Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.05.2017Norm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Rechtssatz 2
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet, weshalb dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein in Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 war daher nicht geboten.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet, weshalb dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein in Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 war daher nicht geboten.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W246.1309324.2.02Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017