TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/11 L518 1436453-4

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Veröffentlicht am 11.05.2017
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Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §35
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

L518 1436453-4/5E

L518 1436455-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wegen der am 26.02.2016 erfolgten Abschiebung nach Armenien wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen der am 26.02.2016 erfolgten Abschiebung nach Armenien wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese wiederum vertreten durch Mag. Reichenvater, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Mag. Reichenvater, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wegen der am 26.02.2016 erfolgten Abschiebung nach Armenien wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen der am 26.02.2016 erfolgten Abschiebung nach Armenien wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.

Die volljährige bP1 ist die Mutter der Minderjährigen bP 2.

I.2. bP 1 und bP 2 reisten gemeinsam mit dem Ehegatten der bP 1 und einem weiteren Kind nicht rechtmäßig in Österreich ein. Am 02.05.2013 stellten die bP 1 und bP 2 gemeinsam mit dem Ehegatten der bP 1 XXXX , geb. XXXX und dem weiteren Sohn der bP 1, XXXX , geb. XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Die Verfahren betreffend diese ersten Asylanträge der Familie wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.04.2014 rechtskräftig abgewiesen. In diesen Entscheidungen wurde festgestellt, dass ein Bruder des Ehegatten der bP 1 in Österreich lebt und wie seine Familie im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Verhältnis zu diesen in Österreich lebenden Familienangehörigen wurde nicht festgestellt und wurde ausführlich der – insbesondere psychische Gesundheitszustand – der Familie ausgiebig erörtert.römisch eins.2. bP 1 und bP 2 reisten gemeinsam mit dem Ehegatten der bP 1 und einem weiteren Kind nicht rechtmäßig in Österreich ein. Am 02.05.2013 stellten die bP 1 und bP 2 gemeinsam mit dem Ehegatten der bP 1 römisch 40 , geb. römisch 40 und dem weiteren Sohn der bP 1, römisch 40 , geb. römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Die Verfahren betreffend diese ersten Asylanträge der Familie wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.04.2014 rechtskräftig abgewiesen. In diesen Entscheidungen wurde festgestellt, dass ein Bruder des Ehegatten der bP 1 in Österreich lebt und wie seine Familie im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Verhältnis zu diesen in Österreich lebenden Familienangehörigen wurde nicht festgestellt und wurde ausführlich der – insbesondere psychische Gesundheitszustand – der Familie ausgiebig erörtert.

I.3. Am 15.07.2014 stellten die bP 1 und die weiteren Familienangehörigen ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Auch in den zweiten Asylverfahren wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit Entscheidungen des BVwG vom 28.07.2015 nach mündlicher Verhandlung am 25.06.2014 abgewiesen und wurden unter einem in diesen Verfahren Rückkehrentscheidungen nach Armenien verfügt.römisch eins.3. Am 15.07.2014 stellten die bP 1 und die weiteren Familienangehörigen ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Auch in den zweiten Asylverfahren wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit Entscheidungen des BVwG vom 28.07.2015 nach mündlicher Verhandlung am 25.06.2014 abgewiesen und wurden unter einem in diesen Verfahren Rückkehrentscheidungen nach Armenien verfügt.

Vorgelegt wurden bereits in diesem Verfahren Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, Deutschkursteilnahmebestätigungen, Arbeitsvorverträge, medizinische Befunde, Schreiben betreffend Freizeitgestaltung etc.

Mit diesen Erkenntnissen des BVwG vom 28.07.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 04.08.2015) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Letztlich wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.Letztlich wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Die Rückkehrentscheidungen wurden damit begründet, dass einerseits die gesamte Familie von der Rückkehr betroffen sei und andererseits kein besonderes Bindungsverhältnis zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.

I.4. Hinsichtlich der gegen die Entscheidungen des BVwG vom 28.07.2015 beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurde vom VfGH die Behandlung mit Beschluss vom 19.11.2015, E 2144-2147/2015-8 abgelehnt. Begründend wurde explizit ausgeführt, dass dem BVwG nicht entgegengetreten werden kann, wenn es aufgrund der Umstände des Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt.römisch eins.4. Hinsichtlich der gegen die Entscheidungen des BVwG vom 28.07.2015 beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurde vom VfGH die Behandlung mit Beschluss vom 19.11.2015, E 2144-2147/2015-8 abgelehnt. Begründend wurde explizit ausgeführt, dass dem BVwG nicht entgegengetreten werden kann, wenn es aufgrund der Umstände des Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt.

I.5. Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten am 22.10.2015 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Diese Anträge wurden im Wesentlichen durch Bekräftigung des bisherigen Vorbringens begründet. Weiters wurden Dokumente vorgelegt, welche teilweise bereits vorgelegt wurden.römisch eins.5. Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten am 22.10.2015 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Diese Anträge wurden im Wesentlichen durch Bekräftigung des bisherigen Vorbringens begründet. Weiters wurden Dokumente vorgelegt, welche teilweise bereits vorgelegt wurden.

I.6. Mit 23.10.2015 wurde ein Bevollmächtigungsverhältnis bekannt gegeben.römisch eins.6. Mit 23.10.2015 wurde ein Bevollmächtigungsverhältnis bekannt gegeben.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2016 wurde den bP aufgetragen, weitere Unterlagen vorzulegen und einen Fragenkatalog zur Integration zu beantworten.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2016 wurde den bP aufgetragen, weitere Unterlagen vorzulegen und einen Fragenkatalog zur Integration zu beantworten.

I.8. Die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) erlangte für die bP bzw. die gesamte Familie Heimreisedokumente.römisch eins.8. Die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) erlangte für die bP bzw. die gesamte Familie Heimreisedokumente.

I.9. Mit Schreiben vom 11.02.2016 wurden weitere Unterlagen vorgelegt und eine Stellungnahme zu den gestellten Fragen abgegeben. Die bP 1 gab an, in Österreich keine Familienangehörigen – außer den Verwandten ihres Ehegatten – zu haben. Sie lebe gemeinsam mit ihrem Gatten und den beiden Kindern. Die bP 2 besuche die Schule, einen Judo Verein und habe sich gut integriert. Die Eltern und ein Bruder der bP 1 lebten in Armenien. Die bP 1 habe den A2 Kurs abgeschlossen, helfe in der Unterkunft mit und unterstütze eine ältere Dame. Sie verfüge über eine Arbeitsplatzzusage.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 11.02.2016 wurden weitere Unterlagen vorgelegt und eine Stellungnahme zu den gestellten Fragen abgegeben. Die bP 1 gab an, in Österreich keine Familienangehörigen – außer den Verwandten ihres Ehegatten – zu haben. Sie lebe gemeinsam mit ihrem Gatten und den beiden Kindern. Die bP 2 besuche die Schule, einen Judo Verein und habe sich gut integriert. Die Eltern und ein Bruder der bP 1 lebten in Armenien. Die bP 1 habe den A2 Kurs abgeschlossen, helfe in der Unterkunft mit und unterstütze eine ältere Dame. Sie verfüge über eine Arbeitsplatzzusage.

I.10. Am 23.02.2016 wurden ein Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den XXXX 2016, ein Durchsuchungsauftrag sowie ein Festnahmeauftrag hinsichtlich der bP 1 und 2 sowie des Ehegatten und weiteren Sohnes der bP 1 erlassen. Beim Versuch, der bP 1 die Information über die bevorstehende Abschiebung zu übergeben, verweigerte die bP 1 am 24.02.2016 die Unterschrift. Die bP 1 und bP 2 wurden am 24.02.2016 festgenommen. Ehegatte und zweiter Sohn der bP 1 waren im Zeitpunkt der Festnahme nicht zu Hause anwesend. Im Bericht der vollziehenden Organe vom 24.02.2016 wurde festgehalten, dass sich Sohn und Ehegatte durch Untertauchen der bevorstehenden Abschiebung entzogen haben dürften. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der bP wurden am 24.02.2016 die Vorgänge mitgeteilt und wurde festgehalten, dass den bP die Information über die bevorstehende Abschiebung mittels Dolmetscher mitgeteilt wurde.römisch eins.10. Am 23.02.2016 wurden ein Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den römisch 40 2016, ein Durchsuchungsauftrag sowie ein Festnahmeauftrag hinsichtlich der bP 1 und 2 sowie des Ehegatten und weiteren Sohnes der bP 1 erlassen. Beim Versuch, der bP 1 die Information über die bevorstehende Abschiebung zu übergeben, verweigerte die bP 1 am 24.02.2016 die Unterschrift. Die bP 1 und bP 2 wurden am 24.02.2016 festgenommen. Ehegatte und zweiter Sohn der bP 1 waren im Zeitpunkt der Festnahme nicht zu Hause anwesend. Im Bericht der vollziehenden Organe vom 24.02.2016 wurde festgehalten, dass sich Sohn und Ehegatte durch Untertauchen der bevorstehenden Abschiebung entzogen haben dürften. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der bP wurden am 24.02.2016 die Vorgänge mitgeteilt und wurde festgehalten, dass den bP die Information über die bevorstehende Abschiebung mittels Dolmetscher mitgeteilt wurde.

In der Meldung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vom 25.02.2016 ist festgehalten, dass sich die bP 1 nicht kooperativ und verhaltensauffällig verhalten habe und die Gefahr der Selbstverletzung bestehe. Die bP 2 sei am 25.02.2016 zu den Beamten ins Dienstzimmer gekommen und habe um Hilfe gebeten. Die bP 1 sei dann in der zur Verfügung gestellten Wohnung in der Familienunterkunft am Boden sitzen, weinend angetroffen worden. Sinngemäß habe sie angegeben, sie sei verzweifelt, wisse nicht warum sie hier sei und wieso sie abgeschoben werde. Wenn sie abgeschoben wird, wolle sie, dass auch ihr Mann und zweiter Sohn dabei sind. Sie wolle nicht nach Armenien, da dort Krieg sei und die Familie verfolgt werde. Man werde sie und ihren Sohn mit Sicherheit nicht abschieben. Die bP 1 konnte beruhigt werden und fand im Anschluss das vorgesehene Kontaktgespräch vor der Abschiebung statt, bei welchem die bP 1 wiederum angab, dass sie "nur über ihre Leiche" mitfliegen würde und mit ihrem Sohn auf keinen Fall das Flugzeug betreten werde. Die bP 1 wurde unter besondere Aufsicht gestellt und erhielt am Nachmittag privaten Besuch.

I.11. Die bP 1 und bP 2 wurden am XXXX 2016 abgeschoben. Der Ehegatte und weitere Sohn der bP 1 entzogen sich durch Untertauchen der Abschiebung und verfügten im Anschluss über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.römisch eins.11. Die bP 1 und bP 2 wurden am römisch 40 2016 abgeschoben. Der Ehegatte und weitere Sohn der bP 1 entzogen sich durch Untertauchen der Abschiebung und verfügten im Anschluss über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

I.12. Am 08.03.2016 langte über den rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde "wegen Festnahmeauftrag" bei der belangten Behörde ein. Die bP 1 und 2 hätten keinesfalls die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Interessen der bP im Sinne des § 55 AsylG würden die Interessen der Republik überwiegen. Es wurde beantragt, den gegenständlichen Akt des BFA beizuschaffen, den gegenständlichen Festnahmeauftrag sowie die in weiterer Folge durchgeführte Abschiebung der bP für rechtswidrig zu erklären und den bP die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Darauf hingewiesen wurde, dass die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 55 AsylG eingebracht haben. Trotz der in diesem Verfahren durch Urkundenvorlage belegten sozialen Integration der bP sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden und wären die bP abgeschoben worden. Ein derartiges Vorgehen sei rechtswidrig und willkürlich und greife vehement in das Privat- und Familienleben der bP ein. Vergleichbare Fälle würden dokumentieren, dass normaler Weise eine Entscheidung über den Antrag gemäß § 55 AsylG abgewartet wird bzw. den bP die Möglichkeit gegeben wird, nach rechtskräftigen Abschluss das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Die Verfahren seien noch nicht abgeschlossen und würden selbst bei abschlägigen Bescheiden des BFA den Beschwerden dagegen an das BVwG aufschiebende Wirkung zukommen. Die bP befänden sich derzeit in Armenien und wäre damit kein Familienleben mit ihren im Österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen möglich.römisch eins.12. Am 08.03.2016 langte über den rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde "wegen Festnahmeauftrag" bei der belangten Behörde ein. Die bP 1 und 2 hätten keinesfalls die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Interessen der bP im Sinne des Paragraph 55, AsylG würden die Interessen der Republik überwiegen. Es wurde beantragt, den gegenständlichen Akt des BFA beizuschaffen, den gegenständlichen Festnahmeauftrag sowie die in weiterer Folge durchgeführte Abschiebung der bP für rechtswidrig zu erklären und den bP die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Darauf hingewiesen wurde, dass die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 55, AsylG eingebracht haben. Trotz der in diesem Verfahren durch Urkundenvorlage belegten sozialen Integration der bP sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden und wären die bP abgeschoben worden. Ein derartiges Vorgehen sei rechtswidrig und willkürlich und greife vehement in das Privat- und Familienleben der bP ein. Vergleichbare Fälle würden dokumentieren, dass normaler Weise eine Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abgewartet wird bzw. den bP die Möglichkeit gegeben wird, nach rechtskräftigen Abschluss das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Die Verfahren seien noch nicht abgeschlossen und würden selbst bei abschlägigen Bescheiden des BFA den Beschwerden dagegen an das BVwG aufschiebende Wirkung zukommen. Die bP befänden sich derzeit in Armenien und wäre damit kein Familienleben mit ihren im Österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen möglich.

I.13. Mit Bescheiden vom 18.03.2016 wurden die Anträge der bP 1 und bP 2 gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2016 gemäß § 28 VwGVG iVm § 55 AsylG, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.13. Mit Bescheiden vom 18.03.2016 wurden die Anträge der bP 1 und bP 2 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2016 gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

I.14. Das BVwG ersuchte die Vertretung der bP mit Schreiben vom 23.03.2016 um Beschwerdeergänzung bzw. Mängelbehebung und Bekanntgabe der Rechtsgrundlagen, auf welche sich die Beschwerde stützt bzw. um Bekanntgabe, ob auch die tatsächliche Abschiebung der bP angefochten ist. Weiters wurde die Vertretung aufgefordert bekannt zu geben, wo sich der Ehegatte und zweite Sohn der bP 1 am 24.02.2016 aufgehalten habe und ob diese nunmehr wieder an einer Meldeadresse für die österreichischen Behörden erreichbar sind.römisch eins.14. Das BVwG ersuchte die Vertretung der bP mit Schreiben vom 23.03.2016 um Beschwerdeergänzung bzw. Mängelbehebung und Bekanntgabe der Rechtsgrundlagen, auf welche sich die Beschwerde stützt bzw. um Bekanntgabe, ob auch die tatsächliche Abschiebung der bP angefochten ist. Weiters wurde die Vertretung aufgefordert bekannt zu geben, wo sich der Ehegatte und zweite Sohn der bP 1 am 24.02.2016 aufgehalten habe und ob diese nunmehr wieder an einer Meldeadresse für die österreichischen Behörden erreichbar sind.

I.15. Am 07.04.2016 langte eine "Beschwerdeergänzung wegen Festnahmeauftrag" ein. Festgehalten wurde, dass sich zum Zeitpunkt der Festnahme der Ehegatte sowie zweite Sohn der bP 1 nicht zu Hause aufgehalten haben, andernfalls auch die Festnahme dieser Beiden die Folge gewesen wäre. Es bestehe aktuell keine aufrechte Meldeadresse und hätten die bP ein Recht darauf, eine inhaltliche Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde zu erhalten.römisch eins.15. Am 07.04.2016 langte eine "Beschwerdeergänzung wegen Festnahmeauftrag" ein. Festgehalten wurde, dass sich zum Zeitpunkt der Festnahme der Ehegatte sowie zweite Sohn der bP 1 nicht zu Hause aufgehalten haben, andernfalls auch die Festnahme dieser Beiden die Folge gewesen wäre. Es bestehe aktuell keine aufrechte Meldeadresse und hätten die bP ein Recht darauf, eine inhaltliche Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde zu erhalten.

Wenige Minuten später am selben Tag langte nochmals über den rechtsfreundlichen Vertreter eine "Beschwerdeergänzung" ein, in welcher ausgeführt wurde, dass sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der maßgebliche Sachverhalt geändert habe. Hingewiesen wurde wiederum auf das Verfahren gemäß § 55 AsylG, in welchem Dokumente zur Integration in Vorlage gebracht worden wären. In Anbetracht der Situation, dass von den BF keine Gefahr im Verzug ausging und sie als sozial integriert anzusehen wären, hätte kein Festnahmeauftrag erlassen werden dürfen und sei eine Zurückweisung im Fall nicht indiziert.Wenige Minuten später am selben Tag langte nochmals über den rechtsfreundlichen Vertreter eine "Beschwerdeergänzung" ein, in welcher ausgeführt wurde, dass sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der maßgebliche Sachverhalt geändert habe. Hingewiesen wurde wiederum auf das Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG, in welchem Dokumente zur Integration in Vorlage gebracht worden wären. In Anbetracht der Situation, dass von den BF keine Gefahr im Verzug ausging und sie als sozial integriert anzusehen wären, hätte kein Festnahmeauftrag erlassen werden dürfen und sei eine Zurückweisung im Fall nicht indiziert.

I.16. Die Beschwerden der bP sowie dem Ehegatten der bP 1 und dem zweiten Sohn gegen die Festnahmeaufträge wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 12.04.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurden die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Abschiebungen richteten, der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.römisch eins.16. Die Beschwerden der bP sowie dem Ehegatten der bP 1 und dem zweiten Sohn gegen die Festnahmeaufträge wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 12.04.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurden die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Abschiebungen richteten, der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

I.17. Die bP 1 und bP 2 stellten am 27.09.2016 nach Wiedereinreise Anträge auf internationalen Schutz. Der Ehegatte und zweite Sohn der bP 1 stellten bereits am 22.06.2016 erneut Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.17. Die bP 1 und bP 2 stellten am 27.09.2016 nach Wiedereinreise Anträge auf internationalen Schutz. Der Ehegatte und zweite Sohn der bP 1 stellten bereits am 22.06.2016 erneut Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Wie bereits oben angeführt und in der Beschwerdeschrift unbestritten, brachten die Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.05.2013 erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein, welche mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens mit Entscheidung des BVwG vom 28.04.2014 rechtskräftig abgewiesen wurden.

Ebenso wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der bP vom 15.07.2014 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens mit Bescheiden des BFA in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wurde jeweils den bP sowie deren nicht vom Spruch erfassten Familienmitgliedern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. 1 Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.Ebenso wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der bP vom 15.07.2014 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens mit Bescheiden des BFA in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde jeweils den bP sowie deren nicht vom Spruch erfassten Familienmitgliedern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidungen des BVwG vom 28.07.2015, zugestellt am 04.08.2015 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom 19.11.2015 abgelehnt.

Gegen die bP – wie auch gegen deren nicht vom Spruch erfassten, damals in Österreich aufhältigen Familienmitglieder - lag damit im Zeitpunkt der Abschiebung am 26.02.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die Abschiebung der bP erfolgte ohne besondere Vorfälle, insbesondere ohne besondere Maßnahmen für die bP 1, wobei sich die bP 1 im gesamten Verfahren zur Abschiebung nicht kooperativ verhielt.

Die Anträge der bP gemäß §55 AsylG vom 08.03.2016 wurden mit Entscheidungen des BVwG vom 24.05.2016 rechtskräftig abgewiesen.

Nach der erneuten Einreise stellten die bP 1 und bP 2 am 27.09.2016 die dritten Anträge auf internationalen Schutz, welche vom BFA mit Bescheiden vom 09.03.2017 abgewiesen wurden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden – wie die Beschwerden des Ehegatten und Sohnes der bP 1 im dritten Asylverfahren – mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

2.2.1. Die Feststellung, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme durch Zustellung durch Hinterlegung rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus den den Akten beiliegenden Rückscheinen. Demnach lag im Zeitpunkt der Abschiebung eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

2.2.2. An dieser Beurteilung vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, dass im Zeitpunkt der Abschiebung das Verfahren hinsichtlich des Antrages gemäß § 55 AsylG noch nicht abgeschlossen war. Es gibt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde keine "Praxis" oder eine andere, nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechende Handhabung, dass während eines Verfahrens gemäß § 55 AsylG bei rechtskräftiger Rückkehrentscheidung keine Abschiebung durchgeführt werden würde. Vielmehr begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerade nicht entgegen. Diese Anträge können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.2.2.2. An dieser Beurteilung vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, dass im Zeitpunkt der Abschiebung das Verfahren hinsichtlich des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG noch nicht abgeschlossen war. Es gibt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde keine "Praxis" oder eine andere, nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechende Handhabung, dass während eines Verfahrens gemäß Paragraph 55, AsylG bei rechtskräftiger Rückkehrentscheidung keine Abschiebung durchgeführt werden würde. Vielmehr begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerade nicht entgegen. Diese Anträge können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

2.2.3. Für die gesamte Kernfamilie der bP bestanden im Abschiebezeitpunkt rechtskräftige Rückkehrentscheidungen.

Um die Abschiebung der gesamten Familie nach Armenien seitens des BFA vollziehen zu können (die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde ignoriert), mussten vorerst noch entsprechende Verfahren zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten geführt werden, da die Familienmitglieder keine Identitätsdokumente vorlegten. Die Familie konnte sich offenbar nicht an ihre zuständige Botschaft in Wien wenden, um die erforderlichen Dokumente zu erlangen, demgegenüber gelang es der bP 1 aber dennoch in Armenien im September 2016, zu einem Visum für Italien zu gelangen (vgl. Akt zum dritten Asylverfahren).Um die Abschiebung der gesamten Familie nach Armenien seitens des BFA vollziehen zu können (die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde ignoriert), mussten vorerst noch entsprechende Verfahren zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten geführt werden, da die Familienmitglieder keine Identitätsdokumente vorlegten. Die Familie konnte sich offenbar nicht an ihre zuständige Botschaft in Wien wenden, um die erforderlichen Dokumente zu erlangen, demgegenüber gelang es der bP 1 aber dennoch in Armenien im September 2016, zu einem Visum für Italien zu gelangen vergleiche Akt zum dritten Asylverfahren).

Da die Botschaft von Armenien nach Antrag des BFA mit 28.01.2016 für alle Parteien Heimreisezertifikate ausstellte, wurden sämtliche Vorbereitungen für die gemeinsame Familienabschiebung getätigt.

Es war beabsichtigt, alle Familienmitglieder am 24.02.2016 ab 05.00 Uhr gem. § 34 BFA-VG festzunehmen, um sie in weiterer Folge in das PAZ-Wien Zinnergasse (Familienunterbringung) zu überstellen, da die Flugabschiebungen für den XXXX 2016, 08.00 Uhr mit entsprechenden Begleitmaßnahmen anberaumt waren.Es war beabsichtigt, alle Familienmitglieder am 24.02.2016 ab 05.00 Uhr gem. Paragraph 34, BFA-VG festzunehmen, um sie in weiterer Folge in das PAZ-Wien Zinnergasse (Familienunterbringung) zu überstellen, da die Flugabschiebungen für den römisch 40 2016, 08.00 Uhr mit entsprechenden Begleitmaßnahmen anberaumt waren.

Bei der Vollziehung des Festnahmeauftrages durch die örtliche Polizei am 24.02.2016, 05.15 Uhr konnten allerdings an der gemeinsamen Wohnadresse nur die bP 1 und 2 angetroffen werden. Die beiden anderen Familienmitglieder (Ehegatte und weiterer Sohn der bP 1) waren nicht anwesend. Auch die rechtsfreundliche Vertretung konnte in weiterer Folge nicht bekannt geben, wo sich Ehegatte und Sohn bei der Festnahme oder nach der Abschiebung der bP 1 und bP 2 aufgehalten haben.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeitraum zwischen der vollzogenen Festnahme und der tatsächlichen Abschiebung von den bP offensichtlich nicht dazu genutzt wurde, dass sich die Familie wieder vereint. So hätte man sich - zumindest per Telefon - hinsichtlich der gegebenen Situation verständigen können. Vielmehr sind Ehemann und Sohn der bP aber offenbar zur Verhinderung ihrer Abschiebung untergetaucht und haben diesem Verhalten einen höheren Stellenwert eingeräumt, als der Einheit der Familie bzw. den Familienbanden.

Insofern wäre es leicht für die untergetauchten Familienmitglieder gewesen, sich den zuständigen Behörden zu stellen bzw. zur Polizei zu gehen und hätten sie damit letztendlich gemeinsam – als Familieneinheit, wie von der bP 1 im Rahmen ihrer Schilderungen nach der Festnahme gewünscht – das Bundesgebiet verlassen können.

2.2.4. Damit gehen letztlich auch die Ausführungen ins Leere, dass Ehegatte und Sohn "zufällig" nicht anwesend gewesen wären, da sie zwei Tage Zeit gehabt hätten, die Familieneinheit wieder herzustellen. Damit ist anzunehmen, dass sich Ehegatte und Sohn der Abschiebung durch Untertauchen entzogen haben.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR vom 20.03.1991, Cruz Varas). Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwar gegen drei Familienmitglieder eine Ausweisung angeordnet war, jedoch zwei untergetaucht sind und verborgen blieben, um der Vollstreckung der Anordnung zu entgehen während der Familienvater abgeschoben wurde. Unter diesen Umständen kann die Verantwortlichkeit für die bewirkte Trennung der Familie nicht Schweden zugerechnet werden. Demgemäß gab es keine "Unterlassung der Achtung" des Familienlebens in Verletzung des Art 8 EMRK (vgl. auch ÖJZ 1991/13).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR vom 20.03.1991, Cruz Varas). Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwar gegen drei Familienmitglieder eine Ausweisung angeordnet war, jedoch zwei untergetaucht sind und verborgen blieben, um der Vollstreckung der Anordnung zu entgehen während der Familienvater abgeschoben wurde. Unter diesen Umständen kann die Verantwortlichkeit für die bewirkte Trennung der Familie nicht Schweden zugerechnet werden. Demgemäß gab es keine "Unterlassung der Achtung" des Familienlebens in Verletzung des Artikel 8, EMRK vergleiche auch ÖJZ 1991/13).

Auf ein Familienleben der bP im Bundesgebiet war damit nicht mehr einzugehen und wurden die bP vor diesem Hintergrund rechtmäßig ohne ihre in Österreich im Untergrund verbleibenden Kernfamilienmitglieder abgeschoben.

2.2.5. Hinsichtlich des Privatlebens bzw. der in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Beschwerdegründe (Aufenthaltsdauer der gesamten Familie in Österreich, Integration usw.) im Zeitpunkt der Abschiebung vom XXXX 2016 wird auf die Entscheidung des BVwG vom 28.07.2015 über die unbegründete Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des BFA verwiesen (Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien).2.2.5. Hinsichtlich des Privatlebens bzw. der in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Beschwerdegründe (Aufenthaltsdauer der gesamten Familie in Österreich, Integration usw.) im Zeitpunkt der Abschiebung vom römisch 40 2016 wird auf die Entscheidung des BVwG vom 28.07.2015 über die unbegründete Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des BFA verwiesen (Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien).

Vor diesem Hintergrund ist auf die Ausführungen der bP 1 und 2 in der Beschwerde betreffend des unterbrochenen Familienlebens bzw. dem Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht näher einzugehen.

2.2.6. Die bP 1 hat im Rahmen ihrer dritten Asylantragstellung befragt zu ihrer Ankunft und den nach ihrer Ankunft angeblich aufgetretenen gesundheitlichen Probleme angegeben: "Meine rechte Körperseite war wie gelähmt. Ich war dann mit meiner Mutter bei ihrem Hausarzt .. Ich bekam Infusionen und Medikamente. Das Medikament hieß Anafralin, das ist ein Antidepressivum. Er stellte Depressionen bei mir fest. Er meinte, dass dies die Folgen der brutalen Abschiebung aus Österreich waren. Mir wurde vom anderen abgeschobenen Armenier erzählt, dass ich in ohnmächtigen Zustand in den Flieger gesetzt wurde. Ich kam erst später zu Bewusstsein."

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Abschiebung von einem Arzt vorweg der gesundheitliche Zustand und die Abschiebefähigkeit geprüft werden und auch beim Abschiebevorgang an sich gemäß im Akt erliegenden Bericht über die am XXXX 2016 nach Yerevan und Tiflis erfolgte Frontex-Charterabschiebung Arzt und Sanitäter unter dem von Österreich 30 Personen umfassenden Begleitpersonen waren. Die Ärztin hat eine Beurteilung der bP 1 vor Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgeführt.Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Abschiebung von einem Arzt vorweg der gesundheitliche Zustand und die Abschiebefähigkeit geprüft werden und auch beim Abschiebevorgang an sich gemäß im Akt erliegenden Bericht über die am römisch 40 2016 nach Yerevan und Tiflis erfolgte Frontex-Charterabschiebung Arzt und Sanitäter unter dem von Österreich 30 Personen umfassenden Begleitpersonen waren. Die Ärztin hat eine Beurteilung der bP 1 vor Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgeführt.

Festzuhalten ist weiters, dass die bP bereits bei ihrer Festnahme Unwillen zeigte und sich nicht kooperativ verhielt, sondern vielmehr damit drohte, dass sie sowieso nicht abgeschoben werden würde bzw. das Flugzeug mit ihrem Sohn auf keinen Fall betreten werde (vgl. Meldung vom 25.02.2016). Die bP 1 verweigerte die Unterschrift und musste ihr Sohn dann in der Familienunterkunft die Organe der öffentlichen Sicherheit um Intervention ersuchen, da die bP weinend am Boden in der Wohnung lag. Auch drohte sie mehrfachmit Selbstmord, was dazu führte, dass der zuständige Amtsarzt einer Verlegung aus der Sicherheitszelle im PAZ zu ihrem Sohn in die Familienunterkunft aus Sicherheitsgründen in weiterer Folge nicht zustimmte.Festzuhalten ist weiters, dass die bP bereits bei ihrer Festnahme Unwillen zeigte und sich nicht kooperativ verhielt, sondern vielmehr damit drohte, dass sie sowieso nicht abgeschoben werden würde bzw. das Flugzeug mit ihrem Sohn auf keinen Fall betreten werde vergleiche Meldung vom 25.02.2016). Die bP 1 verweigerte die Unterschrift und musste ihr Sohn dann in der Familienunterkunft die Organe der öffentlichen Sicherheit um Intervention ersuchen, da die bP weinend am Boden in der Wohnung lag. Auch drohte sie mehrfachmit Selbstmord, was dazu führte, dass der zuständige Amtsarzt einer Verlegung aus der Sicherheitszelle im PAZ zu ihrem Sohn in die Familienunterkunft aus Sicherheitsgründen in weiterer Folge nicht zustimmte.

Letztlich ergab die ärztliche Untersuchung bei der bP eine uneingeschränkte Flugtauglichkeit, wenngleich festgehalten wurde, dass die bP einen depressiven Eindruck machte und beim Kontaktgespräch sehr weinerlich und niedergeschlagen war. Im Protokoll wurde überdies festgehalten, dass bei der gesamten Rückführung keine Zwangsmittel angewandt werden mussten, da alle ruhig waren und die Anweisungen der Poolbeamten befolgten

Die bP 1 erstattet ihr oben dargestelltes Vorbringen zu Problemen im Rahmen der Abschiebung ohne jegliche Bescheinigungsmittel, es wurden von ihr insbesondere keinerlei medizinische Befunde aus Armenien vorgelegt.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das Vorbringen der bP 1 zu ihrem Gesundheitszustand bzw. der "brutalen Abschiebung" an sich schon in Zweifel zu ziehen, da sie bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz mit einem als unglaubwürdig zu beurteilenden Vorbringen eingebracht und damit demonstriert hat, dass sie zugunsten eines Aufenthalts in Österreich bereit ist, auch die Unwahrheit zu sagen.

Andererseits kann nicht ersehen werden, weshalb im Bericht über die Charterabschiebung wahrheitswidrige Ausführungen stehen sollen, dies angesichts des Umstandes, dass dem diesen Bericht verfassenden Organ kein persönliches Interesse am Verfahrenslauf unterstellt werden kann und im Hinblick der Amtsstellung eine erhöhte Strafbarkeit sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich droht. Gegenteiliges wurde von den bP nicht gerügt.

Dass die bP 1 am Morgen der Abschiebung von den Begleitbeamten gestützt werden musste und mit dem Rollstuhl in den Transferbus gebracht werden bzw. in das Flugzeug getragen werden musste, sagt noch nichts darüber aus, dass sie tatsächlich in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung oder gar bewusstlos gewesen wäre. Festgehalten ist im Protokoll, dass sich die bP 1 eben selbst nicht bewegte und sie damit offensichtlich wie angekündigt versuchte, die Abschiebung zu verhindern bzw. eben wie angedroht nicht ins Flugzeug einzusteigen. Die Handlungen der Beamten wurde gemäß Protokoll unter Achtung der Menschenwürde gesetzt und mussten bei der gesamten Rückführung keinerlei Zwangsmittel angewandt werden.

Demnach ist gemäß dem Protokoll über die Charterabschiebung, welchem eine höhere Beweiskraft beigemessen wird als der vagen Angabe der bP 1, festzustellen, dass die Abschiebung der bP aufgrund der uneingeschränkten Flugtauglichkeit beider bP letztlich problemlos durchgeführt werden konnte und wurden von der mitreisenden Ärztin, welche den Gesundheitszustand der abzuschiebenden Fremden bei der Reise regelmäßig kontrollierte, auch keinerlei Vorfälle protokolliert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche – zulässige – Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche – zulässige – Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP), legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung der bescheidmäßig oder mittels Erkenntnis ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).3.2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung der bescheidmäßig oder mittels Erkenntnis ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde – wie oben erörtert – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen alle in Österreich befindlich (gewesenen) Familienmitglieder – so auch wider die Beschwerdeführer - erlassen.

3.2.4. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:3.2.4. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer trotz Kenntnis der oben bezeichneten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Vielmehr verblieben die Familienangehörigen – so auch die Beschwerdeführer – ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.

Das BFA konnte somit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen und wurde Gegenteiliges durch die rechtsfreundliche Vertretung auch nicht behauptet bzw. substantiiert dargetan.Das BFA konnte somit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen und wurde Gegenteiliges durch die rechtsfreundliche Vertretung auch nicht behauptet bzw. substantiiert dargetan.

Absatz 4 des § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) normiert, dass bei Angehörigen (§ 72 StGB) bei denen die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vorliegen, das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen hat, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt. Dieser Verpflichtung kam die belangte Behörde nach, wenn diese die Abschiebetermine der Familienmitglieder derart koordinierte, dass diese Maßnahme an einem Tag erfolgt wäre, ein gemeinsamer Flug vorgesehen war und wider sämtliche Familienmitglieder Festnahmeaufträge erteilt wurden, um die Familieneinheit zu wahren.Absatz 4 des Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) normiert, dass bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) bei denen die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vorliegen, das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen hat, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt. Dieser Verpflichtung kam die belangte Behörde nach, wenn diese die Abschiebetermine der Familienmitglieder derart koordinierte, dass diese Maßnahme an einem Tag erfolgt wäre, ein gemeinsamer Flug vorgesehen war und wider sämtliche Familienmitglieder Festnahmeaufträge erteilt wurden, um die Familieneinheit zu wahren.

Dem Beschwerdevorbringen, Ehegatte und Sohn der bP 1 seien nicht untergetaucht, sondern lediglich zufällig nicht anwesend gewesen, ist entgegenzuhalten, dass – wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt – diese unsubstantiierte Behauptung ohne Bescheinigungsmittel dargelegt wurden und es den im Bundesgebiet verbliebenen Familienmitgliedern frei gestanden wäre, bei der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitzuwirken, sich bei der Polizei zu melden und nicht in weiterer Folge in Österreich abzumelden bzw. eine freiwillige Ausreise in Anspruch zu nehmen. Demzufolge lag es in der Sphäre der Familienmitglieder, diese Einheit der Familie zu wahren und kann der belangten Behörde im konkreten Fall ein rechtswidriges Vorgehen im Hinblick auf das Urteil des EGMR 20.03.1991, Cruz Varas nicht angelastet bzw. vorgeworfen werden.

3.2.5. Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In der Beschwerde wird eine Verletzung nach Art. 3 EMRK nicht substantiiert dargetan, sondern eine solche Verletzung nur behauptet.In der Beschwerde wird eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK nicht substantiiert dargetan, sondern eine solche Verletzung nur behauptet.

Insoweit in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die belangte Behörde durch die Abschiebung der Beschwerdeführer ohne Ehegatten und zweiten Sohn der bP 1 bewusst auseinandergerissen und somit elementare Grundrechte verletzt habe, so war festzuhalten, dass die Trennung der Familienmitglieder bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf von der Familie zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. So wäre es den im Bundesgebiet verbliebenen Familienmitgliedern frei gestanden, an der Abschiebung mitzuwirken bzw. die freiwillige Rückkehr mit Hilfe der Caritas in Anspruch zu nehmen. Ehegatte und Sohn der bP 1 sind demgegenüber jedoch vielmehr untergetaucht und haben sich der Abschiebung entzogen.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Armenien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt waren.Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien dem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt waren.

3.2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpften Abschiebungen, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in ihren Rechten verletzt wurden und sind daher spruchgemäß die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz von Aufwendungen):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz von Aufwendungen):

3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz gebührt und sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.3.3.2. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz gebührt und sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Sinne konnte – entgegen der in der rechtsfreundlichen Stellungnahme dargelegten Auffassung - die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.In diesem Sinne konnte – entgegen der in der rechtsfreundlichen Stellungnahme dargelegten Auffassung - die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Antragsbegehren, aufrechte Rückkehrentscheidung,
Glaubwürdigkeit, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L518.1436453.4.00

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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