TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/11 W119 2004539-1

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Veröffentlicht am 11.05.2017
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Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
PersFrSchG 1988 Art.6 Abs1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2004539-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Vietnam, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen seine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassene Entlassung aus der Schubhaft ab 21.01.2014, 0:00 Uhr und gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft bis 21.01.2014, 13:45 Uhr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Vietnam, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen seine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassene Entlassung aus der Schubhaft ab 21.01.2014, 0:00 Uhr und gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft bis 21.01.2014, 13:45 Uhr zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 21.01.2014, 0:00 Uhr unterlassenen Anordnung der Entlassung aus der Schubhaft und seiner fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft bis 21.01.2014, 13:45 Uhr in seinem gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 21.01.2014, 0:00 Uhr unterlassenen Anordnung der Entlassung aus der Schubhaft und seiner fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft bis 21.01.2014, 13:45 Uhr in seinem gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zweier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zweier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 11. 1. 2014 um 11.30 Uhr von einem Organ der Bundespolizei aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge in der PI Gerasdorf/Wien der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) Niederösterreich angehalten.Der Beschwerdeführer wurde am 11. 1. 2014 um 11.30 Uhr von einem Organ der Bundespolizei aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge in der PI Gerasdorf/Wien der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) Niederösterreich angehalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 400602203, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 11. 1. 2014, wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zuvor war der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden und hatte bezüglich seiner nicht erfolgten Ausreise erklärt: "Ich warte noch immer auf das Ergebnis der vietnamesischen Botschaft. Ich habe um einen Ausweis ersucht, diesen aber nicht bekommen. Ich möchte zurückkehren, aber das Land erlaubt mir das nicht.". Er habe einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde besessen, die jedoch bei einem Brand verloren gegangen seien. Vorgelegt wurde zudem ein Schreiben der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam vom 15. 7. 2013 wonach dem Beschwerdeführer kein Pass oder Reisedokument ausgestellt werden könne.Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 400602203, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 11. 1. 2014, wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zuvor war der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden und hatte bezüglich seiner nicht erfolgten Ausreise erklärt: "Ich warte noch immer auf das Ergebnis der vietnamesischen Botschaft. Ich habe um einen Ausweis ersucht, diesen aber nicht bekommen. Ich möchte zurückkehren, aber das Land erlaubt mir das nicht.". Er habe einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde besessen, die jedoch bei einem Brand verloren gegangen seien. Vorgelegt wurde zudem ein Schreiben der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam vom 15. 7. 2013 wonach dem Beschwerdeführer kein Pass oder Reisedokument ausgestellt werden könne.

Begründet wurde die Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nach negativer Entscheidung über seinen Asylantrag vom Februar 2007 seit Oktober 2009 illegal in Österreich aufhalte und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Zudem gehe er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe im Bundesgebiet weder Verwandte noch sonstige familiäre Anknüpfungspunkte oder substanzielle soziale Beziehungen.

Zur bisher nicht erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet führte das Bundesamt aus: "Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Statt dessen gaben Sie an, freiwillig in ihr Heimatland reisen zu wollen und haben dies bis dato nicht getan."

Mit einem am 13. 1. 2014 beim Bundesamt eingebrachten und mit 13. 1. 2014 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 11. 1. 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG zuzuerkennen.Mit einem am 13. 1. 2014 beim Bundesamt eingebrachten und mit 13. 1. 2014 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 11. 1. 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, VwGVG zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin habe, die sich mit dem Status der Duldung in Österreich aufhalte. Eine Meldung bei dieser sei jedoch nicht möglich, weil sie selbst bei einer Freundin Unterkunft genommen habe. Zudem habe der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich bereits mit Bescheid vom 17. 7. 2013, Zahl: Senat-FR-13-0115, die Rechtswidrigkeit einer gegen den Beschwerdeführer verhängten Schubhaft festgestellt und darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals vergeblich versucht habe, bei der Botschaft seines Herkunftsstaates die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erlangen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihm aus diesem Grund bisher nicht möglich gewesen.

Überdies sei die gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängte Schubhaft auch unverhältnismäßig, zumal kein Sicherungsbedürfnis bestehe. Schließlich habe der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden können.Überdies sei die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG verhängte Schubhaft auch unverhältnismäßig, zumal kein Sicherungsbedürfnis bestehe. Schließlich habe der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden können.

Der Beschwerde beigeschlossen war das bereits im Akt enthaltene, mit "To whom it may concern" betitelte, Schreiben der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam vom 15. 7. 2013 mit folgendem (vollständigen) Wortlaut: "According to Vietnam's laws the Embassy can issue travel documents only for those who have legal documents to prove their Vietnamese Nationality (original documents). XXXX, born on XXXX couldn't submit any document to prove his vietnamese nationality. So that, we are not able to issue passport or travel documents for him."Der Beschwerde beigeschlossen war das bereits im Akt enthaltene, mit "To whom it may concern" betitelte, Schreiben der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam vom 15. 7. 2013 mit folgendem (vollständigen) Wortlaut: "According to Vietnam's laws the Embassy can issue travel documents only for those who have legal documents to prove their Vietnamese Nationality (original documents). römisch 40 , born on römisch 40 couldn't submit any document to prove his vietnamese nationality. So that, we are not able to issue passport or travel documents for him."

Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das Bundesamt auch eine Stellungnahme, in der zunächst auf den negativen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, seine Ankündigung, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und seine fehlende Meldeadresse hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei "jederzeit bereit illegal unterzutauchen" weshalb Sicherungsbedarf bestehe.

Zur Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wurde festgehalten: "Derzeit wird erhoben, in welchem Verfahrensstand sich die beantragte Ausstellung des HZ [Heimreisezertifikat, Anm.] durch die BPD Wien, jetzt BFA Wien, befindet. Es ist beabsichtigt, den Fremden ehestens der Botschaft der Republik Vietnam vorzuführen und dessen Identität zu klären."

Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen sowie den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. 1. 2014, Zl. W137 2000195-1/5E wurde der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Festnahme am 11. 1. 2014 und die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Tag wurden für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. 1. 2014, Zl. W137 2000195-1/5E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Festnahme am 11. 1. 2014 und die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Tag wurden für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Diese Entscheidung wurde am 21. 1. 2014 der belangten Behörde und der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 21. 1. 2014, um 13.45 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

Am 3. 3. 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. In dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13. 1. 2014 eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht habe. Dieses habe die gesetzliche Entscheidungsfrist von einer Woche, welche am 20. 1. 2014 abgelaufen sei, nicht eingehalten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher der Beschwerde stattgegeben worden sei, sei erst am 21. 1. 2014 der belangten Behörde und der Vertreterin zugestellt worden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei jedoch binnen einer Woche ab Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes bei der belangten Behörde, bzw. direkt beim Bundesverwaltungsgericht zu treffen und dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter und der belangten Behörde zuzustellen. Verwiesen wurde dazu auf Judikatur des VfGH aus den Jahren 2007 und 2009. Ergehe eine Entscheidung nach der einwöchigen Frist, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.Am 3. 3. 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein. In dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13. 1. 2014 eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht habe. Dieses habe die gesetzliche Entscheidungsfrist von einer Woche, welche am 20. 1. 2014 abgelaufen sei, nicht eingehalten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher der Beschwerde stattgegeben worden sei, sei erst am 21. 1. 2014 der belangten Behörde und der Vertreterin zugestellt worden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei jedoch binnen einer Woche ab Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes bei der belangten Behörde, bzw. direkt beim Bundesverwaltungsgericht zu treffen und dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter und der belangten Behörde zuzustellen. Verwiesen wurde dazu auf Judikatur des VfGH aus den Jahren 2007 und 2009. Ergehe eine Entscheidung nach der einwöchigen Frist, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Daher sei der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG iVm Art 6 PersFrSchG 1988 verletzt worden. Seit 20. 1. 2014, 24 Uhr sei er ohne rechtliche Grundlage angehalten und erst am Nachmittag des 21. 1. 2014 aus der Haft entlassen worden.Daher sei der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 6, PersFrSchG 1988 verletzt worden. Seit 20. 1. 2014, 24 Uhr sei er ohne rechtliche Grundlage angehalten und erst am Nachmittag des 21. 1. 2014 aus der Haft entlassen worden.

Beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben und die Rechtswidrigkeit der Anhaltung am 21. 1. 2014 aufgrund der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit festzustellen sowie Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand im Umfang der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befand sich von 11. 1. 2014, 18.10 Uhr bis 21. 1. 2014, 13.45 Uhr in Schubhaft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. 1. 2014 wurde der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Festnahme am 11. 1. 2014 und die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Tag wurden für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. 1. 2014 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Festnahme am 11. 1. 2014 und die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Tag wurden für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Diese Entscheidung wurde am 21. 1. 2014 der belangten Behörde und der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 21. 1. 2014, 13.45 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage zum verfahrensgegenständlichen Akt sowie zum Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W137 2000195-1.

Im Akt zu W137 2000195-1 befindet sich eine Übernahmebestätigung vom 21. 1. 2014, welcher zufolge das Erkenntnis des BVwG vom 20. 1. 2014, Zl. W137 2000195-1/5E, am 21. 1. 2014 dem Bundesamt zugestellt wurde.

Aus einem eingeholten Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 9. 5. 2017 ergibt sich der 21. 1. 2014, 13.45 Uhr als Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, auch über den 20. 1. 2014 hinaus, fällt unter das 8. Hauptstück des FPG 2005 für dessen Vollziehung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig ist.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft über den 20. 1. 2014 hinaus richtet, und diese Anhaltung gemäß § 3 BFA-G in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft über den 20. 1. 2014 hinaus richtet, und diese Anhaltung gemäß Paragraph 3, BFA-G in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Gemäß Art 6 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl. Nr. 684/1988, idF BGBl. Nr. 2/2008 (PersFrSchG) hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 2008, (PersFrSchG) hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Für die Berechnung der einwöchigen Entscheidungsfrist des Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem eine Beschwerde zuerst bei einer zuständigen Stelle einlangt. Im vorliegenden Fall wurde (auch) eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid erhoben, die gemäß § 12 VwGVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist; dieses ist sohin zuständige Stelle. Die einwöchige Entscheidungsfrist des Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG begann mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sohin am 13. 1. 2014, zu laufen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hatte folglich - da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befand - spätestens am 20. 1. 2014 zu ergehen. Sie wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch erst am 21. 1. 2014 per Fax zugestellt und ist damit erst nach Ablauf der gebotenen Frist von einer Woche ergangen (Siehe VfSlg 19968/2015).Für die Berechnung der einwöchigen Entscheidungsfrist des Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz PersFrSchG ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem eine Beschwerde zuerst bei einer zuständigen Stelle einlangt. Im vorliegenden Fall wurde (auch) eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid erhoben, die gemäß Paragraph 12, VwGVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist; dieses ist sohin zuständige Stelle. Die einwöchige Entscheidungsfrist des Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz PersFrSchG begann mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sohin am 13. 1. 2014, zu laufen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hatte folglich - da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befand - spätestens am 20. 1. 2014 zu ergehen. Sie wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch erst am 21. 1. 2014 per Fax zugestellt und ist damit erst nach Ablauf der gebotenen Frist von einer Woche ergangen (Siehe VfSlg 19968 aus 2015,).

Der VfGH stellt in ständiger Rechtsprechung fest, dass mangels Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat. (vgl. VfGH 09.06.2016, E31/2016, sowie VfSlg 19968/2015, 18014/2006 mwN, 18964/2009).Der VfGH stellt in ständiger Rechtsprechung fest, dass mangels Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat. vergleiche VfGH 09.06.2016, E31/2016, sowie VfSlg 19968 aus 2015,, 18014 aus 2006, mwN, 18964 aus 2009,).

Aus dieser Rechtsprechung des VfGH ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu schließen, dass nicht nur die Überschreitung der Entscheidungsfrist über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht das Recht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verletzt, sondern auch das Bundesamt bei einer solchen Überschreitung der Entscheidungsfrist die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft anzuordnen hat, ansonsten es dessen Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Eine solche Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit liegt im Fall des Beschwerdeführers vor.

Denn die Beschwerde wurde am 13. 1. 2014 beim Bundesamt eingebracht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hatte folglich - da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befand - spätestens am 20. 1. 2014 zu ergehen.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 21. 1. 2014, 0 Uhr unterlassenen Anordnung der Entlassung aus der Schubhaft und seiner fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft bis 21. 1. 2014, 13.45 Uhr in seinem gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 21. 1. 2014, 0 Uhr unterlassenen Anordnung der Entlassung aus der Schubhaft und seiner fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft bis 21. 1. 2014, 13.45 Uhr in seinem gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II:

§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG. Daher war seinem Kostenantrag in der vorgesehenen Höhe (das sind € 737,60) Folge zu geben.Der Beschwerdeführer ist obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG. Daher war seinem Kostenantrag in der vorgesehenen Höhe (das sind € 737,60) Folge zu geben.

Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Haftentlassung, Kostenersatz,
Maßnahmenbeschwerde, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2004539.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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