Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
BDG 1979 §38Spruch
W122 2016233-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Edeltraut LACHMAYER und Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2014 abgehandelten Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (nunmehr: Kommando Logistik) vom 15.09.2014, Zl. P719423/23-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Edeltraut LACHMAYER und Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2014 abgehandelten Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (nunmehr: Kommando Logistik) vom 15.09.2014, Zl. P719423/23-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG
1979 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben 03.07.2014 gemäß § 38 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (folgend: BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/SanZ Ost), Dienstort XXXX, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz PosNr. 012 "Karteimittelführer (KMF) Fahrzeug (Fz)", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 3, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteinzuteilen. Gleichzeitig wurde ihm anheimgestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Bei Nichteinbringen solcher Einwände innerhalb der angegebenen Frist gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben 03.07.2014 gemäß Paragraph 38, Absatz 6, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (folgend: BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/SanZ Ost), Dienstort römisch 40 , zu versetzen und auf den Arbeitsplatz PosNr. 012 "Karteimittelführer (KMF) Fahrzeug (Fz)", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 3, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteinzuteilen. Gleichzeitig wurde ihm anheimgestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Bei Nichteinbringen solcher Einwände innerhalb der angegebenen Frist gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.
Hierauf erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.09.2014 Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass durch die in Aussicht gestellte Versetzung nach Wien für ihn eine wesentliche persönliche, familiäre sowie finanziell nachteilige Situation entstehen würde. Der Dienstort Wien würde für ihn eine tägliche Pendelzeit von über drei Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln bedeuten oder mit dem Privat KFZ eine tägliche Kilometerleistung von rund 200 km. Persönlich sehe er sich nicht in der Lage, den vorgesehenen Arbeitsplatz zu bekleiden, da er keine Ausbildung zum KMF, keine LOGIS (gemeint wohl: Logistik) Ausbildung habe und auch keine IT-Kenntnisse besitze. Des Weiteren könne er keine – laut Arbeitsplatzbeschreibung geforderte – internationale Erfahrung vorweisen. Außerdem führe er Gespräche mit dem Militärkommando (MilKdo) NÖ sowie dem DA (gemeint wohl: Dienststellenausschuss) in St. Pölten bezüglich einer Weiterverwendung mit Dienstort St. Pölten. Konkret handle es sich dabei um den Arbeitsplatz des Mobilmachungsunteroffizier (MobUO) bei der Stabskompanie (StbKp) & Dienstbetrieb (DBetr) beim MilKdo NÖ.
Der Beschwerdeführer beantragte somit von der geplanten Versetzung Abstand zu nehmen.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2014 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ & SanA/SanZ Ost, Dienstort XXXX, versetzt und auf den Arbeitsplatz PosNr. 012 "KMF (Fz)", Wertigkeit: M BUO 1/3, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 habe er die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2014 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ & SanA/SanZ Ost, Dienstort römisch 40 , versetzt und auf den Arbeitsplatz PosNr. 012 "KMF (Fz)", Wertigkeit: M BUO 1/3, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteingeteilt. Gemäß Paragraph 152 c, BDG 1979 habe er die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.
Nach genaueren Ausführungen über die Absicht der Sanitätsorganisation 2013, in deren Rahmen die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen wäre, wurde festgehalten, dass diese Anpassung im gegenständlichen Fall in Form der Verringerung der Anzahl der Material-Mobilmachungs-Truppen (MatMobTrp) erfolgt sei. Hierdurch sei der MatMobTrp des Beschwerdeführers in 3100 St. Pölten per 01.07.2014 aufgelöst worden.
Der alte Dienstort und damit auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers PosNr. 026, "FzUO" (gemeint wohl: Fahrzeug-Unteroffizier) mit der Wertigkeit M BUO 1/GL, am KdoMilMedZ, MatMobTrp, sei somit untergegangen. Deshalb sei es nicht möglich dem Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz in St. Pölten neu zuzuweisen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspreche.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des KdoEU habe ergeben, dass unter den in Frage kommenden Dienstorten im – vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers aus – nächstgelegenen Dienstort XXXX ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, und zwar als "KMF (Fz)" mit der Wertigkeit M BUO 1/3 im KdoSanZ & SanA/SanZ Ost, vorhanden sei. Begründend führte die belangte Behörde dazu insbesondere die Arbeitsplatzbeschreibungen der bisherigen Verwendung als "FzUO" und der neuen Verwendung als "KMF (Fz)" an, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes auf die bisherige Einstufung im Dienstklassensystem keine Auswirkung habe und die neue Tätigkeit seiner alten Tätigkeit als Sachbearbeiter entspreche.Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des KdoEU habe ergeben, dass unter den in Frage kommenden Dienstorten im – vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers aus – nächstgelegenen Dienstort römisch 40 ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, und zwar als "KMF (Fz)" mit der Wertigkeit M BUO 1/3 im KdoSanZ & SanA/SanZ Ost, vorhanden sei. Begründend führte die belangte Behörde dazu insbesondere die Arbeitsplatzbeschreibungen der bisherigen Verwendung als "FzUO" und der neuen Verwendung als "KMF (Fz)" an, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes auf die bisherige Einstufung im Dienstklassensystem keine Auswirkung habe und die neue Tätigkeit seiner alten Tätigkeit als Sachbearbeiter entspreche.
Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), wurde von der belangten Behörde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliches Interesse eine amtswegige Versetzung rechtfertige.
Die vorgebrachten persönlichen, familiären und sozialen Gründe könnten mangels existierender Arbeitsplätze in St. Pölten sowie wegen des Vorliegens des überwiegenden dienstlichen Interesses an der Versetzung aufgrund der Auflösung der Dienststelle in St. Pölten nicht berücksichtigt werden, weil diese Gründe es nicht rechtfertigen würden, auf die Dienstleistung des Beschwerdeführers gänzlich zu verzichten.
Insbesondere wurde dabei bezugnehmend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Obsorgepflichten eines Familienvaters für minderjährige Kinder die Zumutbarkeit der Bewältigung einer Fahrtstrecke von rund 60 Kilometer nicht verneinen, ausgeführt, dass dies für den vorliegenden Fall erst recht gelten müsse. Da nämlich mit der Trennung von der Ehegattin in der Regel auch eine räumliche Trennung verbunden sei, wäre nach der "allgemeinen Lebenserfahrung" davon auszugehen, dass die Kinder nach einer Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter leben würden und daher die Mutter auch die Belastung für die Betreuung treffe.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schreiben vom 30.09.2014 Beschwerde.
Begründend wurde in teilweiser Wiederholung des in den Einwendungen bereits Dargelegten im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein wichtiges dienstliches Interesse vorliege, sondern von der Dienstbehörde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt werde. Weiters seien die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Überdies sei nicht richtig ist, dass am alten Dienstort des Beschwerdeführers keine anderen Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, da grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, den Beschwerdeführer zum Personalprovider mit einem Zielarbeitsplatz zu versetzen, wovon mehrere Zielarbeitsplätze in St. Pölten frei wären. Unter anderem sei der Zielarbeitsplatz der MobUO- StbKp, MilKdo NÖ, und ein weiterer Zielarbeitsplatz im Bereich des MilKdo NÖ in der S4- Abteilung möglich.
Der Beschwerdeführer beantragte somit, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2014 wurde die Beschwerde vom 30.09.2014 abgewiesen.
Begründend wurde in teilweiser Wiederholung des im Bescheid vom 15.09.2015 bereits Dargelegten im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Auflösung der gesamten MatMobTrp in St. Pölten dort kein Arbeitsplatz im Logistikbereich oder einer entsprechenden Verwendungsgruppe vorhanden sei und die Behörde unter den in Frage kommenden Dienstorten den nächstgelegenen Dienstort vom Hauptwohnsitzort des Beschwerdeführers ausgewählt habe.
Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung im Logistikbereich und habe die diesbezüglichen fachspezifischen praktischen Erfahrungen einschließlich der fachspezifischen IT-Kenntnisse durch seine Tätigkeit als "FzUO" gesammelt. Damit sei er befähigt, die Aufgaben als "KMF (Fz") zu erfüllen. Eine Schulung und Weiterbildung für den KMF-Bereich bzw. LOGIS werde durch den Dienstgeber angeboten.
Die einfache Wegstrecke vom Hauptwohnsitz (XXXX) zum neuen Dienstort (XXXX) würden gemäß Google Maps 76,7 km, die gesamte Wegstrecke für die Hin- und Rückfahrt somit 153,4 km, betragen. Der Dienstort in Wien könne sowohl mit dem Auto (Zeitaufwand abhängig von Verkehrslage - einfache Wegstrecke; 1 Stunde 7 Minuten laut Google Maps) als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (einfache Wegstrecke: 1 Stunde 21 min, reine Fahrtzeit) erreicht werden.Die einfache Wegstrecke vom Hauptwohnsitz (römisch 40 ) zum neuen Dienstort (römisch 40 ) würden gemäß Google Maps 76,7 km, die gesamte Wegstrecke für die Hin- und Rückfahrt somit 153,4 km, betragen. Der Dienstort in Wien könne sowohl mit dem Auto (Zeitaufwand abhängig von Verkehrslage - einfache Wegstrecke; 1 Stunde 7 Minuten laut Google Maps) als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (einfache Wegstrecke: 1 Stunde 21 min, reine Fahrtzeit) erreicht werden.
Hinsichtlich der vorgebrachten persönlichen, familiären und sozialen Gründe werde festgehalten, dass keine dauernde Pflegebedürftigkeit der Mutter vorgebracht worden sei und es möglich sei, sich Hilfe bei sozialen Einrichtungen oder durch eine Heimhilfe bei der Betreuung zu holen. Die allfälligen finanziellen Kosten könnten aber nicht zur Beurteilung des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils für den Beschwerdeführer herangezogen werden, da diese der "privaten Lebensführung" seiner Mutter zuzuordnen sind und damit in keinem sachlichen Zusammenhang zur Versetzung des Beschwerdeführers stehen. Im Übrigen wurden die Begründung und die rechtlichen Ausführungen des bekämpften Bescheides übernommen.
Mit Vorlageantrag vom 05.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wies darauf hin, dass die Begründung des wichtigen dienstlichen Interesses weiterhin als unsubstantiiert zu betrachten wäre.
5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.12.2014 die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme.
Am 27.04.2017 fand eine öffentliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters und des erkennenden Senates sowie einer Schriftführerin statt, aus welcher im Wesentlichen Folgendes hervorging:
Der Beschwerdeführer sei seit 26.04.2016 auf die IKTS (Schwerpunkt Funkgeräte – Elektronikwerkstätte), in der Hesser Kaserne in St. Pölten, dienstzugeteilt. Mit Oktober 2016 habe sich sein Arbeitsplatz zu einer S4 Funktion geändert, auf welchem er bis Ende Jänner 2018 diensteingeteilt und dort als Personalaushilfe tätig sei.
Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer monierten Vorliegens verfügbarer Alternativarbeitsplätze brachte dieser vor, er habe sich auf einen Arbeitsplatz im Militärkommando in St. Pölten beworben, jedoch sei dieser Arbeitsplatz noch nicht ausgeschrieben gewesen, da der Arbeitsplatzinhaber lange krank gewesen und der Arbeitsplatz danach nach Amstetten gewechselt sei. Dies sei ein Milizbeauftragtenarbeitsplatz gewesen. Er habe sich insgesamt zwei Mal zusätzlich beworben, als Sachbearbeiter Presse und Sachbearbeiter Miliz. Diese Arbeitsplätze seien jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, sondern in dem der Schwesterbehörde Streitkräfteführungskommando, gelegen, weshalb die belangte Behörde nicht darüber verfügen habe können. Die Bewerbungen seien jedoch positiv weitergeleitet worden.
Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seine zwei Kinder zurzeit nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben würden. Die jüngere Tochter habe jedoch circa von September 2014 bis September 2015 (damals im Alter von 15 Jahren) beim Beschwerdeführer gelebt. Den Betreuungspflichten für seine Mutter komme er circa jedes zweites Wochenende, bei Bedarf auch öfters, nach.
Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von Juni 2014 bis zum 26.04.2016 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung im Krankenstand befunden habe, da dies aufgrund der Trennung von seiner Gattin sowie der beruflichen Umstände eine schwierige Zeit für ihn gewesen sei.
Das Erkenntnis wurde am 27.04.2017 mündlich verkündet und der Beschwerdeführer beantragte am 10.05.2017 die Ausfertigung gem. § 29 Abs. 4 VwGVG. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf ein Rechtsmittel.Das Erkenntnis wurde am 27.04.2017 mündlich verkündet und der Beschwerdeführer beantragte am 10.05.2017 die Ausfertigung gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf ein Rechtsmittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Rahmen einer größeren Organisationsänderung im Sanitätswesen des Österreichischen Bundesheeres von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ & SanA/SanZ Ost, Dienstort XXXX, versetzt und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 012 "KMF (Fz)", Wertigkeit M BUO 1/3, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteingeteilt.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Rahmen einer größeren Organisationsänderung im Sanitätswesen des Österreichischen Bundesheeres von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ & SanA/SanZ Ost, Dienstort römisch 40 , versetzt und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 012 "KMF (Fz)", Wertigkeit M BUO 1/3, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteingeteilt.
Die MatMobTrp am KdoMilMedZ, der der Beschwerdeführer als "FzUO" angehörte, wurde per 01.07.2014 aufgelöst. Die "alte" Dienststelle und damit der Arbeitsplatz mit der PosNr. 026 ist damit untergegangen.
Die Behörde führte in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Prüfung zur alternativen Verwendungsmöglichkeit durch und wählte das der Ausbildung und dem Wohnort des Beschwerdeführers entsprechend gelindeste Mittel der Versetzung auf den gegenständlichen neuen Arbeitsplatz Positionsnummer 012 "KMF (Fz)", Wertigkeit M BUO 1/3, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, Dienststelle KdoSanZ & SanA/SanZ Ost.
Der Beschwerdeführer ist seit 26.04.2016 auf die IKTS (Schwerpunkt Funkgeräte – Elektronikwerkstätte), in der Hesser Kaserne in St. Pölten, dienstzugeteilt. Mit Oktober 2016 hat sich sein Arbeitsplatz zu einer S4 Funktion geändert; auf diesem ist er bis Ende Jänner 2018 diensteingeteilt und dort als Personalaushilfe tätig.
Der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, PosNr. 026, "FzUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/GL, bei der MatMobTrp am KdoMilMedZ in 3100 St. Pölten ist aufgrund der Umstrukturierungen im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013 seit 01.07.2014 nicht mehr eingerichtet.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Alternativarbeitsplätze standen nicht im Verfügungsbereich der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer gehört dem Dienstklassensystem an. Die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes hat weder auf dessen bisherige Einstufung im Dienstklassensystem eine Auswirkung, noch erleidet er durch die Versetzung finanzielle Einbußen. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers bleibt gleich.
Durch die gegenständliche Versetzung hat ein Dienstortwechsel stattgefunden. Der Dienstort des Beschwerdeführers hat sich von 3100 St. Pölten nach XXXX verlegt.Durch die gegenständliche Versetzung hat ein Dienstortwechsel stattgefunden. Der Dienstort des Beschwerdeführers hat sich von 3100 St. Pölten nach römisch 40 verlegt.
Die einfache Wegstrecke vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in XXXX, zum neuen Dienstort nach XXXX, XXXX, betrug rund 80 Kilometer und dauerte rund 1 Stunde.Die einfache Wegstrecke vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in römisch 40 , zum neuen Dienstort nach römisch 40 , römisch 40 , betrug rund 80 Kilometer und dauerte rund 1 Stunde.
Der Beschwerdeführer wohnt seit November 2014 in XXXX, XXXX, am Stadtrand von St. Pölten, 3,6 Kilometer entfernt vom ehemaligen Wohnsitz.Der Beschwerdeführer wohnt seit November 2014 in römisch 40 , römisch 40 , am Stadtrand von St. Pölten, 3,6 Kilometer entfernt vom ehemaligen Wohnsitz.
Die einfache Wegstrecke vom aktuellen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX, XXXX, zum neuen Dienstort nach XXXX, beträgt je nach Route zwischen 80 und 90 Kilometer.Die einfache Wegstrecke vom aktuellen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in römisch 40 , römisch 40 , zum neuen Dienstort nach römisch 40 , beträgt je nach Route zwischen 80 und 90 Kilometer.
Die Anreise vom aktuellen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers mit dem Auto dauert – abhängig von der Verkehrslage – rund 1 Stunde pro Wegstrecke. Die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert ca. 1 Stunde 15 Minuten für die einfache Wegstrecke.
Der Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Gattin und hat zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren. Diese leben zurzeit bei der Gattin. Die 17-jährige Tochter des Beschwerdeführers hat von September 2014 bis September 2015 beim Beschwerdeführer gelebt.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Linz. Er besucht sie circa jedes zweite Wochenende, wenn mehr Bedarf ist, öfters.
Der Beschwerdeführer befand sich von Juni 2014 bis zum 26.04.2016 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung im Krankenstand.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer auch nach der Versetzung seinen Pflege- bzw. Obsorgeverpflichtungen weiterhin nachkommen kann.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der alte Arbeitsplatz untergegangen ist, zu zweifeln. Insbesondere die aus der Organisationsänderung resultierende Auflassung der gesamten MatMobTrp am KdoMilMedZ in St. Pölten bleibt auch vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Wegstrecken zwischen dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und dem neuen Dienstort in XXXX ergeben sich aus den via "Google Maps" durchgeführten Suchanfragen.Die Wegstrecken zwischen dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und dem neuen Dienstort in römisch 40 ergeben sich aus den via "Google Maps" durchgeführten Suchanfragen.
Dass keine anderen in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Verfügungsbereich der belangten Behörde an in Frage kommenden Dienstorten zur Verfügung standen, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig festgestellt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Behörde Ermittlungsmängel unterlaufen sind, da sie als Dienstgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers genauer feststellen hätte müssen, zumal ihr die schwierige persönliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aufgrund seines Krankenstandes bekannt war. Die im bekämpften Bescheid getroffene Aussage der belangten Behörde, wonach nach der "allgemeinen Lebenserfahrung" davon auszugehen sei, die Kinder würden nach einer Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter leben, erweist sich als unsubstantiiert und willkürlich, konnte aber im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt werden.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen Betreuungspflichten und dessen Gesundheitszustand, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgeholt und vom Verwaltungsgericht entsprechend gewürdigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,) sieht im Fall der Versetzung in Paragraph 135 a, Absatz eins, Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 38 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:Paragraph 38, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. [...]
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8 – 10)"
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass für die Versetzung kein wichtiges dienstliches Interesse vorlag und ihm dadurch wesentliche persönliche, familiäre sowie finanziell Nachteile entstehen würden.
Dies ist aus folgenden Erwägungen unzutreffend:
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (BerK 23.05.2005, Zl. 34/11-BK/05). Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, Zl. 92/12/0085; 08.11.1995, Zl. 95/12/0205; 01.07.1998, Zl. 97/12/0347; BerK 16.01.2002, Zl. 438/7-BK/01).Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (BerK 23.05.2005, Zl. 34/11-BK/05). Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt vergleiche VwGH 23.06.1993, Zl. 92/12/0085; 08.11.1995, Zl. 95/12/0205; 01.07.1998, Zl. 97/12/0347; BerK 16.01.2002, Zl. 438/7-BK/01).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es – da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen – erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, Zl. 2013/12/0228; 21.01.2015, Zl. Ra 2014/12/0024).
Wie den Ausführungen der Dienstbehörde zu entnehmen ist gründet sich die Umsetzung der neuen Sanitätsorganisation und somit der Personalmaßnahme auf eine Empfehlung des Rechnungshofes. Durch die Auflösung der genannten Dienststelle konnten, wie die Dienstbehörde schlüssig und unbestritten festgestellt hat, einerseits Personaleinsparungen vorgenommen werden und andererseits kann, durch die Auflassung und Neuschaffung vieler Arbeitsplätze, den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation auf die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres sowohl im In- als auch im Ausland weitestgehend Rechnung getragen werden.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung weitwendig beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten sowie eine zwingend notwendige Ausrichtung der Sanitätsorganisation an eine militärische Einsatzorientierung ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers und damit der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelöst wurden.
Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten – nicht als unsachlich zu erkennenden – Zielsetzungen dient.
Zum Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 28.05.2015, GZ: W106 2017506-1/3E, festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. im Bescheid vom 29.12.2011, Zl. 114/14-BK/11, ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, Zl. 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegenden Falls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat. Dies ist der belangten Behörde nachvollziehbar gelungen.
Im Hinblick auf die unstrittigen wichtigen dienstlichen Interessen aufgrund der Auflassung des Standortes St. Pölten, spielen allfällige wirtschaftliche Nachteile für den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 eine zurückgedrängte Rolle, weil das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, den Beschwerdeführer von einer Dienststelle zu entfernen (VwGH 14. 09.1994, Zl. 94/12/0127).Im Hinblick auf die unstrittigen wichtigen dienstlichen Interessen aufgrund der Auflassung des Standortes St. Pölten, spielen allfällige wirtschaftliche Nachteile für den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 eine zurückgedrängte Rolle, weil das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, den Beschwerdeführer von einer Dienststelle zu entfernen (VwGH 14. 09.1994, Zl. 94/12/0127).
In diesem Zusammenhang ist überdies auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, Zl. 80/12-BK/02; 16.09.2013, Zl. 58/12-BK/13).
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, Zl. 94/12/0127; BerK 21.03.2000, Zl. 128/8-BK/99 uva.).Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist vergleiche VwGH 14.09.1994, Zl. 94/12/0127; BerK 21.03.2000, Zl. 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, Zl. 15/10-BK/98; 31.08.2004, Zl. 94/13-BK/04; 27.02.2006, Zl. 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, Zl. 196/17-BK/03; 11.04.2006, Zl. 8/11-BK/06; 21.07.2006, Zl. 145/11-BK/06).
Da der Beschwerdeführer dem Dienstklassensystem angehört, hat einerseits die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes auf seine bisherige Einstufung im Dienstklassensystem keine Auswirkung. Bezogen auf einen Beamten im Dienstklassenschema, ist in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen der wesentliche Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit. Sind beide Tätigkeiten der gleichen Verwendungsgruppe zugeordnet, so könnte von Ungleichwertigkeit nur gesprochen werden, wenn eine durchgehende nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (VwGH 27.11.1989, Zl. 89/12/0038; BerK 20.02.2001, Zl. 95/7- BK/00). Nur der Wegfall einer Leitungsfunktion im engeren Sinn stellt eine objektive Ungleichwertigkeit zweier Verwendungen innerhalb derselben Verwendungsgruppe dar.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt wurde, da der "neue" Arbeitsplatz "KMF (Fz)" dieselbe Verwendungsgruppe, nämlich MBUO 1, aufweist wie der "alte" Arbeitsplatz " FzUO" und er bei seiner alten Tätigkeit keine Leitungsfunktion innehatte. Bei seinem neuen Arbeitsplatz "KMF (Fz)" übt er wie bei seinem alten Arbeitsplatz "FzUO" wieder eine Tätigkeit als Sachbearbeiter aus. Daher bleibt wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers durch die Versetzung gleich und er erleidet dadurch keine finanziellen Einbußen.
Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, Zl. 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, Zl. 2012/12/0116; 18.12.2014, Zl. Ra 2014/12/0018).Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, Zl. 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, Zl. 2012/12/0116; 18.12.2014, Zl. Ra 2014/12/0018).
Hinsichtlich der Bestimmung der zumutbaren Fahrtstrecke bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort ist anzumerken, dass § 38 BDG 1979 einem Beamten keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder Dienstort gewährt (BerK 14.02.2011, Zl. lOl/lO-BK/10). Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muss sich bewusst sein, dass er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwirft, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben (BerK 28.03.2011, Zl. 10/14-BK/ll). So hat ein Beamter grundsätzlich seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist (VwGH 10.5.1992, Zl. 91/12/0169). Wie sich auch aus §§ 36 ff BDG 1979 ergibt, steht die Wahl des Ortes seiner Dienstverrichtung dem Beamten nicht frei (BerK 13.8.2010, Zl. 31/13-BK/10).Hinsichtlich der Bestimmung der zumutbaren Fahrtstrecke bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort ist anzumerken, dass Paragraph 38, BDG 1979 einem Beamten keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder Dienstort gewährt (BerK 14.02.2011, Zl. lOl/lO-BK/10). Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muss sich bewusst sein, dass er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwirft, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben (BerK 28.03.2011, Zl. 10/14-BK/ll). So hat ein Beamter grundsätzlich seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist (VwGH 10.5.1992, Zl. 91/12/0169). Wie sich auch aus Paragraphen 36, ff BDG 1979 ergibt, steht die Wahl des Ortes seiner Dienstverrichtung dem Beamten nicht frei (BerK 13.8.2010, Zl. 31/13-BK/10).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in der Sphäre des Bediensteten liegt, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen (BerK GZ 10/14-BK/ll). Dies ergibt sich schon klar aus § 55 Abs. 1 BDG, wonach der Beamte verpflichtet ist, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (VwGH 26.2.2007, Zl. 95/12/0366; BerK 7.5.1999; Zl. 6/8-BK/99, BerK 9.7.2009, Zl. 34/11-BK/09; BerK 14.02.2011, Zl. 101/10- BK/10), zumal es nicht Ziel eines amtswegigen Versetzungsverfahrens nach § 38 BDG ist, einem Beamten eine bessere Erreichbarkeit seines Dienstortes zu verschaffen. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigung ableiten (BerK 01.11.2011, Zl. 111/19-BK/ll).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in der Sphäre des Bediensteten liegt, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen (BerK GZ 10/14-BK/ll). Dies ergibt sich schon klar aus Paragraph 55, Absatz eins, BDG, wonach der Beamte verpflichtet ist, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (VwGH 26.2.2007, Zl. 95/12/0366; BerK 7.5.1999; Zl. 6/8-BK/99, BerK 9.7.2009, Zl. 34/11-BK/09; BerK 14.02.2011, Zl. 101/10- BK/10), zumal es nicht Ziel eines amtswegigen Versetzungsverfahrens nach Paragraph 38, BDG ist, einem Beamten eine bessere Erreichbarkeit seines Dienstortes zu verschaffen. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigung ableiten (BerK 01.11.2011, Zl. 111/19-BK/ll).
Nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskommission (BerK 21.11.2008, Zl. 48/15- BK/08; BerK 22.11.2010, Zl. 64/11-BK/lO; BerK 13.02.2012, Zl. 110/13-BK/ll) ist in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar. Es gibt viele (Tages)-Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (zB BerK 7.6.2010, Zl. 16/10-BK/10 und 20.12.2012, Zl. 95/9-BK/12.). Die BerK hat in ihrer Entscheidung vom 21.11.2008, Zl. 48/15-BK/08, die Zurücklegung einer täglichen Fahrtstrecke von rund 74 km (einfache Strecke) für zumutbar erklärt. Zudem wurde auch entschieden, dass Obsorgepflichten eines Familienvaters für minderjährige Kinder die Zumutbarkeit der Bewältigung einer Fahrtstrecke von rund 60 km nicht verneinen (BerK 07.05.1999, Zl. 6/8-BK/99).
Im vorliegenden Fall leben die Kinder des Beschwerdeführers zurzeit nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Seine Mutter in Linz betreut der Beschwerdeführer am Wochenende. Daher ist eine Wegstrecke von rund 80 km und eine tägliche Fahrtzeit von rund 1 Stunde (bzw. 1 Stunde 15 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) zumutbar und hindert den Beschwerdeführer nicht an seinen Betreuungspflichten.
In Anbetracht der dienstlichen Notwendigkeit und mangels Vorliegen eines näher gelegenen adäquaten Arbeitsplatzes kann im gegenständlichen Fall bei einer täglichen Wegstrecke von 1 bis 1 ¿ Stunden Anfahrtsweg (rund 80 km) auch von keinem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, welcher der Versetzung entgegenstünde, gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hat, einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen.
Darüber hinaus besteht kein Anspruch darauf, die Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (BerK Zl. 34/1LBK/09 sowie Zl. 27/9-BK/08; BerK 16.03.2005, Zl. 150/10-BK/04), sodass diese Kosten keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil aus der Versetzung begründen (BerK 03.06.2011, Zl. 65/10-BK/l 1).
Da im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnte, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Alternativarbeitsplätze, die die schonendste Variante in Frage gestellt haben, nicht im Verfügungsbereich der belangten Behörde standen, ist der Behörde zuzustimmen, wenn sie anführt, dass sie den Beschwerdeführer auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz versetzt hat.
Da eine Distanz von rund 80 Kilometern bei einer Pendelzeit von 1 Stunde und 15 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln – trotz teilweiser Betreuungspflichten – zumutbar ist, wurde nach Prüfung der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit der gegenständlichen Zuweisung entsprochen.
Daher ist im Ergebnis festzuhalten, dass bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes sowohl der Wohnort, als auch eine möglichst gleichbleibende Verwendung in derselben Verwendungsgruppe berücksichtigt wurde und dies die schonendste Variante darstellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird – nicht nur bezogen auf den Beschwerdefall – noch darauf hingewiesen, dass bereits vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt wurde, dass die im do. Ressort häufige Verwendung einer Vielzahl von im allgemeinen ungebräuchlichen und nicht eingeführten Abkürzungen, deren Inhalt nicht einmal in der Gegenschrift aufgeklärt werden (beispielsweise "vbKWi", "BWÜ" oder "HGG&fWÜ"), die Nachvollziehbarkeit und Bearbeitung derartiger Schriftstücke unnötig erschwert (VwGH 02.09.1998, Zl. 97/12/0256).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abzugsinteresse, Arbeitsplatzzuweisung, Dienststelle,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2016233.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017