RS Bvwg 2017/4/19 W208 2150880-1

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.04.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wegen der Länge des Reisewegs (700 km bzw. 1 Tag mit der Bahn) ist die Annahme der belangten Behörde, dass eine andere Massenbeförderungsart als das Flugzeug unzumutbar sei (vgl. § 10 Z 2 GebAG), vertretbar bzw. liegt die Zuerkennung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und war folglich nicht zu beanstanden.Wegen der Länge des Reisewegs (700 km bzw. 1 Tag mit der Bahn) ist die Annahme der belangten Behörde, dass eine andere Massenbeförderungsart als das Flugzeug unzumutbar sei vergleiche Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG), vertretbar bzw. liegt die Zuerkennung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und war folglich nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Reisedauer, Reisekostenersatz, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2150880.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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