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG, wonach der Antrag bis längstens zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen ist, nicht darauf abzielen könne, dass Antragstellern wie der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die Nachentrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, verwehrt wird, kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden und kann eine Missinterpretation der Bestimmung des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden. Vielmehr ist eine Ersteckbarkeit der in Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG genannten – materiell-rechtlichen - Frist aus Gründen des konkreten Einzelfalles ausgeschlossen.

3.2.3. Da der Antrag der Beschwerdeführerin somit jedenfalls aufgrund der verspäteten Einbringung zurückzuweisen war, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage einer etwaigen Antragslegitimation der Beschwerdeführerin.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass § 68a ASVG vorsieht, dass Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person "von dieser" nachentrichtet werden können; explizit wird in der Bestimmung des § 68a ASVG nochmals betont: "BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person."Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass Paragraph 68 a, ASVG vorsieht, dass Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person "von dieser" nachentrichtet werden können; explizit wird in der Bestimmung des Paragraph 68 a, ASVG nochmals betont: "BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person."

3.2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Ein solcher Antrag wurde im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin gestellt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und es gegenständlich nur um die Lösung der Rechtsfrage hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gemäß § 68a Abs. 1 ASVG ging. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs kann im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung nicht besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und es gegenständlich nur um die Lösung der Rechtsfrage hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG ging. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs kann im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung nicht besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

Schlagworte

Pensionsversicherung, Stichtag, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2146807.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten