RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/1033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG Wr 1987 §29 idF 2000/032;
VStG §17;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs3;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 1 VStG dient der Sicherung der Verwaltungsstrafe des Verfalls (§ 17 VStG), sie ist aber nicht unbedingt Voraussetzung für den Verfall. Die Behörde ist also nicht verpflichtet, jedenfalls - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen -

die Beschlagnahme anzuordnen. Gemäß Abs. 3 des § 39 VStG kann sie vielmehr auch an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen. Da eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme der Sicherung des Verfalls dieser Gegenstände dient, tritt sie durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft (vgl. hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), E 49 und 50 zu § 39 VStG). Da infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/05/0073, die Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Verfallsbescheid offenbar noch offen ist, kann allerdings im Beschwerdefall nicht von einem rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051033.X03

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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