RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Ablegen einer geladenen Waffe im Thekenbereich einer Imbissstube, in der sich mehrere Personen aufhalten, wird einer sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 nicht gerecht. Ein Zugriff durch Unbefugte auf die Waffe wäre unter diesen Umständen nämlich auch dann, wenn die Waffe "von vor der Theke nicht sichtbar" war, ohne die Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses möglich gewesen (vgl. dazu, dass es gilt, gerade das zu verhindern, die E vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/20/0321, und vom 12. Juni 2003, Zl. 2001/20/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200020.X02

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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