TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/10 W208 2107356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2017
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Entscheidungsdatum

10.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.6
GEG §9 Abs2
GRC Art.47
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W208 2107356-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch ihren bevollmächtigten Vertreter Ing. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgericht XXXX vom 23.04.2015, Zl. XXXX, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ihren bevollmächtigten Vertreter Ing. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgericht römisch 40 vom 23.04.2015, Zl. römisch 40 , betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEGA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG

abgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gem. § 28 Abs. 2 iVm § 8a VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag vom 05.04.2017 auf Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes auf die Entscheidung hinsichtlich des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgericht für Zivilsachen XXXX vom 23.03.2017, GZ XXXX – VNR 3 mit dem die Zahlung von Gebühren in Höhe von € 409,-- auferlegt wurde, wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag vom 05.04.2017 auf Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes auf die Entscheidung hinsichtlich des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgericht für Zivilsachen römisch 40 vom 23.03.2017, GZ römisch 40 – VNR 3 mit dem die Zahlung von Gebühren in Höhe von € 409,-- auferlegt wurde, wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren (einem Pflegschaftsverfahren) GZ XXXX wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) diverse Entscheidungsgebühren gem. TP 7 lit c Z 1 und Z 2 sowie Rekurs- und Revisionsrekursgebühren gem. TP 12a lit a und lit b GGG in einer Gesamthöhe von € 4.700,-- vorgeschrieben.1. Im Grundverfahren (einem Pflegschaftsverfahren) GZ römisch 40 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) diverse Entscheidungsgebühren gem. TP 7 Litera c, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Rekurs- und Revisionsrekursgebühren gem. TP 12a Litera a und Litera b, GGG in einer Gesamthöhe von € 4.700,-- vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 05.03.2015 brachte der Sachwalter der BF als gesetzlicher Vertreter einen Nachlassantrag gem. § 9 Abs 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens (BG XXXX) an die belangte Behörde - den Präsidenten des OLG XXXX - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass der BF nur ein monatlicher Betrag von rund € 250,-- von ihrer Pension bliebe, substantielle finanzielle Reserven nicht bestünden und auch eine Ratenzahlung die Befriedigung deren Lebensbedürfnisse gefährden würde (§ 276 Abs. 3 ABGB).2. Mit Schreiben vom 05.03.2015 brachte der Sachwalter der BF als gesetzlicher Vertreter einen Nachlassantrag gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens (BG römisch 40 ) an die belangte Behörde - den Präsidenten des OLG römisch 40 - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass der BF nur ein monatlicher Betrag von rund € 250,-- von ihrer Pension bliebe, substantielle finanzielle Reserven nicht bestünden und auch eine Ratenzahlung die Befriedigung deren Lebensbedürfnisse gefährden würde (Paragraph 276, Absatz 3, ABGB).

3. Die belangte Behörde leitete eine Ermittlungsverfahren ein, bei dem sie feststellte, dass die BF eine Witwen- und Alterspension beziehe, von der ihr nach Abzug der Pflegeheimkosten monatlich €

266,25 verblieben und sie über ein Sparkonto mit einem Kontostand am 01.10.2013 von € 3.659,91 sowie Inventar aus ihrer ehemaligen Wohnung im Wert von € 1.200,-- verfüge.

Ermittlungen beim Sachwalter in Form eines am 26.03.2015 zugesandten Fragebogens ergaben eine Erhöhung des Sparguthabens auf € 4.943,81, eine zweimal jährliche Pensionssonderzahlung von € 1.248,78, aber auch zusätzliche Ausgaben von € 250,-- für eine monatliche Depotzahlung an das Pflegeheim (für Frisör, Pediküre etc.).

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2015 (zugestellt am 06.05.2015) wurde dem Antrag der BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren – ohne Vorhalt der Ermittlungsergebnisse in einem Parteiengehör - nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF über ein Bankguthaben von € 4.943,81 verfüge und in der Eintreibung der geschuldeten Gerichtsgebühren keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2015 (zugestellt am 06.05.2015) wurde dem Antrag der BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren – ohne Vorhalt der Ermittlungsergebnisse in einem Parteiengehör - nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF über ein Bankguthaben von € 4.943,81 verfüge und in der Eintreibung der geschuldeten Gerichtsgebühren keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Sachwalter am 11.05.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund näher dargestellter von der Judikatur des VwGH herausgearbeiteten Kriterien eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG vorliege, wenn die BF bei einem Habensaldo von € 4.943,81 Gerichtsgebühren iHv € 4.700,-- zu begleichen hätte.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Sachwalter am 11.05.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund näher dargestellter von der Judikatur des VwGH herausgearbeiteten Kriterien eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliege, wenn die BF bei einem Habensaldo von € 4.943,81 Gerichtsgebühren iHv € 4.700,-- zu begleichen hätte.

Die laufenden Einnahmen der BF, die in einem Pensionistenheim lebe, würden von den Ausgaben aufgezehrt werden. Ihr würden nur € 250,-

(Taschengeld, Frisör, Hygieneartikel etc.) bleiben und auch die gingen in Form einer Depotzahlung an das Pflegeheim. Jeder noch so kleine Sonderbedarf (Kleidung, Krankentransporte) würde daher zu einer Gefährdung der Existenz führen. Das aus dem Wohnungsverkauf stammende Inventar sei schwer verkäuflich und daher eingelagert, wofür ebenso laufende Kosten anfallen würden. Auch die Kosten für die laufende Sachwalterschaft seien zu finanzieren und der ohnehin nicht üppige finanzielle Polster müsse bis zum Lebensende der BF ausreichen, um ihr eine einfache Lebensführung zu ermöglichen. Da sich die Einnahmen und Ausgaben (selbst unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) ausgleichen würden, sei auch eine Entrichtung der Schuld in sehr kleinen Monatsraten eine besondere Härte.

Auch unter Berücksichtigung anderer Vorschriften, die die Zahlungsverpflichtung von besachwalterten Personen beträfen, werde deutlich, dass der Nachlass zu gewähren sei. Gem. einer zitierten Zivilgerichtsentscheidung bewege sich das "Schonvermögen" (als jenes Vermögen, dass einer Betroffenen zu verbleiben habe) nach den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer zwischen € 4.390,-- und €

5.520,--.

Der Beschwerde beigelegt waren Bestätigungen für Lagerkosten von März – April 2015, Sonderzahlungen für Bekleidung € 300,--, Bankspesen zum Quartalsabschluss März 2015 und Abbuchungsbelege für die Zahlung von Krankentransporten.

6. Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 (eingelangt am 19.05.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen.

8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2016 wurde die BF über ihren Sachwalter aufgefordert aktuelle Unterlagen zu ihrer dzt. Einkommens- und Vermögenssituation dem BVwG vorzulegen.

9. Der Sachwalter teilte am 22.11.2016 mit, dass die Sachwalterschaft mit Beschluss des BG vom 19.07.2016 beendet worden sei und er ersuche sämtliche Korrespondenz zu Handen der BF zu übermitteln.

10. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurde dem BVwG ein Schriftsatz der BF übermittelt, in dem diese angab, dass sie 90 Jahre alt, seit drei Jahren in einem näher bezeichneten Pensionisten- und Pflegeheim in Wien wohne und gehbehindert sei. Sie halte alle Anträge ihres ehemaligen Sachwalters aufrecht, sofern sie diese nicht ausdrücklich bestreite und beantrage Verfahrenshilfe.

Sie habe einen Kontoauszug ihrer Bank vom 01.12.2016 beigelegt, aus dem hervorgehe, dass sie € 277,86 monatlich von der Pensionsversicherungsanstalt erhalte. Mit einem Dauerauftrag würden jedes Monat € 270,-- auf das Depot des Pensionistenheimes überwiesen, mit dem sie Friseur, Medikamente und einige Kleinigkeiten bezahle. Der Rest bliebe auf dem Konto um die Bankspesen zu decken. Es sei gerichtsnotorisch, dass ihr Pensionistenheim allfällig vorhandenes Vermögen sowie Pflege- und Pensionsbezüge vollständig für die Pflege verwende. Die Bezüge würden unpfändbare Freibeträge darstellen, selbst wenn gegen sie Exekution geführt würde, seien die geforderten Kosten daher uneinbringlich und das Vorgehen unverhältnismäßig. Sie sei empört, dass ihr die Kosten überhaupt vorgeschrieben worden seien, wo sie im Grundverfahren doch Verfahrenshilfe genossen habe.

Dem Schriftsatz waren ein Beschluss des BG vom 19.07.2016 (Rechtskraftstempel: 23.08.2016) beigelegt, aus dem hervorgeht, dass die Sachwalterschaft der BF aufgehoben und der Sachwalter aufgefordert wurde das Vermögen und die die BF betreffenden Urkunden dem Verfahrensvertreter Ing. XXXX (im Folgenden: F.) zu übergeben und einen Schlussbericht zu erstatten. In der näheren Begründung führte der zuständige Richter im Wesentlichen aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters nach wie vor vorlägen, jedoch Angelegenheiten, deren Besorgung die Bestellung eines Sachwalters erforderlich machen würden, derzeit nicht ersichtlich seien. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF ihr Vermögen – aufgrund der hohen Kosten für das Pflegeheim – mittlerweile verbraucht habe, sodass nur mehr ihr laufendes Einkommen und die Pflege ihrer Person zu besorgen wäre. Hinsichtlich der Vorsorgevollmacht sei zwar durchaus fraglich, ob diese überhaupt wirksam zustande gekommen sei, doch genieße F. eine große Wertschätzung der BF.Dem Schriftsatz waren ein Beschluss des BG vom 19.07.2016 (Rechtskraftstempel: 23.08.2016) beigelegt, aus dem hervorgeht, dass die Sachwalterschaft der BF aufgehoben und der Sachwalter aufgefordert wurde das Vermögen und die die BF betreffenden Urkunden dem Verfahrensvertreter Ing. römisch 40 (im Folgenden: F.) zu übergeben und einen Schlussbericht zu erstatten. In der näheren Begründung führte der zuständige Richter im Wesentlichen aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters nach wie vor vorlägen, jedoch Angelegenheiten, deren Besorgung die Bestellung eines Sachwalters erforderlich machen würden, derzeit nicht ersichtlich seien. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF ihr Vermögen – aufgrund der hohen Kosten für das Pflegeheim – mittlerweile verbraucht habe, sodass nur mehr ihr laufendes Einkommen und die Pflege ihrer Person zu besorgen wäre. Hinsichtlich der Vorsorgevollmacht sei zwar durchaus fraglich, ob diese überhaupt wirksam zustande gekommen sei, doch genieße F. eine große Wertschätzung der BF.

Eine Vorsorgevollmacht für F. und eine Freundin der BF (Frau Elke XXXX, im Folgenden: H.) findet sich in einer offenbar aktuellen Version (datiert 24.08.2016) in einer weiteren Beilage in Kopie, gemeinsam mit einer notariellen Bestätigung der Echtheit der Unterschrift der BF vom selben Tag, sowie der Kopie eines Ausdruck aus dem Zentralen Vertretungsverzeichnis des Österr. Notariats.Eine Vorsorgevollmacht für F. und eine Freundin der BF (Frau Elke römisch 40 , im Folgenden: H.) findet sich in einer offenbar aktuellen Version (datiert 24.08.2016) in einer weiteren Beilage in Kopie, gemeinsam mit einer notariellen Bestätigung der Echtheit der Unterschrift der BF vom selben Tag, sowie der Kopie eines Ausdruck aus dem Zentralen Vertretungsverzeichnis des Österr. Notariats.

10. Am 19.12.2016 langte ein weiterer Schriftsatz der BF (datiert mit 17.12.2016 ein) in dem sie unter Beilage ihres obigen Schreibens dem BVwG mitteilte, dass sie ihrem Pensionistenheim, dem XXXX und der Pensionsversicherungsanstalt, den Streit verkünde, falls eine nicht vertretbare und rechtswidrige Exekution geführt werde. Die genannten Institutionen hätten die Möglichkeit, sich am Verfahren des BVwG zu beteiligen, um Schaden abzuwenden.10. Am 19.12.2016 langte ein weiterer Schriftsatz der BF (datiert mit 17.12.2016 ein) in dem sie unter Beilage ihres obigen Schreibens dem BVwG mitteilte, dass sie ihrem Pensionistenheim, dem römisch 40 und der Pensionsversicherungsanstalt, den Streit verkünde, falls eine nicht vertretbare und rechtswidrige Exekution geführt werde. Die genannten Institutionen hätten die Möglichkeit, sich am Verfahren des BVwG zu beteiligen, um Schaden abzuwenden.

11. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017 gab Frau H. bekannt, dass sie von dem anhängigen Verfahren beim BVwG erfahren habe. Sie sei die Vertrauensperson der BF und Herr F. habe die BF im Sachwalterverfahren (die Sachwalterschaft sei seit 23.08.2016 aufgehoben) vertreten. Aus dem Sachwalterakt gehe hervor, dass der BF von ihrem Sachwalter nur ein Taschengeld von € 30,- monatlich zugestanden worden und fünf Jahre lang (seit 2011) das Urlaub- und Weihnachtsgeld angespart worden sei, sodass mit der Schlussrechnung des Sachwalters vom 30.08.2016 ein Guthaben iHv € 7.343,88 ausgewiesen habe werden können und der Sachwalter dafür eine Entschädigung von € 920,-- erhalten habe. Der Sachwalter habe auch nicht vertretbar, rechtswidrig und sittenwidrig keinen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und sie dadurch geschädigt.

Die BF habe, nachdem ihr Vermögen durch die 24-Stundenpflege aufgebraucht worden war, im September 2013 zwangsweise in das Pensionisten- und Pflegeheim übersiedeln müssen und ihre Wohnung, Möbel, Bilder, Kleidung ua. – vor allem aber ihre Würde - verloren.

Sie, Herr F. und der Hausarzt der BF (Dr. XXXX; [im Folgenden: TA.]) hätten sie während der Sachwalterschaft mit insgesamt € 10.000,-- an Aufwandsbeträgen (mtl. rund € 200,-- in fünf Jahren) unterstützt, wofür sich die BF verpflichtet habe diese zumindest teilweise in Form einer Aufwandsentschädigung zurückzuzahlen.Sie, Herr F. und der Hausarzt der BF (Dr. römisch 40 ; [im Folgenden: TA.]) hätten sie während der Sachwalterschaft mit insgesamt € 10.000,-- an Aufwandsbeträgen (mtl. rund € 200,-- in fünf Jahren) unterstützt, wofür sich die BF verpflichtet habe diese zumindest teilweise in Form einer Aufwandsentschädigung zurückzuzahlen.

12. Mit Schreiben vom 10.01.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass in der Gebührensache bis dato kein Zahlungsauftrag (nur eine Lastschriftanzeige des BG) erlassen und in der Pflegschaftssache keine Verfahrenshilfe beantragt worden sei. Vorgelegt wurde neben der Lastschriftanzeige vom 23.02.2015 (aushaftende Gebühren € 4.700,-- gem. TP 7 lit. c Z 1 und TP 12a GGG) der Beschluss des BG vom 01.09.2016 über den Schlussbericht und die Rechnungslegung des Sachwalters Dr. T..12. Mit Schreiben vom 10.01.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass in der Gebührensache bis dato kein Zahlungsauftrag (nur eine Lastschriftanzeige des BG) erlassen und in der Pflegschaftssache keine Verfahrenshilfe beantragt worden sei. Vorgelegt wurde neben der Lastschriftanzeige vom 23.02.2015 (aushaftende Gebühren € 4.700,-- gem. TP 7 Litera c, Ziffer eins und TP 12a GGG) der Beschluss des BG vom 01.09.2016 über den Schlussbericht und die Rechnungslegung des Sachwalters Dr. T..

Aus dem Beschluss geht hervor, dass dem Sachwalter Dr. T. ein Aufwandsersatz von € 110,-- sowie eine Entschädigung von € 810,--, in Summe € 920,-- zuerkannt wurden und der Schlussbericht und die Rechnungslegung bestätigt worden ist.

Die Schlussrechnung weist lt. Beschluss ein Vermögen von € 7.343,88 aus, das sich per 30.08.2016 auf einem genannten Bankkonto befand sowie diverses Inventar.

13. Mit Schreiben vom 22.01.2017 gab die BF bekannt, dass sie am 21.01.2017 rückwirkend für alle Verfahrensgebühren und Kosten beim BG einen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe.

14. Am 15.03.2017 beraumte das BVwG eine Verhandlung im Gegenstand an, bei der drei Zeugen: F., H. und der Direktor des Pflegheimes

XXXX (im Folgenden: K.) geladen und die BF beauftragt wurde, zur Verhandlung Unterlagen zur Vermögenslage im Original, insbesondere über den Verbleib der nach der Schlussabrechnung des Sachwalters per 30.08.2016 noch vorhandenen € 7.343,88 (Einkommen, Ausgaben, Kontoauszüge August 2016 bis dato; Sparbücher/Sparkonten) vorzulegen.römisch 40 (im Folgenden: K.) geladen und die BF beauftragt wurde, zur Verhandlung Unterlagen zur Vermögenslage im Original, insbesondere über den Verbleib der nach der Schlussabrechnung des Sachwalters per 30.08.2016 noch vorhandenen € 7.343,88 (Einkommen, Ausgaben, Kontoauszüge August 2016 bis dato; Sparbücher/Sparkonten) vorzulegen.

15. Mit Schreiben vom 05.04.2017 (ON 21) gab die BF bekannt, dass sie F. zu ihrer Vertretung im Verfahren bevollmächtigt habe.

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass sie aufgrund des Wirkens des Sachwalters (insb. habe dieser keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt und entgegen ihrem Willen die ihr monatlich zustehenden € 250,-- angespart, sodass letztlich das Guthaben von € 7.343,88 entstanden sei, von dem dieser seine Belohnung erhalten habe), von F., H. und TA. unterstützt habe werden müssen. Dieser Betrag sei daher betrügerisch angespart worden und dürfe nicht zur Grundlage der Entscheidung des BVwG gemacht werden.

Zum Verbleib der € 7.343,88 werde bekannt gegeben, dass davon insgesamt € 6.000,-- an ihre Vertrauenspersonen TA., H. und F. als Aufwandsentschädigung ausbezahlt worden seien, weil sie diese fünf Jahre lang (während der Sachwalterschaft) mit einer Summe von mehr als zehntausend Euro unterstützt hätten. Seit Herbst 2016 bis April 2017 gebe es einen zusätzlichen finanziellen Aufwand in Höhe von mehreren hundert Euro für F., um wichtige Angelegenheiten für sie zu erledigen. Es sei daher nur recht und billig, dass die drei Vertrauenspersonen zumindest einen kleinen Teil ihres finanziellen Aufwandes zurückerhalten hätten.

Zum Bestehen einer besonderen Härte wurde ausgeführt, dass dazu Depot-Journale der Buchhaltung des Pflegeheimes vorgelegt würden, aus denen sich ergebe, dass die BF von September 2013 bis September 2016 mtl. € 220,-- und ab Oktober 2016 € 270,-- Taschengeld von ihrer Pension- bzw. dem Pflegegeld erhalten habe. Der Sachwalter habe dieses Geld gar nicht oder nur zum Teil ausbezahlt. Sie habe auch im Oktober 2016 erstmals Weihnachtsgeld in Höhe von € 1.405,20 erhalten. Diese Sonderzahlungen benötige sie für Bedürfnisse des täglichen Lebens, die vom Pflegheim nicht abgedeckt würden, wie die Bezahlung neuer Kleidung uam.. Im Zuge des Umzuges ins Seniorenheim, sei fast die gesamte Kleidung vernichtet worden.

Weiters beantragte sie die Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes vor dem BVwG auf die Entscheidung hinsichtlich des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgericht für Zivilsachen XXXX vom 23.03.2017, GZ XXXX – VNR 3 mit dem der BF die Zahlung von weiteren Gebühren in Höhe von € 409,-- gem. TP 7 lit c Z 2 GGG (ON 263 und ON 285) auferlegt worden seien.Weiters beantragte sie die Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes vor dem BVwG auf die Entscheidung hinsichtlich des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgericht für Zivilsachen römisch 40 vom 23.03.2017, GZ römisch 40 – VNR 3 mit dem der BF die Zahlung von weiteren Gebühren in Höhe von € 409,-- gem. TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG (ON 263 und ON 285) auferlegt worden seien.

16. Am 21.04.2017 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, bei der die belangte Behörde und die BF nicht erschien und sich die BF durch den dazu bevollmächtigten F. vertreten lies. Neben F. wurden H. und K. als Zeugen einvernommen. Das Verhandlungsergebnis bestätigt im Wesentlichen die schon schriftlich gemachten Angaben.

17. Mit Schreiben vom 24.04.2017 wurde der belangten Behörde die Niederschrift der Verhandlung und die letzte Eingabe der BF (oben Punkt 15) zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine allfällige Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.

18. In ihrer Stellungnahme vom 03.05.2017 (eingelangt am 08.05.2017) führte die belangte Behörde aus, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne, dass dem Sachwalter und den Vertrauenspersonen Aufwandsentschädigungen ausgezahlt würden und der Staat (Steuerzahler) diesen gegenüber schlechter gestellt werde. An der zeitnahen Einhebung von Abgaben bestehe ein hohes öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gelte insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und folgendem Sachverhalt ausgegangen:Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die XXXX geborene wohlhabende BF stand seit Sommer 2011 unter Sachwalterschaft, weil in ihrer Hausbank aufgefallen war, dass sie einen sehr großzügigen Umgang mit ihrem Vermögen an den Tag legte. Ihr Sachwalter Dr. T. organisierte eine 24-Stunden-Pflege in ihrer Mietwohnung, bis ihr Vermögen aufgebraucht war und sorgte sodann für eine Unterbringung in einem Pflege- und Pensionistenheim der Stadt XXXX. Der Tarif dort beträgt ca. € 174,-- pro Tag (sie benötigt Pflegestufe 3) und wird vom XXXX (im Folgenden: S.) finanziert. Dort wird sie auch verpflegt und gepflegt (VHS, 7).Die römisch 40 geborene wohlhabende BF stand seit Sommer 2011 unter Sachwalterschaft, weil in ihrer Hausbank aufgefallen war, dass sie einen sehr großzügigen Umgang mit ihrem Vermögen an den Tag legte. Ihr Sachwalter Dr. T. organisierte eine 24-Stunden-Pflege in ihrer Mietwohnung, bis ihr Vermögen aufgebraucht war und sorgte sodann für eine Unterbringung in einem Pflege- und Pensionistenheim der Stadt römisch 40 . Der Tarif dort beträgt ca. € 174,-- pro Tag (sie benötigt Pflegestufe 3) und wird vom römisch 40 (im Folgenden: S.) finanziert. Dort wird sie auch verpflegt und gepflegt (VHS, 7).

Die Verhängung der Sachwalterschaft wurde auf Betreiben des Hausarztes der BF, Dr. TA., der sie für ungerechtfertigt hielt und sich dazu auch an die Organisation des F. sowie an die Medien (Tages- und Wochenzeitungen/Fernsehen) wandte, gerichtlich bekämpft.

Die Zeugin H., die die BF im Pflegheim kennengelernt hatte (wo bis zu deren Tod ihre eigene Mutter untergebracht war) schloss sich diesem Kampf an, weil sie der Meinung war, dass der Sachwalter der BF zu wenig Geld zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse (Lebensmittel, Kosmetika, Waschmittel, Putzerei, Bekleidung etc.) zur Verfügung stellte. Aus diesem Grund brachte sie der BF auch immer wieder von ihr gewünschte Sachen mit, die sie aus eigener Tasche finanzierte. Über die Höhe dieser Unterstützungsleistungen hat sie sich nur am Anfang Aufzeichnungen gemacht, später nicht mehr.

Die BF hat in XXXX drei Vertrauenspersonen: Fr. H. die sie besucht und Besorgungen für sie macht, Dr. TA. ihren Hausarzt der sie ebenfalls besucht und Ing. F. der sie besucht und sie im Wesentlichen bei Behörden- und Gerichtsangelegenheiten unterstützt. Ihre Tochter wohnt in den NIEDERLANDEN und ist nur brieflich in Kontakt mit ihr.Die BF hat in römisch 40 drei Vertrauenspersonen: Fr. H. die sie besucht und Besorgungen für sie macht, Dr. TA. ihren Hausarzt der sie ebenfalls besucht und Ing. F. der sie besucht und sie im Wesentlichen bei Behörden- und Gerichtsangelegenheiten unterstützt. Ihre Tochter wohnt in den NIEDERLANDEN und ist nur brieflich in Kontakt mit ihr.

Mit Beschluss vom 19.07.2016 wurde die Sachwalterschaft vom zuständigen BG schließlich aufgehoben, weil das ehemals vorhandenen Vermögen der BF aufgebraucht und als zu regelnde Angelegenheiten nur mehr die Verwaltung des laufenden Einkommens sowie die Pflege der BF verblieben (Seite 5 des Aufhebungsbeschlusses).

H. und F. hat sie am 24.08.2016 eine Vorsorgevollmacht (§ 284f ABGB) erteilt und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Eine Bestätigung über das Wirksamwerden (§ 284h Abs. 2 ABGB) wurde nicht vorgelegt. Dem F. hat sie aber am 04.04.2017 eine Vertretungsvollmacht für das Verfahren vor dem BVwG erteilt.H. und F. hat sie am 24.08.2016 eine Vorsorgevollmacht (Paragraph 284 f, ABGB) erteilt und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Eine Bestätigung über das Wirksamwerden (Paragraph 284 h, Absatz 2, ABGB) wurde nicht vorgelegt. Dem F. hat sie aber am 04.04.2017 eine Vertretungsvollmacht für das Verfahren vor dem BVwG erteilt.

Lt. Beschluss des BG vom 01.09.2016 über den Schlussbericht und die Rechnungslegung des Sachwalters verfügte die BF zum Stichtag 30.08.2016 über ein Bankguthaben auf einem Sparbuch ihrer BANK iHv €

7.343,88. Dieses Guthaben hat der Sachwalter im Wesentlichen durch Nichtauszahlung der 2 x jährlichen einlangenden Sonderzahlungen "angespart".

Einen Verfahrenshilfeantrag für die oa. Gerichtsverfahren wurde im Zeitraum der Sachwalterschaft (2011 – Sommer 2016) nicht gestellt.

Erst am 05.12.2016 stellte die BF selbst – rückwirkend – einen Verfahrenshilfeantrag, der mit Beschluss des BG vom 30.01.2017 abgewiesen wurde.

Die BF verfügt über ein laufendes Einkommen von der Pensionsversicherungsanstalt (Alters- und Witwenpension, Pflegegeld), wobei die Nettopension € 1.405,- (exkl. Pflegegeld 14 x jährlich) beträgt. Das Einkommen wird an den S. überwiesen, der die Rechnung für den Pflegeplatz bezahlt und 12 x jährlich € 277,86 und 2 x eine Sonderzahlung (Oktober/Mai) von € 1.405,-- auf das Bankkonto der BF überweist.

Über das Geld auf ihrem Bankkonto konnte während der Sachwalterschaft der Sachwalter verfügen, der der BF davon immer wieder Geldbeträge zwischen 100,-- und € 743,50 (lt. Depotjournal – Beilage 1 zu ON 21) auf das Depotkonto im Pflegeheim überwies, aber auch den oa. Betrag ansparte.

Aus diesem Depotkonto deckte bzw. deckt die BF die Kosten für Friseur, Kosmetik, Kleidung, Apotheke, Zahnarzt und sonstige Kleinigkeiten und ließ bzw. lässt sich auch Barbeträge auszahlen.

Mit Beendigung der Sachwalterschaft richtete F. (der im Pflegschaftsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter agierte und von der BF die entsprechenden Vollmachten erhielt) einen Dauerauftrag ein, wonach jedes Monat € 270,-- auf das Depotkonto des Pensionistenheimes überwiesen wurden bzw. werden. Die restlichen €

7,86 decken die Kontoführungskosten ab.

Ebenfalls nach Beendigung der Sachwalterschaft am 01.12.2016 bevollmächtigte die BF den F. vom Bankguthaben von € 7.343,88. einen Betrag von € 6.000,-- abzuheben und an ihre Vertrauenspersonen als "Aufwandsentschädigung" zu überweisen (je € 1.500,-- an TA. und H. sowie € 3.000,-- an F.).

Zu diesem Zeitpunkt war sie in Kenntnis der Lastschriftanzeige iHv €

4.700,-- über zu zahlende Gerichtsgebühren und des den Nachlassantrages ihres Sachwalters vom 05.03.2015 abweisenden – aufgrund der Beschwerde nicht rechtskräftigen - Bescheides.

Die restliche Summe von € 1.343,88 hat sie ua. zur Abdeckung der letzten Belohnung des Sachwalters iHv € 920,-- (am 26.09.2016) verwendet.

Die ihr im Oktober 2016 erstmals zur Verfügung stehende Sonderzahlung iHv € 1.405,-- hat sie lt. F. verwendet, um ihre Bedürfnisse (Bekleidung etc.) zu decken und daher sei die Auszahlung der "Aufwandsentschädigung" an ihre Vertrauenspersonen möglich gewesen (VHS, 11). Auch mit der jetzt fälligen Sonderzahlung werde sie einkaufen gehen (VHS, 5).

Zusammengefasst steht fest, dass die BF im Pensionisten- und Pflegheim wohnt, voll verpflegt und gepflegt wird und sie darüber hinaus über ein Jahresbudget von € 6.050,-- (12 x 270,-- plus 2 x € 1.405,--) frei verfügen kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt und zum Verfahrensgang sind unstrittig und ergeben sich insb. aus den schriftlichen Unterlagen (ON 21, vgl. Verfahrensgang Punkt 15), sowie aus den glaubhaften Angaben der Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG.Die Feststellungen zum Sachverhalt und zum Verfahrensgang sind unstrittig und ergeben sich insb. aus den schriftlichen Unterlagen (ON 21, vergleiche Verfahrensgang Punkt 15), sowie aus den glaubhaften Angaben der Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1).Gem. Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,).

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2). Zweiteres war im Gegenstand der Fall.Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Zweiteres war im Gegenstand der Fall.

Zu A)

I. Abweisung der Beschwerderömisch eins. Abweisung der Beschwerde

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119).Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage der Nachsichtswerberin (und ihrer Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).

Lt. Rechtsprechung des VwGH kann im Falle des Vorliegens eines Bankguthabens von ca. ÖS 2860,-- bei der Einbringung der Gebührensumme von ÖS 2040,-- nicht von einer "besonderen Härte" gesprochen werden (VwGH 28.04.1994, 94/16/073).

Die BF hat ihr Sparguthaben, dass zum Zeitpunkt als sie – aufgrund der Aufhebung der Sachwalterschaft - darüber verfügen durfte €

7.343,-- betrug und sie aufgrund der Lastschriftanzeige gewusst hat, dass ihr die Zahlung von € 4.700,-- an Gerichtsgebühren bevorstehen würde, abheben lassen und zum größten Teil (€ 6.000,--) an ihre Vertrauenspersonen ausgezahlt, weil diese ihr in den letzten 5 Jahren immer wieder Dinge besorgt hatten bzw. für sie Behörden- und Gerichtsangelegenheiten erledigt hatten, während sie unter Sachwalterschaft stand und von ihrem Sachwalter nur ein geringes Taschengeld erhielt.

Die geschuldeten Gerichtsgebühren sind iZm der Genehmigung von Rechtshandlungen bzw. Pflegschaftsrechnungen (TP 7) und aufgrund der Einbringung von Rechtsmitteln im Pflegschaftsverfahren (TP 12a) angefallen. Die Anmerkung 8 zu TP 7 (Gebührenbefreiung im Pflegschaftsverfahren) kam nicht zur Anwendung, weil die gesetzlich definierte Nettoeinkommensgrenze von € 13.244,-- (netto ohne Einrechnung der Pflegegebühren) von der BF aufgrund ihrer jährlichen Nettopension überschritten wurde.

Ein Verfahrenshilfeantrag in den Rechtsmittelverfahren wurde erst am 05.12.2016 gestellt und mit Beschluss des BG vom 30.01.2017 abgewiesen.

Das Nachlassverfahren hat nicht den Zweck, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen und etwa die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wieder wettzumachen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149). Allfällige Fehler des Sachwalters muss sich die BF zurechnen lassen. Wobei anzumerken ist, dass der zuständige Richter in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses der Sachwalterschaft vom 19.07.2016 angeführt hat, keine einzige der gegen den Sachwalter Dr. T. angeführten Anschuldigungen sei belegt oder gar bewiesen worden. Alle seine Aktivitäten seien pflegschaftsgerichtlich und rechtskräftig genehmigt worden (Seite 6 des Beschlusses).

Auch der Beschluss vom 01.09.2016 hinsichtlich der Genehmigung der Schlussrechnung des Sachwalters, der ein Sparguthaben von € 7.343,-- zuzüglich diverses Inventar (nicht wertmäßig beziffert) auswies, ist rechtskräftig.

Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person die sich unter Sachwalterschaft befindet bzw. die Rechtsmittel einbringt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss, der wie oben angeführt die Einkommensgrenzen in der Anmerkung 8 zu TP 7 ohnehin festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist insb. beachtlich, dass die BF ganz bewusst ihr Sparguthaben zur Auszahlung von "Aufwandsentschädigungen" eingesetzt hat, für die keinerlei rechtliche Verpflichtung bestanden hat, obwohl sie damit rechnen musste, dass die geforderten Gerichtsgebühren zu bezahlen sein würden bzw. noch keine rechtskräftige Entscheidung über ihren Nachlassantrag vorlag. Dem Argument der belangte Behörde, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er würde den Staat (Steuerzahler) schlechter stellen wollen als den Sachwalter bzw. die Vertrauenspersonen der BF sowie, dass an der zeitnahen Einhebung von Abgaben ein hohes öffentliches Interesse bestehe, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden, kann daher nicht erfolgreich entgegengetreten werden.Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person die sich unter Sachwalterschaft befindet bzw. die Rechtsmittel einbringt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss, der wie oben angeführt die Einkommensgrenzen in der Anmerkung 8 zu TP 7 ohnehin festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist insb. beachtlich, dass die BF ganz bewusst ihr Sparguthaben zur Auszahlung von "Aufwandsentschädigungen" eingesetzt hat, für die keinerlei rechtliche Verpflichtung bestanden hat, obwohl sie damit rechnen musste, dass die geforderten Gerichtsgebühren zu bezahlen sein würden bzw. noch keine rechtskräftige Entscheidung über ihren Nachlassantrag vorlag. Dem Argument der belangte Behörde, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er würde den Staat (Steuerzahler) schlechter stellen wollen als den Sachwalter bzw. die Vertrauenspersonen der BF sowie, dass an der zeitnahen Einhebung von Abgaben ein hohes öffentliches Interesse bestehe, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden, kann daher nicht erfolgreich entgegengetreten werden.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache der Antragstellerin ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache der Antragstellerin ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist die BF nunmehr zwar nachgekommen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und den von der BF letztlich vorgelegten Unterlagen bzw. den ergänzenden Ermittlungen des BVwG, dass eine besondere Härte des Gebühreneinzuges von € 4.700,-- jedoch nicht vorliegt.

Die BF verfügt über ein jährliches Nettoeinkommen von € 6.050,-- (€ 504,--/monatlich unter Einrechnung der Sonderzahlungen) über das sie vollkommen frei verfügen kann und wird ihr Wohnbedürfnis, der Unterhalt und ihre Pflege durch das Pflegeheim vollkommen abgedeckt.

Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, haben im Allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung nach § 9 Abs 2 GEG außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192). Wobei im vorliegenden Fall von einer Existenzgefährdung aufgrund der Unterbringung und Versorgung im Pflegeheim keine Rede sein kann.Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, haben im Allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192). Wobei im vorliegenden Fall von einer Existenzgefährdung aufgrund der Unterbringung und Versorgung im Pflegeheim keine Rede sein kann.

Sofern die BF anführt ihr Sachwalter habe es unterlassen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, ist ihr die Rsp des VwGH entgegen zu halten, wonach im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten kein Raum dafür besteht, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren (oder hier im Grundverfahren) unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197) oder das Verschulden bestimmter anderer Personen zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227; 29.01.1996, 95/16/0306).Sofern die BF anführt ihr Sachwalter habe es unterlassen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, ist ihr die Rsp des VwGH entgegen zu halten, wonach im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten kein Raum dafür besteht, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren (oder hier im Grundverfahren) unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197) oder das Verschulden bestimmter anderer Personen zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227; 29.01.1996, 95/16/0306).

Sofern die BF bzw. ihr Vertreter angeführt hat, dass die künftig zu erwartenden Sonderzahlungen zur Befriedung persönlicher Bedürfnisse wie Kleidung etc. ausgegeben werden (müssen), ist diesem Argument entgegen zu halten, dass die BF diese Bedürfnisse bereits mit dem vom Sachwalter angesparten Sparguthaben hätte abdecken können bzw. wie der Vertreter selbst ausgeführt hat, offenbar abgedeckt hat, weil sonst die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen nicht möglich gewesen wäre (VHS, 5 und 11).

Letztlich ist bei der Inanspruchnahmen der Möglichkeit einer Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG (welche beantragt werden kann) eine besondere Härte nicht gegeben, wenn die Schuld in allenfalls sehr kleinen Raten getilgt werden kann. Was bei einem frei verfügbaren Monatseinkommen von € 500,-- und einer Vollversorgung im Pflegheim wohl möglich ist, ohne dass sich die BF wesentlich einschränken muss.Letztlich ist bei der Inanspruchnahmen der Möglichkeit einer Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG (welche beantragt werden kann) eine besondere Härte nicht gegeben, wenn die Schuld in allenfalls sehr kleinen Raten getilgt werden kann. Was bei einem frei verfügbaren Monatseinkommen von € 500,-- und einer Vollversorgung im Pflegheim wohl möglich ist, ohne dass sich die BF wesentlich einschränken muss.

An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben- unter anderem auch der Subventionierung von Pensionszahlungen oder Pflegeleistungen - fehlen würden. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist.

Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der BF (oder hier wohl auch ihrer Vertrauenspersonen die für sie Sach- oder Dienstleistungen erbringen) an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der BF (oder hier wohl auch ihrer Vertrauenspersonen die für sie Sach- oder Dienstleistungen erbringen) an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Das hohe Alter der BF kann nicht zu einer besonderen Härte der Einbringung führen (VwGH 28.06.1977, 0127/77), weil die Pflegekosten durch die öffentliche Hand (Pension; Pflegegeld) abgegolten und auch sonst der Unterhalt bzw. die Existenz der BF nicht gefährdet ist.

Ob die geschuldeten Gerichtsgebühren im Wege der Exekution letztlich tatsächlich (vollständig) eingebracht werden können, hat bei der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte außer Betracht zu bleiben.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

II. Abweisung des Verfahrenshilfeantragesrömisch zwei. Abweisung des Verfahrenshilfeantrages

§ 8a VwGVG idF BGBl. I Nr. 24/2017 regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.Paragraph 8 a, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.

Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und Art 48 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist. Eine Überprüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich.Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und Artikel 48, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist. Eine Überprüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich.

Das AVG, das GEG oder das GGG sehen ebenso keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor.

III. Zurückweisung der Ausdehnung der Beschwerderömisch drei. Zurückweisung der Ausdehnung der Beschwerde

Mit ihrer Eingabe vom 05.04.2017 beantragte die BF die Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes vor dem BVwG auf die Entscheidung hinsichtlich des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgericht für Zivilsachen XXXX vom 23.03.2017, GZ XXXX – VNR 3 mit dem ihr die Zahlung von Gebühren in Höhe von € 409,-- auferlegt wurde.Mit ihrer Eingabe vom 05.04.2017 beantragte die BF die Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes vor dem BVwG auf die Entscheidung hinsichtlich des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgericht für Zivilsachen römisch 40 vom 23.03.2017, GZ römisch 40 – VNR 3 mit dem ihr die Zahlung von Gebühren in Höhe von € 409,-- auferlegt wurde.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – "den angefochtenen Bescheid" auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird daher durch den Bescheid und die Beschwerde begrenzt. Wenngleich kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren besteht, kann in einer Beschwerde bzw. einer weiteren Eingabe zu dieser Beschwerde, der Verfahrensgegenstand nicht auf einen weiteren Bescheid – hier sogar Mandatsbescheid, gegen den lediglich das Rechtsmittel der Vorstellung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX besteht - ausgedehnt werden.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – "den angefochtenen Bescheid" auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird daher durch den Bescheid und die Beschwerde begrenzt. Wenngleich kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren besteht, kann in einer Beschwerde bzw. einer weiteren Eingabe zu dieser Beschwerde, der Verfahrensgegenstand nicht auf einen weiteren Bescheid – hier sogar Mandatsbescheid, gegen den lediglich das Rechtsmittel der Vorstellung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 besteht - ausgedehnt werden.

Eine Entscheidung des BVwG muss sich innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen, sonst ist sie unzulässig (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, E 1 und E. 13 und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127; 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).Eine Entscheidung des BVwG muss sich innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen, sonst ist sie unzulässig vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, E 1 und E. 13 und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127; 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdegegenstand, besondere Härte, Einkommen, Gerichtsgebühren,
Gerichtsgebührenpflicht, Nachlassantrag, Pflegeheim, Sachwalter,
Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2107356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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