Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
ABGB §547Spruch
W108 2016307-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag 1. des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois ZEHETNER und 2. der Verlassenschaft nach XXXX, vertreten durch XXXX, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois ZEHETNER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.02.2017, Zl. Jv 55006-33a/14, Ziv 402755/14-5, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag 1. des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois ZEHETNER und 2. der Verlassenschaft nach römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois ZEHETNER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.02.2017, Zl. Jv 55006-33a/14, Ziv 402755/14-5, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, beschlossen:
A)
Der Antrag des Erstantragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Der Antrag der Zweitantragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstantragsteller ist die zahlungspflichtige Partei im Verfahren zu GZ: XXXX. Bei der Zweitantragstellerin handelt es sich um die Verlassenschaft nach XXXX, vertreten durch den Erstantragsteller als unbedingt erbantrittserklärter Erbe. Mit bezirksgerichtlichem Einantwortungsbeschluss vom 17.01.2014 wurde dem Erstantragsteller die Verlassenschaft zu Gänze eingeantwortet.1. Der Erstantragsteller ist die zahlungspflichtige Partei im Verfahren zu GZ: römisch 40 . Bei der Zweitantragstellerin handelt es sich um die Verlassenschaft nach römisch 40 , vertreten durch den Erstantragsteller als unbedingt erbantrittserklärter Erbe. Mit bezirksgerichtlichem Einantwortungsbeschluss vom 17.01.2014 wurde dem Erstantragsteller die Verlassenschaft zu Gänze eingeantwortet.
2. Mit Zahlungsauftrag vom 28.07.2014, XXXX, wurden dem Erstantragsteller Gerichtsgebühren in der Gesamthöhe von EUR 1.384,40 (Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 Gerichtsgebührengesetz [GGG] in der Höhe von EUR 560,40 und EUR 740,40; Barauslagen des Verfahrenshelfers im Betrag von EUR 75,60; Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] von EUR 8,00) zur Zahlung vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag vom 28.07.2014, römisch 40 , wurden dem Erstantragsteller Gerichtsgebühren in der Gesamthöhe von EUR 1.384,40 (Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 Gerichtsgebührengesetz [GGG] in der Höhe von EUR 560,40 und EUR 740,40; Barauslagen des Verfahrenshelfers im Betrag von EUR 75,60; Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] von EUR 8,00) zur Zahlung vorgeschrieben.
3. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 begehrte der Erstantragsteller den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG.3. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 begehrte der Erstantragsteller den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG.
4. Mit Bescheid vom 07.02.2017, Zl. Jv 55006-33a/14, Ziv 402755/14-5, gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Erstantragstellers (als der im Verfahren zu GZ: XXXX zahlungspflichtigen Partei), die Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 1.384,40 nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt.4. Mit Bescheid vom 07.02.2017, Zl. Jv 55006-33a/14, Ziv 402755/14-5, gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Erstantragstellers (als der im Verfahren zu GZ: römisch 40 zahlungspflichtigen Partei), die Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 1.384,40 nachzulassen, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt.
Dieser Bescheid wurde dem Erstantragsteller am 14.02.2017 wirksam zugestellt.
5. Mit am 14.03.2017 postalisch (unter einem) eingebrachten Schriftsätzen beantragten sowohl der Erstantragsteller als auch die Zweitantragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung (u.a.) gegen den unter Punkt 3. genannten Bescheid, wobei die Antragsteller angaben, dass der Bescheid am 14.02.2017 zugestellt worden sei. In den angeschlossenen Vermögensbekenntnissen vom 03.03.2017 erklärte der Erstantragsteller (auch als Vertreterin der Zweitantragstellerin), dass Vermögen (der Verlassenschaft) in Form von Liegenschaften, wobei der letzte steuerliche Einheitswert EUR 12.427,00 betragen hätte, und von Bargeld in der Höhe von EUR 32.586,57 vorhanden sei, dem Schulden in der Höhe von EUR 142.134,55 gegenüber stünden, und dass der Erstantragsteller ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. EUR 680 beziehe und Schulden in der Höhe von ca. EUR 6.000 habe.
6. Der Verfahrenshilfeantrag wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, die bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens wurden nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Zum Erstantragsteller:
3.1.1.1. Die mit 01.01.2017 in Kraft getretene, die Verfahrenshilfe regelnde Bestimmung des § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bestimmt Folgendes:3.1.1.1. Die mit 01.01.2017 in Kraft getretene, die Verfahrenshilfe regelnde Bestimmung des Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bestimmt Folgendes:
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
3.1.1.2. Da der Erstantragsteller innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, hat er seinen Verfahrenshilfeantrag im Sinn des § 8a Abs. 7 VwGVG rechtzeitig gestellt.3.1.1.2. Da der Erstantragsteller innerhalb der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, hat er seinen Verfahrenshilfeantrag im Sinn des Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG rechtzeitig gestellt.
3.1.1.3. Allerdings liegen im Fall des Erstantragstellers die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Grundrechtecharta (GRC) nicht vor.3.1.1.3. Allerdings liegen im Fall des Erstantragstellers die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, Grundrechtecharta (GRC) nicht vor.
3.1.1.3.1. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist im Fall des Erstantragstellers schon deshalb nicht geboten, weil ausreichende Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht evident sind, vielmehr steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass eine (mit der beantragten Verfahrenshilfe einzubringende) Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2017 abzuweisen wäre, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerdeerhebung) aussichtslos erscheint.
Der Erstantragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid, mit dem seinem Antrag auf Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.384,40 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben wurde, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Erstantragstellers – der Erstantragsteller sei, wenngleich [aufgrund angeordneter Nachlassseparation] derzeit nicht verfügungsberechtigter - Eigentümer von (landwirtschaftlichen) Liegenschaften mit einem Verkehrswert von zumindest EUR 200.00,00 (die Liegenschaften seien im Verlassenschaftsverfahren nur mit dem dreifachen Einheitswert [EUR 45.129,81] berechnet worden, der Verkehrswert liege aber bei zumindest EUR 200.00,00, sodass sich der Reinnachlass um EUR 154.870,19 erhöhe); überdies stehe dem Erstantragsteller ein Geldersatz für beschlagnahmte und verfallen erklärte Rinder zu – in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 1.384,40 keine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG für die Gewährung des Nachlasses erblickt werden könne, woran auch das geringe Einkommen des Erstantragstellers von EUR 684,49 (Pension) nichts ändern könne. Überdies habe der Erstantragsteller nicht beweisen können, warum es ihm nicht möglich sei, etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und daraus die aushaftenden Gerichtsgebühren – wenn auch in kleinen Raten – zu begleichen.Der Erstantragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid, mit dem seinem Antrag auf Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.384,40 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben wurde, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Erstantragstellers – der Erstantragsteller sei, wenngleich [aufgrund angeordneter Nachlassseparation] derzeit nicht verfügungsberechtigter - Eigentümer von (landwirtschaftlichen) Liegenschaften mit einem Verkehrswert von zumindest EUR 200.00,00 (die Liegenschaften seien im Verlassenschaftsverfahren nur mit dem dreifachen Einheitswert [EUR 45.129,81] berechnet worden, der Verkehrswert liege aber bei zumindest EUR 200.00,00, sodass sich der Reinnachlass um EUR 154.870,19 erhöhe); überdies stehe dem Erstantragsteller ein Geldersatz für beschlagnahmte und verfallen erklärte Rinder zu – in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 1.384,40 keine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG für die Gewährung des Nachlasses erblickt werden könne, woran auch das geringe Einkommen des Erstantragstellers von EUR 684,49 (Pension) nichts ändern könne. Überdies habe der Erstantragsteller nicht beweisen können, warum es ihm nicht möglich sei, etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und daraus die aushaftenden Gerichtsgebühren – wenn auch in kleinen Raten – zu begleichen.
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).
Da Hinweise auf das Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, wäre im Fall des Erstantragstellers der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).Da Hinweise auf das Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, wäre im Fall des Erstantragstellers der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).
Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt.Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die persönliche und wirtschaftliche Situation des Erstantragstellers als nicht geeignet ansah, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG annehmen zu lassen. Denn der Erstantragsteller erfüllt nach den Feststellungen der belangten Behörde, aber auch den eigenen Angaben des Erstantragstellers zufolge nicht die ökonomischen Voraussetzungen für den (endgültigen) Nachlass der Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.384,40. Auch bei Zugrundelegung der Angaben des Erstantragstellers zum (Liegenschafts)Vermögen kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dieses den hier geschuldeten Betrag von EUR 1.384,40 im Wert beträchtlich übersteigt. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die persönliche und wirtschaftliche Situation des Erstantragstellers als nicht geeignet ansah, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG annehmen zu lassen. Denn der Erstantragsteller erfüllt nach den Feststellungen der belangten Behörde, aber auch den eigenen Angaben des Erstantragstellers zufolge nicht die ökonomischen Voraussetzungen für den (endgültigen) Nachlass der Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.384,40. Auch bei Zugrundelegung der Angaben des Erstantragstellers zum (Liegenschafts)Vermögen kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dieses den hier geschuldeten Betrag von EUR 1.384,40 im Wert beträchtlich übersteigt. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die wirtschaftliche/persönliche Lage des Erstantragstellers keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Bei den vom Erstantragsteller dargelegten (aber auch von der belangten Behörde berücksichtigten) schwierigen Umständen (insbesondere Verfügungsbeschränkung) handelt es sich um solche vorübergehender Natur, die allenfalls eine - vom Erstantragsteller nicht beantragte - Stundung bzw. Ratenzahlung (bis zur tatsächlichen Zugriffs- bzw. Verwertungsmöglichkeit) rechtfertigen könnten. Abgesehen davon hat der Erstantragsteller nicht dargelegt, weshalb er - trotz des vorhandenen Liegenschaftsvermögens - zur Zahlung des geschuldeten Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage sei. Damit hat es der Erstantragsteller aber unterlassen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für den Nachlass erforderliche besondere Härte ausreichend darzutun.
Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
Hinzuweisen ist ferner auf den Gegenstand eines Nachlassverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 GEG, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht bzw. die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen bzw. allfällige im Gerichtsverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen (vgl. VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Hinzuweisen ist ferner auf den Gegenstand eines Nachlassverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht bzw. die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen bzw. allfällige im Gerichtsverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen vergleiche VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
Somit kann die Entscheidung der belangten Behörde, deren Anfechtung der Erstantragsteller mit Verfahrenshilfe anstrebt, eine "besondere Härte" gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu verneinen und dem Erstantragsteller die Gewährung eines Nachlasses zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.Somit kann die Entscheidung der belangten Behörde, deren Anfechtung der Erstantragsteller mit Verfahrenshilfe anstrebt, eine "besondere Härte" gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu verneinen und dem Erstantragsteller die Gewährung eines Nachlasses zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.1.1.3.2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann aber auch deshalb nicht als geboten angesehen werden, weil - auch angesichts der Höhe des einzubringenden Betrages und der Möglichkeit der Stellung eines Stundungs- bzw. Ratenansuchens - nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit dem Verfahren über den Nachlassantrag bzw. mit der Versagung des Nachlassantrages ein massiver Grundrechtseingriff verbunden wäre bzw. dass das Verfahren (die Versagung) von besonderer Tragweite für den Erstantragsteller wäre. Der vorliegende Fall ist auch nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde. Schließlich kann, insbesondere mit Blick auf den Inhalt der Schriftsätze des Erstantragstellers, dessen Fähigkeit, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, nicht zweifelhaft sein.
3.1.1.3.3. Bei einzelfallbezogener Beurteilung des vorliegenden Falles kann die begehrte Verfahrenshilfe im Hinblick auf § 8a VwGVG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC daher schon aus diesen Gründen nicht bewilligt werden, sodass nicht mehr geprüft werden braucht, ob der Erstantragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.3.1.1.3.3. Bei einzelfallbezogener Beurteilung des vorliegenden Falles kann die begehrte Verfahrenshilfe im Hinblick auf Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC daher schon aus diesen Gründen nicht bewilligt werden, sodass nicht mehr geprüft werden braucht, ob der Erstantragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.
3.1.1.4. Der Antrag des Erstantragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.1.2. Zur Zweitantragstellerin:
3.1.2.1. Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. Gemäß § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, dessen Verlassenschaft oder Nachlass. Rechte und Pflichten, die an die Person gebunden sind, gehen somit mit deren Tod unter (vgl. VwGH 29.06.2000, 99/07/0176).3.1.2.1. Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. Gemäß Paragraph 531, ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, dessen Verlassenschaft oder Nachlass. Rechte und Pflichten, die an die Person gebunden sind, gehen somit mit deren Tod unter vergleiche VwGH 29.06.2000, 99/07/0176).
Die juristische Person Verlassenschaft (der Nachlass) hört jedoch als Rechtssubjekt mit der Einantwortung zu existieren auf; an seine Stelle treten die Erben (vgl. VwGH 27.05.2008, 2007/05/0134).Die juristische Person Verlassenschaft (der Nachlass) hört jedoch als Rechtssubjekt mit der Einantwortung zu existieren auf; an seine Stelle treten die Erben vergleiche VwGH 27.05.2008, 2007/05/0134).
Zur Durchführung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sind die Parteifähigkeit, also die prozessuale Rechtsfähigkeit und die Prozessfähigkeit, somit die prozessuale Handlungsfähigkeit, der vor dem Verwaltungsgericht einschreitenden Personen und Organe notwendig.
Nach erfolgter Einantwortung kann die Verlassenschaft einen Verfahrenshilfeantrag (bzw. eine Beschwerde) an das Verwaltungsgericht nicht mehr stellen (bzw. erheben). Ein (nach Einantwortung) von der nicht mehr bestehenden Verlassenschaft gestellter Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall wegen Fehlens der Parteifähigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
Die Zurückweisung ist im vorliegenden Fall auch deshalb geboten, weil der Bescheid, hinsichtlich dessen die Verfahrenshilfe von der Zweitantragstellerin begehrt wird, nicht gegenüber der Verlassenschaft (der Zweitantragstellerin), sondern gegenüber dem eingeantworteten Erben (dem Erstantragsteller) erlassen worden ist. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist nur der Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen. Die Zweitantragstellerin ist nicht Partei des Verwaltungsverfahrens (weder des Nachlassverfahrens [vgl. den Bescheid vom 07.02.2017, Zl. Jv 55006-33a/14, Ziv 402755/14-5] noch des Einbringungsverfahrens [vgl. den Zahlungsauftrag vom 28.07.2014] nach dem GEG).Die Zurückweisung ist im vorliegenden Fall auch deshalb geboten, weil der Bescheid, hinsichtlich dessen die Verfahrenshilfe von der Zweitantragstellerin begehrt wird, nicht gegenüber der Verlassenschaft (der Zweitantragstellerin), sondern gegenüber dem eingeantworteten Erben (dem Erstantragsteller) erlassen worden ist. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist nur der Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen. Die Zweitantragstellerin ist nicht Partei des Verwaltungsverfahrens (weder des Nachlassverfahrens [vgl. den Bescheid vom 07.02.2017, Zl. Jv 55006-33a/14, Ziv 402755/14-5] noch des Einbringungsverfahrens [vgl. den Zahlungsauftrag vom 28.07.2014] nach dem GEG).
3.1.2.2. Der Antrag der Zweitantragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bescheidadressat, besondere Härte, Einantwortung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2016307.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017