RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0170

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen, beim Betroffenen bestehe eine Erkrankung der Lungen mit Behinderung der Atmung und Störung des Gasaustausches bzw. diese Lungenerkrankung führe zu starken Einschränkungen im Bereich des täglichen Lebens und zu äußerst geringer Leistungsfähigkeit, können allein nicht erklären, warum der Betroffene durch diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch unfähig sein soll, mit Waffen sachgemäß umzugehen, sodass der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG erfüllt wäre (vgl. dazu auch Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz, 119).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200170.X03

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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