RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/1033

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG Wr 1987 §29 idF 2000/032;
VStG §17;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG setzt das Vorliegen von Tatsachen voraus, die die Annahme nahe legen, dass eine Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, begangen wurde (Verdacht). Der im § 29 Wr TierschutzG 1987 vorgesehene Verfall erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. dazu sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, 2002/05/0073), weshalb auch die hier zu beurteilende, auf § 39 Abs. 1 VStG gestützte Beschlagnahme und deren Aufhebung durch die zur Strafverfolgung berufene Behörde zu erfolgen hatte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051033.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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