Entscheidungsdatum
10.05.2017Norm
ASVG §113Spruch
W201 2005463-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Mag. XXXX, XXXX, für die DienstgeberinXXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2014, Zl. VA/ED-S-0127/2014 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Mag. römisch 40 , römisch 40 , für die DienstgeberinXXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2014, Zl. VA/ED-S-0127/2014 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.12.2013, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde Mag.XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Bevollmächtigter im Sinne von § 35 Abs. 3 ASVG der Dienstgeberin XXXX wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,- auferlegt.1. Mit Bescheid vom 03.12.2013, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde Mag.XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Bevollmächtigter im Sinne von Paragraph 35, Absatz 3, ASVG der Dienstgeberin römisch 40 wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,- auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet gewesen, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für Oktober 2013 sei der Kasse nicht vorgelegt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet gewesen, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für Oktober 2013 sei der Kasse nicht vorgelegt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte weiter aus, dass er schon seit längerer Zeit versucht habe, die Vollmacht mangels Erreichbarkeit der Mandantin zurückzulegen.
3. Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages seitens der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass im Bescheid der Hinweis auf jeglichen Mehraufwand fehle. Er finde im § 35 Abs. 3 keine Grundlage dafür, dass der Bevollmächtigte für die Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG hafte. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides.3. Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages seitens der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass im Bescheid der Hinweis auf jeglichen Mehraufwand fehle. Er finde im Paragraph 35, Absatz 3, keine Grundlage dafür, dass der Bevollmächtigte für die Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ASVG hafte. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides.
4. In der Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2014 – mit welcher die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat - wiederholte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG die Beitragsnachweisung für Oktober 2013 nicht an die belangte Behörde übermittelt habe.4. In der Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2014 – mit welcher die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat - wiederholte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Beitragsnachweisung für Oktober 2013 nicht an die belangte Behörde übermittelt habe.
Mit Vollmacht vom 09.03.2013 habe die Dienstgeberin die sich aus den §§ 33 und 34 ASVG ergebenden Pflichten auf den Beschwerdeführer übertragen.Mit Vollmacht vom 09.03.2013 habe die Dienstgeberin die sich aus den Paragraphen 33 und 34 ASVG ergebenden Pflichten auf den Beschwerdeführer übertragen.
Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 05.11.2013 auf die bestehenden Meldeverpflichtungen hingewiesen worden und gleichzeitig sei im Fall der nicht fristgerecht erstatteten Beitragsnachweisung für September 2013 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen worden. Aus diesem Grund sei der ggst Beitragszuschlag für die neuerliche Verletzung der Meldepflicht zur Vorschreibung gelangt.
Erst mit E-Mail vom 06.12.2013 habe eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers in dessen Auftrag die betroffene Arbeitgeberin von der Rücklegung der Vollmacht in Kenntnis gesetzt. Zum Zeitpunkt der Nichtübermittlung der Beitragsnachweisung habe die Vollmacht daher noch bestanden.
Die Behörde weise nochmals darauf hin, dass keine Verletzung der im § 67 normierten Pflichten behauptet worden seien.Die Behörde weise nochmals darauf hin, dass keine Verletzung der im Paragraph 67, normierten Pflichten behauptet worden seien.
5. Der Beschwerdeführer brachte am 27.02.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Eine Vollmacht sei ungleich ein Auftrag. In ihrer Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass nicht etwa die Dienstgeberin, sondern der Beschwerdeführer alleine die Entscheidung getroffen habe, die Beitragsnachweisung nicht zu übermitteln. Dies sei mangels Auftragserteilung schlichtweg unwahr.
Die Grundlage für die behauptete Haftung bleibe trotz der Ausführungen der Behörde zum § 67 im Dunkeln.Die Grundlage für die behauptete Haftung bleibe trotz der Ausführungen der Behörde zum Paragraph 67, im Dunkeln.
Die nicht fristgerechte Übermittlung sei durch die Nichterreichbarkeit der Dienstgeberin ausgelöst worden.
Die Vollmacht sei aus berufs(ausübungs)rechtlichen Gründen sowie in der Hoffnung auf die spätere Erreichbarkeit der Dienstgeberin nicht unverzüglich widerrufen worden. Er ersuche um Aufhebung des Bescheides.
6. Am 10.05.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Die Haftung über Beitragsschulden gemäß § 67 Abs. 10 ASVG fällt als Angelegenheit des § 410 Abs. 1 Z 4 in die Einzelrichterinnenzuständigkeit.Die Haftung über Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG fällt als Angelegenheit des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, in die Einzelrichterinnenzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Da die gegenständliche Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2017 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2005463.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017