TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 W129 2123342-2

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Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

AVG 1950 §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
DVG §1 Abs1
GehG §121 Abs1 Z3
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 1 heute
  2. DVG § 1 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 1 gültig von 11.07.1991 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 1 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. GehG § 121 heute
  2. GehG § 121 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. GehG § 121 gültig von 10.08.2002 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. GehG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 121 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 121 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  12. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  14. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. GehG § 121 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 121 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Spruch

W129 2123342-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 08.11.2016 des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen PAYER, wegen Nichterledigung des Antrages vom 14.09.2015 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (gerichtet auf besoldungsrechtliche Bewertung von Dienstleistungen und Feststellung von Bezügen, Abgeltungen und Zulagen im gesetzlichen Umfang) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 08.11.2016 des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen PAYER, wegen Nichterledigung des Antrages vom 14.09.2015 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (gerichtet auf besoldungsrechtliche Bewertung von Dienstleistungen und Feststellung von Bezügen, Abgeltungen und Zulagen im gesetzlichen Umfang) zu Recht:

A)

1. Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.

2. Der Antrag vom 14.09.2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 01.10.2002 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Im Zeitraum vom September 1987 bis Ende Jänner 1992 war der BF neben seiner Verwendung im Rahmen der Abteilung III B 7 mit der interimistischen Leitung der Abteilung III B 11 betraut. Hiefür wurde dem BF mit Dienstrechtsmandaten vom 03.10.1988 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 GehG sowie eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 GehG bemessen. Diese Verwendungsabgeltung wurde auf Grund der Beförderung des BF in die Dienstklasse VIII mit Dienstrechtsmandat vom 15.06.1990 mit Wirkung vom 01.01.1990 neu bemessen.Im Zeitraum vom September 1987 bis Ende Jänner 1992 war der BF neben seiner Verwendung im Rahmen der Abteilung römisch drei B 7 mit der interimistischen Leitung der Abteilung römisch drei B 11 betraut. Hiefür wurde dem BF mit Dienstrechtsmandaten vom 03.10.1988 eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, GehG sowie eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, GehG bemessen. Diese Verwendungsabgeltung wurde auf Grund der Beförderung des BF in die Dienstklasse römisch acht mit Dienstrechtsmandat vom 15.06.1990 mit Wirkung vom 01.01.1990 neu bemessen.

Für die im Zeitraum vom 05.04.1995 bis 29.02.1996 erfolgte Betrauung mit der stellvertretenden Leitung der Abt. VI A 3 wurde dem BF mit Bescheid vom 15.11.1995 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 iVm § 122 GehG bemessen. Der Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG wurde abgewiesen.Für die im Zeitraum vom 05.04.1995 bis 29.02.1996 erfolgte Betrauung mit der stellvertretenden Leitung der Abt. römisch sechs A 3 wurde dem BF mit Bescheid vom 15.11.1995 eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 122, GehG bemessen. Der Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG wurde abgewiesen.

Die genannten Dienstrechtsmandate sowie der Bescheid sind in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Antrag vom 27.01.2006 ersuchte der BF unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2005, 2000/12/0210, um Umwandlung der gewährten Verwendungsabgeltungen in Verwendungszulagen für die Leitungen der Abteilungen III B 11 und VI2. Mit Antrag vom 27.01.2006 ersuchte der BF unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2005, 2000/12/0210, um Umwandlung der gewährten Verwendungsabgeltungen in Verwendungszulagen für die Leitungen der Abteilungen römisch drei B 11 und römisch sechs

A 3 und um Durchführung der Korrekturen der Höhe der Verwendungsabgeltungen in die bemessenen Verwendungszulagen jener Personen, die der BF vertreten habe bzw. dessen Leitungsfunktionen er wahrgenommen habe. Die Daten seien den Personalunterlagen zu entnehmen, die vollständig aufliegen würden. Er ersuche um bescheidmäßige Absprache.

3. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.02.2006, Zl. 106.768/0001-Pr.1/06, zugestellt durch Hinterlegung am 27.02.2006, wurde der Antrag des BF vom 27.01.2006 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.3. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.02.2006, Zl. 106.768/0001-Pr.1/06, zugestellt durch Hinterlegung am 27.02.2006, wurde der Antrag des BF vom 27.01.2006 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In der Begründung führte die Behörde Folgendes aus: Für die stellvertretende Leitung der Abteilung III B 11 habe der BF eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 GehG 1956 erhalten; siehe Dienstrechtsmandat vom 03.10.1988. Weiters habe er eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 GehG 1956 erhalten; siehe Dienstrechtsmandat vom 03.10.1988. Diese Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 GehG 1956 sei infolge Beförderung neu bemessen worden; siehe Dienstrechtsmandat vom 15.06.1990. Für die stellvertretende Leitung der Abteilung VI/A3 habe der BF eine Verwendungsabgeltung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 iVm § 122 GehG 1956 erhalten; siehe Bescheid vom 15.11.1995.In der Begründung führte die Behörde Folgendes aus: Für die stellvertretende Leitung der Abteilung römisch drei B 11 habe der BF eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, GehG 1956 erhalten; siehe Dienstrechtsmandat vom 03.10.1988. Weiters habe er eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, GehG 1956 erhalten; siehe Dienstrechtsmandat vom 03.10.1988. Diese Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, GehG 1956 sei infolge Beförderung neu bemessen worden; siehe Dienstrechtsmandat vom 15.06.1990. Für die stellvertretende Leitung der Abteilung VI/A3 habe der BF eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 122, GehG 1956 erhalten; siehe Bescheid vom 15.11.1995.

Sämtliche Dienstrechtsmandate sowie der Bescheid seien in Rechtskraft erwachsen. Die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids sei unzulässig. Es liege daher eine entschiedene Sache vor und sei der Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Sämtliche Dienstrechtsmandate sowie der Bescheid seien in Rechtskraft erwachsen. Die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids sei unzulässig. Es liege daher eine entschiedene Sache vor und sei der Antrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

4. Mit Antrag vom 14.09.2015, eingelangt bei der Behörde am 23.09.2015, begehrte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, "die angerufene Behörde möge eine konkrete besoldungsrechtliche Bewertung der Dienstleistungen [des BF] zur Feststellung seiner konkreten Bezüge, Abgeltungen und Zulagen während dessen Aktivzeit im gesetzlichen Umfang für den gesamten Zeitraum seiner aktiven Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung vornehmen."

Hiezu führte er im Wesentlichen aus, dass die Bezüge grundsätzlich den vorliegenden Bescheiden und Dienstrechtsmandaten zu entnehmen seien, dies jedoch nicht auf die dem BF zuerkannten Verwendungsabgeltungen und/oder Verwendungszulagen in einer Weise zutreffe, dass daraus die pensionsrechtlichen Ansprüche des Antragstellers nachvollziehbar abgeleitet oder berechnet werden könnten. Unter Bezug auf die im September 1987 erfolgte Bestellung des Antragstellers "zum Abteilungsleiter der Abteilung III/8" sowie der stellvertretenden Leitung der Abteilung VI A 3 vertritt der BF die Ansicht, dass die Dienstbehörde bei Bemessung der Verwendungsabgeltungen bzw. der Verwendungszulage gesetzwidrig gehandelt habe. Die "Antragstellung" sei auch nicht verjährt, weil sich die Pensionsansprüche des Antragstellers monatlich nach seinen Dienstleistungen des Aktivstandes berechnen würden. Der Antragsteller habe daher ein rechtliches Interesse an einer vollständigen Darstellung der Bewertung und Feststellung der Bezüge, Abgeltungen und Zulagen während seines gesamten aktiven Zeitraumes.Hiezu führte er im Wesentlichen aus, dass die Bezüge grundsätzlich den vorliegenden Bescheiden und Dienstrechtsmandaten zu entnehmen seien, dies jedoch nicht auf die dem BF zuerkannten Verwendungsabgeltungen und/oder Verwendungszulagen in einer Weise zutreffe, dass daraus die pensionsrechtlichen Ansprüche des Antragstellers nachvollziehbar abgeleitet oder berechnet werden könnten. Unter Bezug auf die im September 1987 erfolgte Bestellung des Antragstellers "zum Abteilungsleiter der Abteilung III/8" sowie der stellvertretenden Leitung der Abteilung römisch sechs A 3 vertritt der BF die Ansicht, dass die Dienstbehörde bei Bemessung der Verwendungsabgeltungen bzw. der Verwendungszulage gesetzwidrig gehandelt habe. Die "Antragstellung" sei auch nicht verjährt, weil sich die Pensionsansprüche des Antragstellers monatlich nach seinen Dienstleistungen des Aktivstandes berechnen würden. Der Antragsteller habe daher ein rechtliches Interesse an einer vollständigen Darstellung der Bewertung und Feststellung der Bezüge, Abgeltungen und Zulagen während seines gesamten aktiven Zeitraumes.

5. Mit Schreiben vom 03.11.2015 beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter abermals, "die angeführte Behörde möge dem subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch [des BF] nachkommen und den beigeschlossenen Antrag vom 14.09.2015 einer meritorischen Entscheidung zuführen."

6. Am 01.12.2015 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag und begehrte die Vorlage des Aktes an den zuständigen Bundesminister zur gesetzmäßigen Behandlung.

7. Mit Note vom 15.01.2016 teilte die Dienstbehörde dem BF in Bezug auf die von ihm eingebrachten Anträge Folgendes mit:

Da sich der BF seit 01.10.2002 im Ruhestand befinde, sei nicht nachvollziehbar, woher nach über 13 Jahren das "rechtliche Interesse" an der Feststellung seiner Bezüge, Abgeltungen und Zulagen herrühren solle.

Die Höhe der zuerkannten Verwendungsabgeltungen sei jedenfalls aus den damaligen Gehaltsabrechnungen (Gehaltszetteln) ersichtlich, die jedem Bediensteten durch das Bundesrechenzentrum übermittelt worden seien.

Der dem Antrag des BF zugrundeliegende Sachverhalt sei hinlänglich bekannt und sei bereits mehrmals vor Gericht erörtert worden, weshalb hier nicht mehr näher darauf eingegangen werde. Sollten die gesetzlichen Ausführungen zum Thema Verwendungszulage einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung derselben bedingen, so werde auf die bereits in der Sache ergangenen abschlägigen Schreiben sowie auf die Urteile des VwGH und des LG für ZRS Wien vom 27.11.2013 hinsichtlich Verjährung verwiesen. Wie dem BF bereits mitgeteilt worden sei, gebe es in den Verschlussakten keinerlei Hinweise auf die Verfahren betreffend Verwendungsabgeltung.

Abschließend wurde dem BF für den Fall der nochmaligen Eingabe in ein- und derselben Verwaltungssache wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Sinne des § 35 AVG angedroht, da er seit dem Jahr 2006 wiederholt Anträge stelle, die jedes Mal ein- und dasselbe Thema zum Inhalt hätten und der BF sich damit über sämtliche in der Sache ergangenen abschlägigen Schreiben der Behörde und über rechtskräftige Urteile des VwGH und des LG für ZRS Wien hinwegsetze.Abschließend wurde dem BF für den Fall der nochmaligen Eingabe in ein- und derselben Verwaltungssache wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Sinne des Paragraph 35, AVG angedroht, da er seit dem Jahr 2006 wiederholt Anträge stelle, die jedes Mal ein- und dasselbe Thema zum Inhalt hätten und der BF sich damit über sämtliche in der Sache ergangenen abschlägigen Schreiben der Behörde und über rechtskräftige Urteile des VwGH und des LG für ZRS Wien hinwegsetze.

8. Mit Schreiben vom 07.03.2016 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde, die mit Erkenntnis vom 30.06.2016, W106 2127399-1, als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil die Säumnisbeschwerde verfrüht eingebracht worden und daher unzulässig sei.

9. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 erhob der BF erneut eine Säumnisbeschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass Gegenstand des gestellten Antrages die Feststellung sei, welche ruhegenußfähigen Verwendungszulagen dem Antragsteller im Laufe seiner Verwendung bei der belangten Behörde bei gesetzmäßiger Anwendung des GehG zugestanden wären. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bescheide und Dienstrechtsmandate würden nicht über die Zuerkennung einer Verwendungszulage absprechen. Auch sei in derselben Sache, nämlich der Feststellung, ob (ungeachtet der Verjährung eines Auszahlungsanspruches) zum Zeitpunkt der Verwendung beziehungsweise innerhalb der Verjährungsfrist danach ein Anspruch des BF auf eine ruhegenußfähige Verwendungszulage bestanden habe oder nicht, noch keine Entscheidungen ergangen.

10. Die belangte Behörde hat bis dato nicht über den Antrag mit Bescheid entschieden.

11. Mit Schreiben vom 28.11.2016 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 29.11.2016 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen entsprechen dem unter I.1. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt und ergeben sich unmittelbar aus den vollständigen und unstrittigen Akten.Die Feststellungen entsprechen dem unter römisch eins.1. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt und ergeben sich unmittelbar aus den vollständigen und unstrittigen Akten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) ohne Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Nach dem klaren Wortlaut des gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG anzuwendenden Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) ohne Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Säumnisbeschwerde richtet sich auf die Erledigung des Antrags vom 22.09.2015, der laut Eingangsstempel am 23.09.2015 eingelangt ist. Die Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete demnach am 23.03.2016. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

Zum Antrag vom 14.09.2015:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde in der "Sache", nämlich betreffend die Verwendungsabgeltungen für den Zeitraum 01.10.1987 bis 31.01.1992 und vom 05.04.1995 bis 29.02.1996 mit Dienstrechtsmandaten rechtskräftig entschieden. Für die im Zeitraum vom 05.04.1995 bis 29.02.1996 erfolgte Betrauung mit der stellvertretenden Leitung der Abt. VI A 3 wurde dem BF mit Bescheid vom 15.11.1995 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 iVm § 122 GehG bemessen. Der Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG wurde abgewiesen. Mit Bescheid vom 16.02.2006 wurde der Antrag auf Umwandlung der gewährten Verwendungsabgeltungen in Verwendungszulagen für die Leitungen der Abteilungen III B 11 und VI A 3 und auf Durchführung der Korrekturen der Höhe der Verwendungsabgeltungen in die bemessenen Verwendungszulagen jener Personen, die der BF vertreten habe bzw. dessen Leitungsfunktionen er wahrgenommen habe, zurückgewiesen. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde in der "Sache", nämlich betreffend die Verwendungsabgeltungen für den Zeitraum 01.10.1987 bis 31.01.1992 und vom 05.04.1995 bis 29.02.1996 mit Dienstrechtsmandaten rechtskräftig entschieden. Für die im Zeitraum vom 05.04.1995 bis 29.02.1996 erfolgte Betrauung mit der stellvertretenden Leitung der Abt. römisch sechs A 3 wurde dem BF mit Bescheid vom 15.11.1995 eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 122, GehG bemessen. Der Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG wurde abgewiesen. Mit Bescheid vom 16.02.2006 wurde der Antrag auf Umwandlung der gewährten Verwendungsabgeltungen in Verwendungszulagen für die Leitungen der Abteilungen römisch drei B 11 und römisch sechs A 3 und auf Durchführung der Korrekturen der Höhe der Verwendungsabgeltungen in die bemessenen Verwendungszulagen jener Personen, die der BF vertreten habe bzw. dessen Leitungsfunktionen er wahrgenommen habe, zurückgewiesen. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Soweit der BF sinngemäß ausführt, dass keine entschiedene Sache hinsichtlich der Zuerkennung einer Verwendungszulage vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl mit Bescheid vom 15.11.1995 als auch mit Bescheid vom 16.02.2006 über die Verwendungszulage rechtskräftig abgesprochen wurden und daher sehr wohl eine entschiedene Sache vorliegt.

Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Die Parteien haben somit - auch ohne eine dem § 228 ZPO vergleichbare allgemeine Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht - die Berechtigung, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel ihrer Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid hingegen dann, wenn die Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse begründende Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist. Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es daher insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist. Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene, zukunftsorientierte Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig (vgl. VwGH 1609.2013, 2012/12/0139, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Die Parteien haben somit - auch ohne eine dem Paragraph 228, ZPO vergleichbare allgemeine Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht - die Berechtigung, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel ihrer Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid hingegen dann, wenn die Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse begründende Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist. Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es daher insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist. Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene, zukunftsorientierte Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig vergleiche VwGH 1609.2013, 2012/12/0139, mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allfällige Unrichtigkeiten in der Bemessung der Verwendungszulage nur in einem Verfahren betreffend die Gebührlichkeit (einschließlich des Ausmaßes) dieser Zulage geklärt werden könnten, dieses steht wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides – danach scheide ein solcher jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist – der Zulässigkeit des Feststellungsantrages entgegen (vgl. VwGH 09.06.2004, 2001/12/0102). Die Frage der Gebührlichkeit im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Streits zu beantworten, sodass in diesem Bereich ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf als unzulässig ausscheidet (vgl. dazu VwGH 2008/12/0112, 2008/12/0112).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allfällige Unrichtigkeiten in der Bemessung der Verwendungszulage nur in einem Verfahren betreffend die Gebührlichkeit (einschließlich des Ausmaßes) dieser Zulage geklärt werden könnten, dieses steht wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides – danach scheide ein solcher jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist – der Zulässigkeit des Feststellungsantrages entgegen vergleiche VwGH 09.06.2004, 2001/12/0102). Die Frage der Gebührlichkeit im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Streits zu beantworten, sodass in diesem Bereich ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf als unzulässig ausscheidet vergleiche dazu VwGH 2008/12/0112, 2008/12/0112).

Abgesehen davon kann eine Behörde im Spruch eines feststellenden Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen, unter anderem nicht über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum bzw. die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen "entscheiden" (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 (Stand 1.7.2005) Rz 72).Abgesehen davon kann eine Behörde im Spruch eines feststellenden Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen, unter anderem nicht über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum bzw. die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen "entscheiden" vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, (Stand 1.7.2005) Rz 72).

Vor diesem Hintergrund erweist sich der allgemein gehaltene Antrag des BF auf nachträgliche hypothetische Feststellung der Gebührlichkeit bestimmter Zulagen bereits deshalb als unzulässig, weil dies in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden war. Das ist im vorliegenden Fall durch die rechtskräftigen Dienstrechtsmandate und Bescheide auch erfolgt, weshalb – wie bereits ausgeführt – eine entschiedene Sache vorliegt. Weiters ist die begehrte Feststellung ungeachtet der Verjährung eines Auszahlungsanspruches eine abstrakte und rein hypothetische Frage, die nicht Gegenstand eines Feststellungbescheides sein kann. Der gestellte Feststellungsantrag ist demnach unzulässig.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,
rechtliches Interesse, Säumnisbeschwerde, Verwendungszulage,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2123342.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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