Entscheidungsdatum
10.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W166 2013793-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX, betreffend die Einstellung der Übernahme der entstandenen Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen mit Wirkung vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom römisch 40 , betreffend die Einstellung der Übernahme der entstandenen Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen mit Wirkung vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (in weitere Folge kurz: VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde).Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (in weitere Folge kurz: VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde).
Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin an, sie sei im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit einer gleichaltrigen Freundin von einem Erwachsenen in dessen Wohnung sexuell missbraucht worden. Seit etwa zwei Jahren verstärke sich die posttraumatische Belastung derart, dass sie seit diesem Zeitraum in etwa eine psychotherapeutische Behandlung auf eigene Kosten in Anspruch nehmen müsse.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vomXXXX durch die belangte Behörde positiv erledigt und zwar dergestalt, dass die Übernahme der auf Grund der Tat im Sommer XXXX erlittenen Schädigungen entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen ab Behandlungsbeginn bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung bewilligt wurde.Dieser Antrag wurde mit Bescheid vomXXXX durch die belangte Behörde positiv erledigt und zwar dergestalt, dass die Übernahme der auf Grund der Tat im Sommer römisch 40 erlittenen Schädigungen entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen ab Behandlungsbeginn bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung bewilligt wurde.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass österreichische Staatsangehörige gemäß § 1 Abs. 1 VOG Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind. Erbringt der Träger der Krankenversicherung aufgrund der Satzung dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG, so sind nach § 4 Abs. 5 VOG die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass österreichische Staatsangehörige gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind. Erbringt der Träger der Krankenversicherung aufgrund der Satzung dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG, so sind nach Paragraph 4, Absatz 5, VOG die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen.
Nach Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes XXXX habe festgestellt werden können, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführerin im Sommer XXXX durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten habe und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Aufgrund des gerichtlich eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX (gemeint wohl XXXX) könne angenommen werden, dass die geschilderten Gesundheitsschädigungen bzw. bestehenden Symptome kausal auf die Tathandlungen im Sommer XXXX zurückzuführen seien. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form der Heilfürsorge seien demnach vorgelegen, weshalb die belangte Behörde über den Antrag spruchgemäß entschieden habe.Nach Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes römisch 40 habe festgestellt werden können, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführerin im Sommer römisch 40 durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten habe und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Aufgrund des gerichtlich eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ) könne angenommen werden, dass die geschilderten Gesundheitsschädigungen bzw. bestehenden Symptome kausal auf die Tathandlungen im Sommer römisch 40 zurückzuführen seien. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form der Heilfürsorge seien demnach vorgelegen, weshalb die belangte Behörde über den Antrag spruchgemäß entschieden habe.
Zwischenzeitlich erfolgte am XXXX eine Erklärung durch den Täter, vertreten durch seinen Anwalt, für alle seit dem XXXX erforderlichen psychotherapeutischen Behandlungen der Beschwerdeführerin, die durch die Vorfälle im Sommer XXXX verursacht wurden, zu haften und deren Kosten zu übernehmen.Zwischenzeitlich erfolgte am römisch 40 eine Erklärung durch den Täter, vertreten durch seinen Anwalt, für alle seit dem römisch 40 erforderlichen psychotherapeutischen Behandlungen der Beschwerdeführerin, die durch die Vorfälle im Sommer römisch 40 verursacht wurden, zu haften und deren Kosten zu übernehmen.
Mit E-Mail vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie hiermit den nach beiderseitiger Absprache zwischen ihr und ihrer Therapeutin Frau XXXX erfolgten Abbruch der psychotherapeutischen Krankenbehandlung bekannt gebe.Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie hiermit den nach beiderseitiger Absprache zwischen ihr und ihrer Therapeutin Frau römisch 40 erfolgten Abbruch der psychotherapeutischen Krankenbehandlung bekannt gebe.
Bei der belangten Behörde am XXXXeinlangend, stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen (formalen) Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG unter Anschluss folgender Unterlagen:
Begründend führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie die Therapie zwar im Juli XXXX vorerst beendet habe, weil es ihr nach dem Prozess wieder besser gegangen sei, sie jedoch am XXXX einen Suizidversuch gehabt habe, da sich ihr psychischer Zustand inzwischen wieder extrem verschlechtert habe. Sie habe nach Abbruch ihrer Therapie ihrem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass es voraussichtlich keine weiteren Therapiestunden mehr geben werde (Abl. 129), dieser habe das aber falsch an den Täter und dessen Anwalt weiter kommuniziert (Abl. 130).Begründend führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie die Therapie zwar im Juli römisch 40 vorerst beendet habe, weil es ihr nach dem Prozess wieder besser gegangen sei, sie jedoch am römisch 40 einen Suizidversuch gehabt habe, da sich ihr psychischer Zustand inzwischen wieder extrem verschlechtert habe. Sie habe nach Abbruch ihrer Therapie ihrem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass es voraussichtlich keine weiteren Therapiestunden mehr geben werde (Abl. 129), dieser habe das aber falsch an den Täter und dessen Anwalt weiter kommuniziert (Abl. 130).
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG seitens der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt und sie darüber informiert, dass zwar österreichische Staatsbürger nach § 1 Abs. 1 VOG grundsätzlich Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, Personen gemäß § 8 Abs. 3 VOG aber von den Hilfeleistungen ausgeschlossen seien, wenn sie auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Gemäß § 10 Abs. 2 VOG ende die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8 leg. cit.) eintrete oder nachträglich hervorkomme, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben seien. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie bereits am XXXX einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem VOG gestellt habe und dieser Antrag auch bewilligt worden sei. Sie könne in der gleichen Sache nicht noch einmal einen Antrag auf Hilfeleistung stellen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, AVG seitens der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt und sie darüber informiert, dass zwar österreichische Staatsbürger nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG grundsätzlich Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG aber von den Hilfeleistungen ausgeschlossen seien, wenn sie auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VOG ende die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8, leg. cit.) eintrete oder nachträglich hervorkomme, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben seien. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie bereits am römisch 40 einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem VOG gestellt habe und dieser Antrag auch bewilligt worden sei. Sie könne in der gleichen Sache nicht noch einmal einen Antrag auf Hilfeleistung stellen.
Mit Schreiben vom XXXX, bei der belangten Behörde einlangend am XXXX, machte die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit auf Parteiengehör Gebrauch, zog einerseits den Antrag vom XXXX zurück und erklärte andererseits, dass ihr von ihrer zuständigen Ärztin nach ihrem Suizidversuch eine Therapeutin in Ausbildung empfohlen worden sei, sie aber nicht darüber informiert worden sei, dass sie für die Kosten selbst aufzukommen habe, falls der Täter diese nicht tragen würde. Da der Täter die ersten Therapieeinheiten ihrer neuen Therapeutin bezahlt habe, habe sie begründet angenommen, dass dieser auch die weiteren Therapieeinheiten bezahlen würde. Inzwischen habe sie erfahren, dass sie auf ihren Kosten "sitzen" bleibe. Da nach ihrem Rückfall eine weitere Therapie dringend geboten sei, ersuche sie um die Bewilligung weiterer Einheiten. Ausschlussgründe liegen ihrer Meinung nach nicht vor. Sie habe dem Täter gegenüber keinen Forderungsverzicht abgegeben und auch keinen Vergleich mit ihm abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ihren Prozessbegleiter per E-Mail informiert, dass sie ihre Therapie abgeschlossen habe und voraussichtlich keine weiteren Einheiten mehr benötigen werde. Ihr Anwalt habe diese Information dem Täter nicht wortgetreu weitergeleitet, sondern diesem mitgeteilt, dass er keine weiteren Honorarnoten mehr zu erwarten habe. Die Beschwerdeführerin habe den Anwalt aber dazu nicht beauftragt.Mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde einlangend am römisch 40 , machte die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit auf Parteiengehör Gebrauch, zog einerseits den Antrag vom römisch 40 zurück und erklärte andererseits, dass ihr von ihrer zuständigen Ärztin nach ihrem Suizidversuch eine Therapeutin in Ausbildung empfohlen worden sei, sie aber nicht darüber informiert worden sei, dass sie für die Kosten selbst aufzukommen habe, falls der Täter diese nicht tragen würde. Da der Täter die ersten Therapieeinheiten ihrer neuen Therapeutin bezahlt habe, habe sie begründet angenommen, dass dieser auch die weiteren Therapieeinheiten bezahlen würde. Inzwischen habe sie erfahren, dass sie auf ihren Kosten "sitzen" bleibe. Da nach ihrem Rückfall eine weitere Therapie dringend geboten sei, ersuche sie um die Bewilligung weiterer Einheiten. Ausschlussgründe liegen ihrer Meinung nach nicht vor. Sie habe dem Täter gegenüber keinen Forderungsverzicht abgegeben und auch keinen Vergleich mit ihm abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ihren Prozessbegleiter per E-Mail informiert, dass sie ihre Therapie abgeschlossen habe und voraussichtlich keine weiteren Einheiten mehr benötigen werde. Ihr Anwalt habe diese Information dem Täter nicht wortgetreu weitergeleitet, sondern diesem mitgeteilt, dass er keine weiteren Honorarnoten mehr zu erwarten habe. Die Beschwerdeführerin habe den Anwalt aber dazu nicht beauftragt.
Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde von Amts wegen die Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge, welche der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX bewilligt wurde, mit Wirkung vom XXXX ein.Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde von Amts wegen die Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge, welche der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom römisch 40 bewilligt wurde, mit Wirkung vom römisch 40 ein.
Begründend führte diese dazu aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Rechtsvertretung am XXXX ein Schreiben an den Täter übermittelt habe, worin gestanden sei: "Mit der Zahlung dieses Betrages ist die Angelegenheit endgültig erledigt und werden keinerlei Rechnungen mehr an Sie herangetragen werden." Vom Täter seien die bis dato angefallenen Rechnungen allesamt beglichen worden, weshalb auch für die Vergangenheit keine Leistungen nach dem VOG erbracht werden können. Die Beschwerdeführerin habe sohin auf ihre Ansprüche verzichtet, wobei sich dieser Verzicht auf alle Leistungen nach dem VOG beziehe und in den Anspruchsvoraussetzungen daher ab XXXX eine Änderung eingetreten sei. Die Hilfeleistungen nach dem VOG enden daher am XXXX.Begründend führte diese dazu aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Rechtsvertretung am römisch 40 ein Schreiben an den Täter übermittelt habe, worin gestanden sei: "Mit der Zahlung dieses Betrages ist die Angelegenheit endgültig erledigt und werden keinerlei Rechnungen mehr an Sie herangetragen werden." Vom Täter seien die bis dato angefallenen Rechnungen allesamt beglichen worden, weshalb auch für die Vergangenheit keine Leistungen nach dem VOG erbracht werden können. Die Beschwerdeführerin habe sohin auf ihre Ansprüche verzichtet, wobei sich dieser Verzicht auf alle Leistungen nach dem VOG beziehe und in den Anspruchsvoraussetzungen daher ab römisch 40 eine Änderung eingetreten sei. Die Hilfeleistungen nach dem VOG enden daher am römisch 40 .
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin begründend im Wesentlichen dasselbe aus, wie bereits im Parteiengehör vom XXXX. Ihr Anwalt habe ohne Rückfrage, bzw. ohne einen von ihr diesbezüglich erteilten Auftrag einen Brief an den Täter übermittelt, in welchem er anführte, dass sie die Therapie abgeschlossen habe und keine weiteren Rechnungen mehr zu erwarten seien. Von einem Verzicht könne jedoch keine Rede sein.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin begründend im Wesentlichen dasselbe aus, wie bereits im Parteiengehör vom römisch 40 . Ihr Anwalt habe ohne Rückfrage, bzw. ohne einen von ihr diesbezüglich erteilten Auftrag einen Brief an den Täter übermittelt, in welchem er anführte, dass sie die Therapie abgeschlossen habe und keine weiteren Rechnungen mehr zu erwarten seien. Von einem Verzicht könne jedoch keine Rede sein.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt.
Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX den damaligen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, XXXX ersucht die entsprechende Vollmacht, mit der die Beschwerdeführerin ihn mit der rechtsfreundlichen Vertretung in dieser causa beauftragte, zu übermitteln.Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 den damaligen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, römisch 40 ersucht die entsprechende Vollmacht, mit der die Beschwerdeführerin ihn mit der rechtsfreundlichen Vertretung in dieser causa beauftragte, zu übermitteln.
Dieser antwortete daraufhin einerseits mit Schreiben vom XXXX, in welchem er erklärte, dass seine damalige Mitarbeiterin XXXX vom Weißen Ring mit der juristischen Prozessbegleitung im Strafprozess beauftragt wurde. Bezüglich der geltend gemachten Forderungen gab er an, dass diese jeweils nach Beauftragung durch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Täter geltend gemacht und soweit ersichtlich auch von diesem bezahlt worden seien.Dieser antwortete daraufhin einerseits mit Schreiben vom römisch 40 , in welchem er erklärte, dass seine damalige Mitarbeiterin römisch 40 vom Weißen Ring mit der juristischen Prozessbegleitung im Strafprozess beauftragt wurde. Bezüglich der geltend gemachten Forderungen gab er an, dass diese jeweils nach Beauftragung durch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Täter geltend gemacht und soweit ersichtlich auch von diesem bezahlt worden seien.
Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX teilte XXXX dem Gericht mit, dass ihn die Beschwerdeführerin vor der Hauptverhandlung des Strafprozesses am XXXX beauftragt habe, die sich aus dem Gutachten ergebenden Schmerzengeldbeträge, sowie die Kosten für die Psychotherapeutin gegenüber dem Täter geltend zu machen. Mit diesem Schreiben übermittelte Herr XXXX weitere dem Gericht noch nicht vorliegende Schriftstücke aus der Korrespondenz mit dem Täter bzw. dessen rechtsanwaltliche Vertretung.Mit einem weiteren Schreiben vom römisch 40 teilte römisch 40 dem Gericht mit, dass ihn die Beschwerdeführerin vor der Hauptverhandlung des Strafprozesses am römisch 40 beauftragt habe, die sich aus dem Gutachten ergebenden Schmerzengeldbeträge, sowie die Kosten für die Psychotherapeutin gegenüber dem Täter geltend zu machen. Mit diesem Schreiben übermittelte Herr römisch 40 weitere dem Gericht noch nicht vorliegende Schriftstücke aus der Korrespondenz mit dem Täter bzw. dessen rechtsanwaltliche Vertretung.
Darüber hinaus gab XXXX in diesem Schreiben an das Gericht bekannt, dass der Täter die zuletzt – mit Schreiben vom XXXX – eingeforderten € 448,- am 12.03.2014 bezahlt habe. Am XXXX habe die Beschwerdeführerin XXXX mitgeteilt, dass ihre Mutter die Korrespondenz abholen werde. Dies sei am XXXX geschehen. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin seien nach Rücksprache mit ihr gegenüber dem Täter geltend gemacht und bis dato auch von ihm beglichen worden.Darüber hinaus gab römisch 40 in diesem Schreiben an das Gericht bekannt, dass der Täter die zuletzt – mit Schreiben vom römisch 40 – eingeforderten € 448,- am 12.03.2014 bezahlt habe. Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin römisch 40 mitgeteilt, dass ihre Mutter die Korrespondenz abholen werde. Dies sei am römisch 40 geschehen. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin seien nach Rücksprache mit ihr gegenüber dem Täter geltend gemacht und bis dato auch von ihm beglichen worden.
Mit Schreiben vom XXXX, welches am XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ab XXXX nachweislich zur Abholung beim Zustellorgan hinterlegt und am XXXX schließlich durch die Beschwerdeführerin übernommen wurde, wurden der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Ermittlungsergebnisse bekannt gegeben und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom römisch 40 , welches am römisch 40 in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ab römisch 40 nachweislich zur Abholung beim Zustellorgan hinterlegt und am römisch 40 schließlich durch die Beschwerdeführerin übernommen wurde, wurden der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Ermittlungsergebnisse bekannt gegeben und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX, ho. einlangend am XXXX, äußerte sich die Beschwerdeführerin dergestalt, dass es einen Zustellfehler in ihrem Wohnhaus gegeben habe, weshalb es ihr erst am XXXX möglich gewesen sei, von dem gerichtlichen Schreiben Kenntnis zu erlangen.Mit Schreiben vom römisch 40 , ho. einlangend am römisch 40 , äußerte sich die Beschwerdeführerin dergestalt, dass es einen Zustellfehler in ihrem Wohnhaus gegeben habe, weshalb es ihr erst am römisch 40 möglich gewesen sei, von dem gerichtlichen Schreiben Kenntnis zu erlangen.
Zu den Ermittlungsergebnissen Stellung nehmend, brachte die Beschwerdeführerin nichts Neues vor. Sie bestätigte überdies den Umstand von Herrn XXXX vertreten worden zu sein.Zu den Ermittlungsergebnissen Stellung nehmend, brachte die Beschwerdeführerin nichts Neues vor. Sie bestätigte überdies den Umstand von Herrn römisch 40 vertreten worden zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz, der mit Bescheid vomXXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bewilligt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz, der mit Bescheid vomXXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bewilligt wurde.
Der Täter erklärte im Schreiben vom XXXX, für alle ab dem XXXX erforderlichen psychotherapeutischen Behandlungen der Beschwerdeführerin, die durch die Vorfälle im Sommer XXXXverursacht wurden, zu haften und deren Kosten zu übernehmen.Der Täter erklärte im Schreiben vom römisch 40 , für alle ab dem römisch 40 erforderlichen psychotherapeutischen Behandlungen der Beschwerdeführerin, die durch die Vorfälle im Sommer XXXXverursacht wurden, zu haften und deren Kosten zu übernehmen.
Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin ihrer, sie in dieser Sache vertretenden Rechtsanwaltskanzlei, ein E-Mail mit folgendem Inhalt: "Guten Tag XXXX! Anbei sende ich Ihnen eine Honorarnote für meine Therapiestunden. Könnten Sie sich um die Bezahlung kümmern? Es wird voraussichtlich keine weiteren Rechnungen folgen, da ich die Therapie beendet habe. Besten Dank! XXXX"Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin ihrer, sie in dieser Sache vertretenden Rechtsanwaltskanzlei, ein E-Mail mit folgendem Inhalt: "Guten Tag XXXX! Anbei sende ich Ihnen eine Honorarnote für meine Therapiestunden. Könnten Sie sich um die Bezahlung kümmern? Es wird voraussichtlich keine weiteren Rechnungen folgen, da ich die Therapie beendet habe. Besten Dank! XXXX"
Mit Schreiben vom XXXX forderte die Anwaltskanzlei den ausstehenden Betrag für die in Anspruch genommenen Therapiestunden beim Täter ein und wies darauf hin: "Mit Zahlung dieses Betrages ist die Angelegenheit endgültig erledigt und werden keinerlei Rechnungen mehr an Sie herangetragen werden."Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die Anwaltskanzlei den ausstehenden Betrag für die in Anspruch genommenen Therapiestunden beim Täter ein und wies darauf hin: "Mit Zahlung dieses Betrages ist die Angelegenheit endgültig erledigt und werden keinerlei Rechnungen mehr an Sie herangetragen werden."
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsanwalt XXXX vor der Hauptverhandlung am XXXX beauftragt, die sich aus dem im Strafprozess eingeholten Gutachten ergebenden Schmerzengeldbeträge, sowie die Kosten für die Psychotherapie (nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes) gegenüber dem Täter Herrn XXXX geltend zu machen.Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsanwalt römisch 40 vor der Hauptverhandlung am römisch 40 beauftragt, die sich aus dem im Strafprozess eingeholten Gutachten ergebenden Schmerzengeldbeträge, sowie die Kosten für die Psychotherapie (nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes) gegenüber dem Täter Herrn römisch 40 geltend zu machen.
Gegenüber dem Täter trat die Beschwerdeführerin stets anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXXauf. Die anwaltliche Vertretung übermittelte Aufforderungsschreiben zur Begleichung diverser Honorarnoten der in Anspruch genommenen Psychotherapie an den Täter bzw. dessen Anwalt, und zwar am XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Gegenüber dem Täter trat die Beschwerdeführerin stets anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXXauf. Die anwaltliche Vertretung übermittelte Aufforderungsschreiben zur Begleichung diverser Honorarnoten der in Anspruch genommenen Psychotherapie an den Täter bzw. dessen Anwalt, und zwar am römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Mit E-Mail vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie die psychotherapeutische Krankenbehandlung in Absprache mit ihrer Therapeutin Frau XXXX abgebrochen habe.Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie die psychotherapeutische Krankenbehandlung in Absprache mit ihrer Therapeutin Frau römisch 40 abgebrochen habe.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung. Dies mit der Begründung, der Täter würde sich inzwischen weigern die Kosten zu tragen.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung. Dies mit der Begründung, der Täter würde sich inzwischen weigern die Kosten zu tragen.
Nach Mitteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin bereits am XXXXeinen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gestellt hatte, welcher mittels Bescheid vom XXXX positiv erledigt wurde, zog sie ihren Antrag vom XXXX mit Stellungnahme vom XXXX zurück.Nach Mitteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin bereits am XXXXeinen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gestellt hatte, welcher mittels Bescheid vom römisch 40 positiv erledigt wurde, zog sie ihren Antrag vom römisch 40 mit Stellungnahme vom römisch 40 zurück.
Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde von Amts wegen die mit Bescheid vom XXXX bewilligte Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge – Übernahme der entstandenen Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen – mit Wirkung vom XXXX ein.Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde von Amts wegen die mit Bescheid vom römisch 40 bewilligte Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge – Übernahme der entstandenen Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen – mit Wirkung vom römisch 40 ein.
Die Kosten für die Psychotherapie der fünf Einheiten im Zeitraum Februar XXXX bis April XXXX in Höhe von insgesamt € 400,- wurden vom Täter nicht mehr beglichen, weshalb die Beschwerdeführerin um Kostenübernahme durch die belangte Behörde ersuchte.Die Kosten für die Psychotherapie der fünf Einheiten im Zeitraum Februar römisch 40 bis April römisch 40 in Höhe von insgesamt € 400,- wurden vom Täter nicht mehr beglichen, weshalb die Beschwerdeführerin um Kostenübernahme durch die belangte Behörde ersuchte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen vom XXXX und XXXX sowie die dazu ergangenen Bescheide vom XXXX und XXXX ergeben sich aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen vom römisch 40 und römisch 40 sowie die dazu ergangenen Bescheide vom römisch 40 und römisch 40 ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Erklärung der Kostenübernahme durch den Täter stützt sich auf das von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde im Zuge ihres am XXXX gestellten Antrages übermittelte Schreiben vom XXXX, in dem dieser anwaltlich vertreten mitteilt, dass er für die seit dem XXXX erforderlichen psychotherapeutischen Behandlungen, die durch die Vorfälle im Sommer XXXX verursacht wurden, hafte und die Verpflichtung übernehme, deren Kosten zu tragen.Die Erklärung der Kostenübernahme durch den Täter stützt sich auf das von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde im Zuge ihres am römisch 40 gestellten Antrages übermittelte Schreiben vom römisch 40 , in dem dieser anwaltlich vertreten mitteilt, dass er für die seit dem römisch 40 erforderlichen psychotherapeutischen Behandlungen, die durch die Vorfälle im Sommer römisch 40 verursacht wurden, hafte und die Verpflichtung übernehme, deren Kosten zu tragen.
Die Feststellungen zum E-Mail vom XXXX, versendet durch die Beschwerdeführerin an ihre - sie gegenüber dem Täter vertretende - Rechtsanwaltskanzlei, beruhen aus dem der belangten Behörde ebenfalls im Zuge des Antrages vom XXXX übermittelten Ausdruckes dieses E-Mails.Die Feststellungen zum E-Mail vom römisch 40 , versendet durch die Beschwerdeführerin an ihre - sie gegenüber dem Täter vertretende - Rechtsanwaltskanzlei, beruhen aus dem der belangten Behörde ebenfalls im Zuge des Antrages vom römisch 40 übermittelten Ausdruckes dieses E-Mails.
Das Schreiben vom XXXX durch die die Beschwerdeführerin vertretende Anwaltskanzlei XXXX liegt ebenso dem Akt bei, weshalb die sich daraus ergebenden Feststellungen auf dieses stützen. Dies betrifft insbesondere die Feststellung, dass dem Täter gegenüber die Erklärung abgegeben wurde, er habe keine weiteren Rechnungen mehr zu erwarten.Das Schreiben vom römisch 40 durch die die Beschwerdeführerin vertretende Anwaltskanzlei römisch 40 liegt ebenso dem Akt bei, weshalb die sich daraus ergebenden Feststellungen auf dieses stützen. Dies betrifft insbesondere die Feststellung, dass dem Täter gegenüber die Erklärung abgegeben wurde, er habe keine weiteren Rechnungen mehr zu erwarten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Täter stets anwaltlich vertreten aufgetreten ist, ließ sich aus mehreren Umständen ableiten. Den im Akt befindlichen Auszügen aus dem Strafakt des Landesgerichtes XXXX ist zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt XXXX ihr Privatbeteiligtenvertreter in diesem Strafprozess war. Die in anwaltlicher Vertretung abgegebene Erklärung des Täters vom XXXX ist an XXXX als Vertreter der Beschwerdeführerin gerichtet. Daraus ergibt sich, dass der Täter auch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin durch XXXX vertreten wurde. Die Beschwerdeführerin ersuchte Frau XXXX am XXXX per E-Mail sich um die Bezahlung der ausstehenden Honorarnote durch den Täter zu kümmern, dem diese nachkam, indem sie am XXXX eine Zahlungsaufforderung an den Täter richtete. Weiters gibt es die weiteren Schreiben vom XXXX, XXXX und XXXX, wonach XXXX immer wieder in dieser Angelegenheit für die Beschwerdeführerin tätig wird. Diese Schreiben sind ebenfalls im Akt befindlich. Nach Würdigung all dieser Schreiben, ergibt sich für das Gericht schlüssig, dass die Beschwerdeführerin die Anwaltskanzlei XXXX zur Eintreibung der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Psychotherapie beauftragt hat. Sie selbst hält in ihrer Stellungnahme vom XXXX auch fest, dass ihr Anwalt den Inhalt ihrer an ihn gerichteten E-Mail vom XXXX nicht wortgetreu weitergeleitet habe. Dies mit den Worten "Mein Anwalt hat dies aber dem Täter nicht wortgetreu weitergeleitet, sondern ihm mitgeteilt, dass er keine weiteren Honorarnoten mehr zu erwarten habe." Auch XXXX gab in seiner Erklärung mit Schreiben vom XXXX gegenüber dem Gericht an, dass ihn die Beschwerdeführerin vor der Hauptverhandlung des Strafprozesses mit der Geltendmachung der Kosten für die Psychotherapeutin sowie der sich aus dem Gutachten ergebenden Schmerzengeldbeträge beauftragt hat.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Täter stets anwaltlich vertreten aufgetreten ist, ließ sich aus mehreren Umständen ableiten. Den im Akt befindlichen Auszügen aus dem Strafakt des Landesgerichtes römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt römisch 40 ihr Privatbeteiligtenvertreter in diesem Strafprozess war. Die in anwaltlicher Vertretung abgegebene Erklärung des Täters vom römisch 40 ist an römisch 40 als Vertreter der Beschwerdeführerin gerichtet. Daraus ergibt sich, dass der Täter auch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin durch römisch 40 vertreten wurde. Die Beschwerdeführerin ersuchte Frau römisch 40 am römisch 40 per E-Mail sich um die Bezahlung der ausstehenden Honorarnote durch den Täter zu kümmern, dem diese nachkam, indem sie am römisch 40 eine Zahlungsaufforderung an den Täter richtete. Weiters gibt es die weiteren Schreiben vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wonach römisch 40 immer wieder in dieser Angelegenheit für die Beschwerdeführerin tätig wird. Diese Schreiben sind ebenfalls im Akt befindlich. Nach Würdigung all dieser Schreiben, ergibt sich für das Gericht schlüssig, dass die Beschwerdeführerin die Anwaltskanzlei römisch 40 zur Eintreibung der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Psychotherapie beauftragt hat. Sie selbst hält in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 auch fest, dass ihr Anwalt den Inhalt ihrer an ihn gerichteten E-Mail vom römisch 40 nicht wortgetreu weitergeleitet habe. Dies mit den Worten "Mein Anwalt hat dies aber dem Täter nicht wortgetreu weitergeleitet, sondern ihm mitgeteilt, dass er keine weiteren Honorarnoten mehr zu erwarten habe." Auch römisch 40 gab in seiner Erklärung mit Schreiben vom römisch 40 gegenüber dem Gericht an, dass ihn die Beschwerdeführerin vor der Hauptverhandlung des Strafprozesses mit der Geltendmachung der Kosten für die Psychotherapeutin sowie der sich aus dem Gutachten ergebenden Schmerzengeldbeträge beauftragt hat.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach XXXX ohne Rückfrage, bzw. ohne einen von ihr diesbezüglich erteilten Auftrag einen Brief – nämlich den Brief vom XXXX – an den Täter übermittelt habe, in welchem er angeführt habe, dass sie die Therapie abgeschlossen habe und daher keine Rechnungen mehr zu erwarten seien, ist wie folgt entgegenzuhalten: Es mag zwar sein, dass sie nicht wollte, dass beim Täter der Eindruck erweckt werde, er habe in Zukunft keine weiteren Rechnungen mehr zu erwarten, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie XXXX mit der Angelegenheit der Einforderung der Kosten für die Psychotherapeutischen Behandlungen gegenüber dem Täter beauftragt hat.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach römisch 40 ohne Rückfrage, bzw. ohne einen von ihr diesbezüglich erteilten Auftrag einen Brief – nämlich den Brief vom römisch 40 – an den Täter übermittelt habe, in welchem er angeführt habe, dass sie die Therapie abgeschlossen habe und daher keine Rechnungen mehr zu erwarten seien, ist wie folgt entgegenzuhalten: Es mag zwar sein, dass sie nicht wollte, dass beim Täter der Eindruck erweckt werde, er habe in Zukunft keine weiteren Rechnungen mehr zu erwarten, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie römisch 40 mit der Angelegenheit der Einforderung der Kosten für die Psychotherapeutischen Behandlungen gegenüber dem Täter beauftragt hat.
In ihrer Stellungnahme vom XXXX, in welcher sie sich zu den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichtes äußert, gibt sie auch selbst an, dass es den Tatsachen entspreche, dass sie in ihrem Fall (Sittlichkeitsdelikt in ihrer Kindheit) von Herrn XXXX vertreten wurde.In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 , in welcher sie sich zu den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichtes äußert, gibt sie auch selbst an, dass es den Tatsachen entspreche, dass sie in ihrem Fall (Sittlichkeitsdelikt in ihrer Kindheit) von Herrn römisch 40 vertreten wurde.
Es mag auch richtig sein, dass sie selbst keinen Vergleich unterschrieben und nicht auf Schadenersatzansprüche verzichtet habe, dennoch hat sie eine Vertretungsvollmacht an XXXX erteilt.Es mag auch richtig sein, dass sie selbst keinen Vergleich unterschrieben und nicht auf Schadenersatzansprüche verzichtet habe, dennoch hat sie eine Vertretungsvollmacht an römisch 40 erteilt.
Die Feststellungen zur Mitteilung des Abbruches der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gegenüber der belangten Behörde ergeben sich aus dem im Akt befindlichen E-Mail vom XXXX, das die Beschwerdeführerin der belangten Behörde direkt übermittelte.Die Feststellungen zur Mitteilung des Abbruches der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gegenüber der belangten Behörde ergeben sich aus dem im Akt befindlichen E-Mail vom römisch 40 , das die Beschwerdeführerin der belangten Behörde direkt übermittelte.
Der Widerruf des zweiten Antrages vom XXXXergibt sich aus der im Zuge des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme vom XXXX.Der Widerruf des zweiten Antrages vom XXXXergibt sich aus der im Zuge des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme vom römisch 40 .
Die Feststellung hinsichtlich der noch offenen Therapiekosten aus dem Zeitraum Februar XXXX bis April XXXX in Summe € 400,- – ergeben sich aus der Zusammenschau des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsanwaltes XXXX.Die Feststellung hinsichtlich der noch offenen Therapiekosten aus dem Zeitraum Februar römisch 40 bis April römisch 40 in Summe € 400,- – ergeben sich aus der Zusammenschau des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsanwaltes römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung bewilligt, da mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung bewilligt, da mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.
Von der Hilfeleistung sind gemäß § 8 Abs. 3 VOG Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Demnach endet gemäß § 10 Abs. 2 VOG die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.Von der Hilfeleistung sind gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Demnach endet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VOG die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Auswirkungen eines Verzichts auf VOG-Leistungen ist der Verzicht eines Verbrechensopfers auf Ansprüche gegen den Täter für künftige Leistungen oder den nach dem Verzicht liegenden Zeitraumes zulässig, weil Ansprüche des Opfers erst mit der Erbringung der Hilfeleistung durch das Bundessozialamt auf den Bund übergehen (OGH 11.07.2002, 6 Ob 287/01a).
Im konkreten Fall erklärte sich der Täter bereit für alle psychotherapeutischen Behandlungen der Beschwerdeführerin aufzukommen, wobei er dieser Verpflichtung bis zum XXXX auch nachkam. Mit Schreiben vom XXXX erklärte die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Täter, dass die Behandlung bei der Therapeutin nunmehr beendet sei und folglich mit Bezahlung der letzten Therapiestunden die Angelegenheit endgültig erledigt sei und keinerlei Rechnungen mehr an ihn herangetragen werden, wodurch der Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3 VOG verwirklicht wurde. Dadurch hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Anwalt, auf weitere Ansprüche gegen den Täter verzichtet.Im konkreten Fall erklärte sich der Täter bereit für alle psychotherapeutischen Behandlungen der Beschwerdeführerin aufzukommen, wobei er dieser Verpflichtung bis zum römisch 40 auch nachkam. Mit Schreiben vom römisch 40 erklärte die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Täter, dass die Behandlung bei der Therapeutin nunmehr beendet sei und folglich mit Bezahlung der letzten Therapiestunden die Angelegenheit endgültig erledigt sei und keinerlei Rechnungen mehr an ihn herangetragen werden, wodurch der Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3, VOG verwirklicht wurde. Dadurch hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Anwalt, auf weitere Ansprüche gegen den Täter verzichtet.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vertretener grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat. Deshalb treffen die Folgen einer durch den vertretenden Rechtsanwalt vorgenommenen Handlung, wie hier die Erklärung der endgültigen Erledigung der Angelegenheit, den von diesem vertretenen Beschwerdeführer. Dies gilt selbst im Falle vereinbarungswidriger Vorgehensweise des Vertreters oder, wie im gegenständlichen Fall, bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter (vgl. VwGH 04.10.2006, Zl. 2006/18/0270; 14.01.2010, Zl 2009/09/0119; 15.05.2009, Zl 2009/09/0115). Voraussetzung dafür, dass die Handlung des Vertreters dem Vertretenen auch zugerechnet werden kann, ist allerdings – abgesehen von der außenwirksamen Bevollmächtigung –, dass dieser schon im Zeitpunkt seines Handelns durch eine unmissverständliche Willenserklärung zumindest schlüssig zu erkennen gibt, dass er im Namen des Vertretenen einschreitet, sich beispielsweise auf die Vollmacht beruft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 10 Rz 22). Im konkreten Fall trat der Vertreter der Beschwerdeführerin stets in ihrem Namen auf. So bezieht er sich auch bereits in seinem – offenbar ersten – Schreiben vom XXXX an den ebenso anwaltlich vertretenen Täter auf seine Mandantschaft namens der Beschwerdeführerin. Entsprechend den Feststellungen, lag auch eine Vollmacht zur Einforderung der Kosten für die Psychotherapie vor.Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vertretener grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat. Deshalb treffen die Folgen einer durch den vertretenden Rechtsanwalt vorgenommenen Handlung, wie hier die Erklärung der endgültigen Erledigung der Angelegenheit, den von diesem vertretenen Beschwerdeführer. Dies gilt selbst im Falle vereinbarungswidriger Vorgehensweise des Vertreters oder, wie im gegenständlichen Fall, bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter vergleiche VwGH 04.10.2006, Zl. 2006/18/0270; 14.01.2010, Zl 2009/09/0119; 15.05.2009, Zl 2009/09/0115). Voraussetzung dafür, dass die Handlung des Vertreters dem Vertretenen auch zugerechnet werden kann, ist allerdings – abgesehen von der außenwirksamen Bevollmächtigung –, dass dieser schon im Zeitpunkt seines Handelns durch eine unmissverständliche Willenserklärung zumindest schlüssig zu erkennen gibt, dass er im Namen des Vertretenen einschreitet, sich beispielsweise auf die Vollmacht beruft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 10, Rz 22). Im konkreten Fall trat der Vertreter der Beschwerdeführerin stets in ihrem Namen auf. So bezieht er sich auch bereits in seinem – offenbar ersten – Schreiben vom römisch 40 an den ebenso anwaltlich vertretenen Täter auf seine Mandantschaft namens der Beschwerdeführerin. Entsprechend den Feststellungen, lag auch eine Vollmacht zur Einforderung der Kosten für die Psychotherapie vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war die rechtliche Qualifikation der Erklärung des Rechtsanwaltes XXXX vom XXXXgegenüber dem Täter. Damit zusammenhängend war zu prüfen, ob ein entsprechendes Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rechtsanwalt XXXX besteht. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Rechtsanwalt XXXX haben hierzu alle erforderlichen Angaben gemacht als auch die notwendigen Schriftstücke vorgelegt, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eingeräumten Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen des Gerichtes ergaben sich keine neuen, dem Gericht noch nicht bekannten, Umstände.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war die rechtliche Qualifikation der Erklärung des Rechtsanwaltes römisch 40 vom XXXXgegenüber dem Täter. Damit zusammenhängend war zu prüfen, ob ein entsprechendes Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rechtsanwalt römisch 40 besteht. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Rechtsanwalt römisch 40 haben hierzu alle erforderlichen Angaben gemacht als auch die notwendigen Schriftstücke vorgelegt, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eingeräumten Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen des Gerichtes ergaben sich keine neuen, dem Gericht noch nicht bekannten, Umstände.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde eingehend Einsicht in das vorliegende Aktenmaterial genommen. Der Sachverhalt erscheint als geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde eingehend Einsicht in das vorliegende Aktenmaterial genommen. Der Sachverhalt erscheint als geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände, Kostenersatz, Rechtsvertreter, VerzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2013793.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017