Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2017Norm
PVG §9Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Angelegenheiten der Einbindung der Personalvertretung gemäß § 9 PVG betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründet - wohl auch nach Auffassung des VwGH (20.12.1995, 91/12/0198) - kein subjektives Recht des Beschwerdeführers gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme solange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorganes nicht erfolgt ist.Die Angelegenheiten der Einbindung der Personalvertretung gemäß Paragraph 9, PVG betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründet - wohl auch nach Auffassung des VwGH (20.12.1995, 91/12/0198) - kein subjektives Recht des Beschwerdeführers gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme solange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorganes nicht erfolgt ist.
Schlagworte
Dienststellenausschuss, Disziplinaranzeige, Mitteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2144929.1.01Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017