Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2017Norm
GebAG §10 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wegen der Länge des Reisewegs (700 km bzw. 1 Tag mit der Bahn) ist die Annahme der belangten Behörde, dass eine andere Massenbeförderungsart als das Flugzeug unzumutbar sei (vgl. § 10 Z 2 GebAG), vertretbar bzw. liegt die Zuerkennung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und war folglich nicht zu beanstanden.Wegen der Länge des Reisewegs (700 km bzw. 1 Tag mit der Bahn) ist die Annahme der belangten Behörde, dass eine andere Massenbeförderungsart als das Flugzeug unzumutbar sei vergleiche Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG), vertretbar bzw. liegt die Zuerkennung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und war folglich nicht zu beanstanden.
Schlagworte
Reisedauer, Reisekostenersatz, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2150880.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017