TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 W113 2133945-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8h
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W113 2133945-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Nusterer Mayer Platte Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.03.2016, Zl. II/4-EBP/14-1785646010, in der Beschwerdesache betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Nusterer Mayer Platte Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.03.2016, Zl. II/4-EBP/14-1785646010, in der Beschwerdesache betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für den Heimbetrieb wurden vom BF 92,12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.01.2015 wurde dem BF eine EBP 2014 in der Höhe von EUR 42.751,45 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 92,12 ha ausgegangen.

3. Mit Schreiben vom 20.03.2015 informierte die belangte Behörde den BF über die "Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen 2014 (Cross Compliance "CC") – Verwaltungskontrolle Nitrat". Die rechnerische Überprüfung anhand der Flächen laut Mehrfachantrag Flächen 2014 verglichen mit den Tieren aus der Tierliste bzw. der Rinderdatenbank habe einen Stickstoffanfall von 239,77 kg N / ha LN ergeben (Berechnungsgrundlage: 22.088 kg N (Tiefstallmist), 92,12 ha LN).

4. Am 16.08.2015 legte der BF der belangten Behörde einen Pachtvertrag vor, wonach er mit Stichtag 01.07.2014 eine zusätzliche landwirtschaftliche Nutzfläche (in der Folge: LN) von 73,68 ha pachtet habe.

5. Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 31.03.2016 gewährte die belangte Behörde eine EBP 2014 in der Höhe von EUR 23.513,30 und sprach eine Rückforderung von EUR 19.238,15 wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes aus. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

6. Dagegen richtete sich die gegenständliche Beschwerde. Der Cross Compliance Verstoß wegen Nitrat liege nicht vor. Verwiesen wurde auf den Pachtvertrag über die zusätzlichen Flächen sowie bereits vorgelegte Gülleverträge. Weiters habe der BF am 20.08.2015 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde telefoniert. Dabei sei dem BF mitgeteilt worden, dass die Berechnungsgrundlage eigentlich 20.944,97 kg N bei 92,12 ha LN sei und die rechnerische Überprüfung daher eine Wert von 227 kg N / ha LN ergebe. Hier habe sich die belangte Behörde verrechnet. Der BF habe der Behörde gegenüber auch auf bereits vorgelegte Gülleverträge hingewiesen und mit den von der Behörde telefonisch bekannt gegebenen Daten eigenen Berechnungen vorgelegt, in denen der Verflüchtigungskoeffizient berücksichtigt worden sei und wonach die einzuhaltenden Nitrat-Werte im Jahr 2014 nicht überschritten worden seien. Die Behörde habe in einem weiteren Schreiben mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um den Verstoß zu entkräften.

Die belangte Behörde gehe von einer Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche im Jahr 2014 von 8,55 % aus, begründe aber nicht, warum sie diese Kürzung vorgenommen habe.

Die Behörde habe weiters nicht die beantragte Fläche von 92,12 ha, sondern nur 68,97 ha anerkannt. Es sei unklar, warum nicht die beantragte Fläche zuerkannt worden sei.

Ab 01.07.2014 habe der BF Nettoflächen im Ausmaß von 73,68 ha gepachtet, weshalb er ab diesem Zeitpunkt insgesamt 165,8 ha Flächen bewirtschaftet habe. Weiters seien dem BF durch Gülleabnahmeverträge 427 m³ Rindergülle abgenommen worden, was einem Stickstoffgehalt von 1.195,6 kg N entspreche.

Nach Darlegung einer Berechnung ergebe sich ein tatsächlicher Stickstoffwert von 166,68 kg N/ha LN für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Gülleverträge und der gepachteten Flächen. Unter Berücksichtigung des Verflüchtigungskoeffizienten von 24 % ergebe sich daher für das Jahr 2014 eine zulässige Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 126,68 kg N/ha LN. Damit sei nicht gegen anderweitige Verpflichtungen verstoßen worden.

Zu berücksichtigen sei die Entscheidung des EuGH vom 14.09.2014, Rs C 237/12, wonach der Verflüchtigungskoeffizient zu berücksichtigen sei, da sich Stickstoff bei seiner Ausbringung zum Teil verflüchtige. Gemäß dem Aktionsprogramm Nitrat dürften nicht mehr als 170 kg N/Jahr/ha ausgebracht werden. Es sei völlig unklar, ob die belangte Behörde den Verflüchtigungskoeffizienten berücksichtigt habe.

Es stimme zwar, dass die zu berücksichtigenden Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen zu beantragen seien und die Pachtflächen nicht angegeben werden hätten können, da sie erst ab 01.07.2014 vom BF bewirtschaftet worden seien. Es liege aber ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei unzureichend. Die Behörde erwähne zwar im CC-Anhang zum Bescheid, dass bereits zuvor am 10.12.2013 und 30.01.2014 Verstöße gegen dieselbe Vorschrift festgestellt worden seien und daher ein Kürzungsprozentsatz von 45 % anzuwenden sei, erkläre aber nicht, wann die Kontrollen stattgefunden hätten. Gar nicht erläutert werde, warum von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen werde.

Die aufschiebende Wirkung möge der Beschwerde zuerkannt werden.

7. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt vor und erklärte ergänzend zur CC-Beanstandung:

"Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verwaltungskontrolle Nitrat 2014 festgestellt, dass im Kontrollzeitraum 2014 ein Verstoß gegen die Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger des Rechtsaktes Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) vorliegt. Da bereits in den Jahren 2012 und 2013 im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen ein Verstoß gegen diese Anforderung festgestellt wurde, war im Jahr 2014 im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 71 VO (EG) Nr. 1122/2009 von einem wiederholt fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verstoß bei dieser NIT-Anforderung auszugehen. Aufgrund der wiederholten Feststellung des Verstoßes beläuft sich der Gesamtkürzungsprozentsatz im Jahr 2014 auf 45 %."Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verwaltungskontrolle Nitrat 2014 festgestellt, dass im Kontrollzeitraum 2014 ein Verstoß gegen die Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger des Rechtsaktes Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) vorliegt. Da bereits in den Jahren 2012 und 2013 im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen ein Verstoß gegen diese Anforderung festgestellt wurde, war im Jahr 2014 im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Artikel 71, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, von einem wiederholt fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verstoß bei dieser NIT-Anforderung auszugehen. Aufgrund der wiederholten Feststellung des Verstoßes beläuft sich der Gesamtkürzungsprozentsatz im Jahr 2014 auf 45 %.

Die Beschwerde vom 22.04.2016 gegen den Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2014 führt aus Sicht der Agrarmarkt Austria (AMA) zu keiner Änderung der Beurteilung.

Bei dem EDV-unterstützten Datenabgleich in der AMA (Verwaltungskontrolle Nitrat 2014) wurden die verfügbaren Flächen aus dem Mehrfachantrag 2014 dem Stickstoffanfall der vom Beschwerdeführer gemeldeten Tiere aus der Rinderdatenbank gegenübergestellt. Bei diesem Abgleich wird mit Tiefstallmist-Werten gerechnet, da diese den geringsten Stickstoffwert aufweisen. Somit ergibt sich ein Mindestanfall an Stickstoff, der unabhängig vom tatsächlich vorhandenen Entmistungssystem jedenfalls vorliegt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der AMA vom 20.03.2015 mitgeteilt, dass sich ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 22.088,02 kg N (tatsächlicher Anfall Tiefstallmist) und einer Fläche von 92,12 ha LN ein Wert von 239,77 kg N/ha LN ergibt und somit eine rechnerische Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge vorliegt.

Zur Entkräftung der im Rahmen der Verwaltungskontrolle ermittelten Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2015 zwei Gülleabnahmeverträge (Düngerabnahmeverträge) an die AMA übermittelt. Diese Verträge mit Herrn XXXX über 322 Kubikmeter Rindergülle und mit Herrn XXXX über 105 Kubikmeter Rindergülle wurden von der AMA in der Stickstoffberechnung des Beschwerdeführers berücksichtigt.Zur Entkräftung der im Rahmen der Verwaltungskontrolle ermittelten Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2015 zwei Gülleabnahmeverträge (Düngerabnahmeverträge) an die AMA übermittelt. Diese Verträge mit Herrn römisch 40 über 322 Kubikmeter Rindergülle und mit Herrn römisch 40 über 105 Kubikmeter Rindergülle wurden von der AMA in der Stickstoffberechnung des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben bekannt gegeben, dass er mit 01.07.2014 Ackerflächen im Ausmaß von 73,68 ha zugepachtet hat. Aufgrund dieser Mitteilung wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30.07.2015 aufgefordert, den zu Grunde liegenden Pachtvertrag an die AMA zu übermitteln, um gegebenenfalls die Mehrflächen, d.h. die gepachteten, aber nicht beantragten Flächen, in der Stickstoffbilanz 2014 berücksichtigen zu können.

Mit Schreiben vom 16.08.2015 wurde der betreffende Pachtvertrag vom 22.07.2014 an die AMA übermittelt.

Anhand dieses Pachtvertrages wurde in der Folge überprüft, ob die gepachteten Flächen im Jahr 2014 allenfalls von anderen Landwirten beantragt wurden und somit bereits bei diesen Landwirten in der Stickstoffberechnung berücksichtigt werden. Im Zuge dieser Überprüfung wurde von der AMA festgestellt, dass die gepachteten Flächen bereits in den Mehrfachanträgen 2014 von anderen Landwirten aufscheinen.

Eine Berücksichtigung der gepachteten Flächen bei der Stickstoffberechnung des Beschwerdeführers war daher nicht möglich, da die Flächen sowohl bei den Landwirten, die diese Flächen beantragt haben, als auch beim Beschwerdeführer berücksichtigt worden wären und eine Doppelberücksichtigung der Flächen die Folge gewesen wäre.

Darüber hinaus wurde im vorliegenden Pachtvertrag festgehalten, dass die Pachtung erst nach der Ernte 2014 beginnt. Allein aus diesem Grund wäre eine Berücksichtigung der gepachteten Flächen in der Stickstoffbilanz des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Generell kann gesagt werden, dass der Sammelantrag gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der VO 1122/2009 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss, insb. auch die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes, ihre Flächen ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung. D.h. alle von einem Landwirt bewirtschafteten Flächen müssen in seinem Mehrfachantrag Flächen beantragt werden, um für diese beantragten Flächen auch sämtliche flächenbezogenen Beihilfen zu erhalten.Generell kann gesagt werden, dass der Sammelantrag gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der VO 1122 aus 2009, alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss, insb. auch die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes, ihre Flächen ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung. D.h. alle von einem Landwirt bewirtschafteten Flächen müssen in seinem Mehrfachantrag Flächen beantragt werden, um für diese beantragten Flächen auch sämtliche flächenbezogenen Beihilfen zu erhalten.

Laut § 8 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012) darf der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt.Laut Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012) darf der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt.

Da mit dem Mehrfachantrag Flächen die betroffenen Flächen und in weiterer Folge die Flächennutzung für das entsprechende Jahr bekannt gegeben werden und die besagten Flächen laut Pachtvertrag nicht vom Beschwerdeführer, sondern von anderen Landwirten beantragt wurden, war eine Berücksichtigung dieser Flächen für die AMA bei der Stickstoffberechnung des Beschwerdeführers nicht möglich.

Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen zur höheren Gewalt wird festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH höhere Gewalt nur dann vorliegt, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände eintreten, deren Folgen trotz aller aufgewandter Sorgfalt nur um den Preis eines unverhältnismäßigen Opfers vermeidbar gewesen wären. Da der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages beeinflussen konnte und somit die Sphäre des Beschwerdeführers betroffen ist, ist allein aus diesem Grund keinesfalls von einem Fall höherer Gewalt auszugehen.

Abgesehen davon zeigen jedoch die vom Beschwerdeführer selbst durchgeführten Stickstoffberechnungen auf den Seiten 6 und 7 der Beschwerde sehr deutlich, dass auch unter Berücksichtigung der gepachteten Flächen ab dem fiktiv angenommenen Zeitpunkt der Pachtung am 01.07.2014 (Beispiel Seite 6) bzw. insbesondere unter Berücksichtigung einer gestaffelten Übernahme der gepachteten Flächen (Beispiel Seite 7) eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge vorliegt und daher die Sanktion von 45 % von der AMA jedenfalls zu Recht vergeben wurde.

Die durchgeführten Berechnungen des Beschwerdeführers ergeben nur deshalb einen Wert unter 170 kg N/ha LN, da der Beschwerdeführer bei seinen Berechnungen unter anderem eine falsche Berechnungsgrundlage heranzieht bzw. Abzüge vornimmt, die nicht gerechtfertigt sind.

Bemessungsgrundlage:

So geht der Beschwerdeführer bei seinen eigenen Berechnungen von einer Bemessungsgrundlage von 20.944,97 aus und zieht davon in einem ersten Schritt die beiden Düngerabnahmeverträge Baumgartner und Schalhas ab. Tatsächlich handelt es sich bei dieser herangezogenen Bemessungsgrundlage jedoch bereits um einen Wert nach Abzug der Düngerabnahmeverträge, d.h. der Beschwerdeführer zieht in seinen Berechnungen die Düngerabnahmeverträge doppelt ab.

Die Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung der Düngerabnahmeverträge beträgt 22.088,02 kg N. Diese Bemessungsgrundlage wurde dem Beschwerdeführer auch mittels Schreiben der AMA vom 20.03.2015 bekannt gegeben, da zu diesem Zeitpunkt der AMA die Düngerabnahmeverträge noch nicht bekannt waren.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die belangte Behörde verrechnet hätte, entspricht daher auch nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer wollte im Zuge des am 20.08.2015 mit ihm geführten Telefonates wissen, welcher Stickstoffanfall tatsächlich vorliegt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seinen Stickstoffanfall selbst kennen müsste, um eine Bilanzierung vornehmen und somit die gesetzlichen Vorgaben laut Aktionsprogramm Nitrat erfüllen zu können, hat die AMA dem Beschwerdeführer den berechneten Anfall unter Berücksichtigung der beiden Düngerabnahmeverträge, somit einen Anfall von 20.944,97 und nicht die im Schreiben vom 20.03.2015 abgebildete Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung der Düngerabnahmeverträge von 22.088,02 kg N, bekannt gegeben.

Berücksichtigung des Verflüchtigungskoeffizienten:

Bei seinen Berechnungen berücksichtigt der Beschwerdeführer zusätzlich einen Verflüchtigungskoeffizienten im Ausmaß von 24 % und bezieht sich dabei auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-237/12. Tatsächlich ist der diesbezügliche Abzug und die damit erfolgte Reduktion des Stickstoffanfalles nicht zulässig. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs hat entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 gemäß Anlage 4 des Aktionsprogramms zu erfolgen. Die Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 gibt den Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste für verschiedene Tierkategorien und Mistsysteme vor und entspricht somit dem Nährstoffanfall unter Berücksichtigung der Verluste im Stall und während der Lagerung. Erläuterungen dazu finden sich in den Richtlinien für die sachgerechte Düngung des BMLFUW, 6. Auflage, Seite 52 ff. Eine weitere Reduktion aufgrund der Verflüchtigung ist somit keinesfalls zulässig.Bei seinen Berechnungen berücksichtigt der Beschwerdeführer zusätzlich einen Verflüchtigungskoeffizienten im Ausmaß von 24 % und bezieht sich dabei auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-237/12. Tatsächlich ist der diesbezügliche Abzug und die damit erfolgte Reduktion des Stickstoffanfalles nicht zulässig. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs hat entsprechend den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz 2, des Aktionsprogramms Nitrat 2012 gemäß Anlage 4 des Aktionsprogramms zu erfolgen. Die Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 gibt den Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste für verschiedene Tierkategorien und Mistsysteme vor und entspricht somit dem Nährstoffanfall unter Berücksichtigung der Verluste im Stall und während der Lagerung. Erläuterungen dazu finden sich in den Richtlinien für die sachgerechte Düngung des BMLFUW, 6. Auflage, Seite 52 ff. Eine weitere Reduktion aufgrund der Verflüchtigung ist somit keinesfalls zulässig.

Berechnung mit Tiefstallmist:

Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Verwaltungskontrolle mit Tiefstallmist und somit mit Werten, die für den Landwirt günstiger sind, gerechnet wird, da bei der Durchführung der Verwaltungskontrolle nicht bekannt ist, welches Entmistungssystem vorliegt. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des geführten Telefonates auch mitgeteilt, dass abhängig vom Entmistungssystem der tatsächliche Anfall weit höher sein könnte.

Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung der beiden Gülleabnahmeverträge, die die Übergabe von Rindergülle regeln und damit ein Indiz für das vorliegende Entmistungssystem liefern, davon auszugehen, dass der tatsächliche Stickstoffanfall weit höher ist. Diese Annahme wird auch durch die in den Jahren 2012 und 2013 am Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen bestätigt. Bei den im Zuge dieser Kontrollen durchgeführten Stickstoffberechnungen wurde festgestellt, dass der Großteil der Rinder nicht im Tiefstallmistsystem gehalten wird, so wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle 2012 festgestellt, dass ca. ¿ der Tiere auf Gülle gehalten wurden.

Somit zeigt der Beschwerdeführer in der eigenen Berechnung mit der gestaffelten Übernahme der Flächen (Beispiel Seite 7) auf, dass selbst mit einer zu geringen Berechnungsgrundlage und der Tatsache, dass nur ein Teil des Entmistungssystems auf Tiefstall basiert, der Rest auf Gülle, dass sich für 2014 im Durchschnitt der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Flächen vor dem unberechtigten Abzug des Verflüchtigungskoeffizienten ein Wert von 187,87 kg N/ha LN ergibt und damit jedenfalls überdüngt wurde.

Aus Sicht der AMA ist davon auszugehen, dass das Beispiel auf der Seite 7 den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da die vom Beschwerdeführer vorgenommene gestaffelte Berücksichtigung der Flächen im Wesentlichen mit dem Datum der Übergabe in der Tabelle auf der Seite 2 des Pachtvertrages übereinstimmt. Darüber hinaus lassen die in den Mehrfachanträgen 2014 beantragten Kulturen auf den besagten Flächen auf eine wie im Pachtvertrag dargestellte Übergabe der Flächen schließen, da nur auf den mit Übergabedatum 01.07.2014 angeführten Flächen Kulturen (Wintergerste) angebaut wurden, die eine derart frühe Ernte und somit Übergabe der Flächen gewährleisten könnten. Auf allen anderen Flächen wurden ausschließlich Kulturen angebaut (insbesondere Körnermais und Hanf), deren Ernte erst im Herbst bzw. Spätsommer möglich ist, sodass abhängig von der angebauten Kultur eine Übergabe zum 01.07.2014 aus Sicht der AMA unmöglich ist.

Aber selbst bei der Berechnung des Beschwerdeführers mit der Berücksichtigung der gepachteten Flächen ab dem 01.07.2014 (Beispiel Seite 6) ergibt sich unter Heranziehung der richtigen Bemessungsgrundlage und somit ohne doppelten Abzug der Düngerabnahmeverträge ein Wert von 176,34 kg N/ha LN (vor dem ungerechtfertigten Abzug des Verflüchtigungskoeffizienten von 24 %) und somit eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass bei den Beispielen des Beschwerdeführers, die Menge an Wirtschaftsdünger, die von den Landwirten, die die Flächen in ihren Mehrfachanträgen 2014 beantragt haben und bis zur Ernte 2014 auch bewirtschaftet haben, überhaupt nicht berücksichtigt wird.

Da der Beschwerdeführer somit nicht entkräften konnte, dass der festgestellte Mehranfall nicht auf seinen im MFA 2014 beantragten Flächen ausgebracht wurde bzw. die Stickstoffhöchstmenge aus anderen Gründen nicht überschritten wurde, liegt im Jahr 2014 eine Überschreitung der Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger vor.

Auch die Beanstandungen der Vorjahre lassen erkennen, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass mit den vorhandenen Flächen eine Überschreitung der höchstzulässigen Stickstoffmenge unumgänglich ist, dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer bei gleichbleibender Fläche den Rinderbestand sogar weiter aufgestockt.

Die erste Überschreitung der Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger wurde bereits bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.08.2009 festgestellt. Weitere für den gegenständlichen Verstoß im Jahr 2014 zu berücksichtigende Überschreitungen wurden sowohl bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30.01.2012 (Errechneter Anfall 224,70 kg N/ha LN) als auch bei der Vor-Ort-Kontrolle am 10.12.2013 (Errechneter Anfall: 269,32 kg N/ha LN) festgestellt.

Trotz dieser festgestellten Verstöße und der vorgenommenen Sanktionierung, wurde im Jahr 2014 im Zuge der Verwaltungskontrolle Nitrat erneut eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge festgestellt.

Diese erneute Überschreitung im Jahr 2014 führte letztendlich dazu, dass unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung im Jahr 2014 das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation mit dem Faktor drei multipliziert wurde. Da der Höchstprozentsatz von 15 % im Jahr 2013 bereits erreicht wurde, war im Jahr 2014 von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen. In den entsprechenden CC-Anhängen 2013 wurde dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass bei der Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger im Jahr 2013 der Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht wurde, weshalb bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes von Vorsatz auszugehen ist (vgl. Art. 71 Abs. 5 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009)."Diese erneute Überschreitung im Jahr 2014 führte letztendlich dazu, dass unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung im Jahr 2014 das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation mit dem Faktor drei multipliziert wurde. Da der Höchstprozentsatz von 15 % im Jahr 2013 bereits erreicht wurde, war im Jahr 2014 von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen. In den entsprechenden CC-Anhängen 2013 wurde dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass bei der Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger im Jahr 2013 der Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht wurde, weshalb bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes von Vorsatz auszugehen ist vergleiche Artikel 71, Absatz 5, UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,)."

8. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der BF seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück und wurde das Beschwerdeverfahren diesbezüglich im teilerledigenden Beschluss vom 10.10.2016, W131 2133945-1/7Z, eingestellt.

9. Mit Schreiben vom 19.01.2017 wurde das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), Abteilung Wasserlegistik, ersucht eine Stellungnahme zur Frage zu erstatten, auf welchen fachlichen Grundlagen die in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 berücksichtigten Stall- und Lagerverluste beruhen. Mit Schreiben des BMLFUW vom 03.02.2017 und 16.02.2017 erstattete das BMLFUW eine Stellungnahme.

10. Mit weiterer Beschwerdeverhandlung am 23.02.2017 wurde die Sach- und Rechtslage mit dem BF und der belangten Behörde unter Ladung von Zeugen erörtert.

11. Mit Stellungnahme vom 13.03.2017 gab der BF an, die österreichischen Rinder, insbesondere jene des BF – Rasse "Holstein-Frisian" – seien nicht mit den deutschen Rindern, die für die Werte des Aktionsprogramms Nitrat 2012 maßgeblich wären, vergleichbar. Dies ergebe sich aus den Analyseergebnissen seiner Rinder, die beweisen würden, dass diese weitaus weniger Stickstoff produzieren würden.

Der Gülleanfall, der sich aus Anlage 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 ergebe, sei von m³ in kg umzurechnen, da der Stickstoffanfall gemäß Anlage 4 in kg/Jahr kalkuliert werde. Der Umrechnungsfaktor des Gewichtes pro m³ Güllemist betrage gemäß den Richtlinien für die sachgerechte Düngung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 0,83t/m³ (vgl. Tabelle 50, Seite 52).Der Gülleanfall, der sich aus Anlage 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 ergebe, sei von m³ in kg umzurechnen, da der Stickstoffanfall gemäß Anlage 4 in kg/Jahr kalkuliert werde. Der Umrechnungsfaktor des Gewichtes pro m³ Güllemist betrage gemäß den Richtlinien für die sachgerechte Düngung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 0,83t/m³ vergleiche Tabelle 50, Seite 52).

In der Folge berechnete der BF an Hand der Anlagen 2 und 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012, dass seine Rinder laut Berechnung durchschnittlich 4,9985 kg/t Stickstoffanfall hätten. Aus den Analyseergebnissen der Jahre 2012 und 2013 ergebe sich jedoch, dass seine Rinder nur 2,865 kg/t Stickstoffanfall hätten. Seine Rinder hätten also weitaus weniger Stickstoffanfall als dies vom Aktionsprogramm Nitrat 2012 pauschal angenommen werde.

Lege man der Stickstoffberechnung jene Werte zu Grunde, die sich aus den Analyseergebnissen ergeben würden, gelange man nur zu einem Stickstoffanfall von insgesamt 15.325,59 kg/Jahr. Nach Abzug der Gülleabnahmeverträge und der gepachteten Flächen ergebe sich ein Wert von 9.272,27 kg/Jahr und somit ein flächenbezogener Stickstoffanfall von 100,65 kg/ha.

12. Dazu gab die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2017 an, dass die Berechnungsansätze des BF unzulässig seien. Die Verwendung der Anlage 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 dürfe nur für die Berechnung der Lagerkapazität herangezogen werden. Für die Bemessung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffes des Viehbestandes des BF dürfe ausschließlich die Anlage 4 verwendet werden.

Der Umrechnungsfaktor des Gewichtes pro m³ für Gülle gemäß den Richtlinien für die Sachgerechte Düngung betrage im Übrigen nicht wie vom BF dargestellt 0,83 t/m³ sondern 1 t/m³ (vgl. Tabelle 50, Seite 52 der Richtlinien).Der Umrechnungsfaktor des Gewichtes pro m³ für Gülle gemäß den Richtlinien für die Sachgerechte Düngung betrage im Übrigen nicht wie vom BF dargestellt 0,83 t/m³ sondern 1 t/m³ vergleiche Tabelle 50, Seite 52 der Richtlinien).

Die Analyseergebnisse des BF aus 2012 und 2013 hätten für die Berechnung der Wirtschaftsdüngergrenze keine Aussagekraft, da aufgrund der Verdünnung (zum Beispiel durch in die Güllegrube eingeleitete Spül- und Reinigungswässer) von einem weit größeren Anfall von Gülle, als in der Anlage 2 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 angeführt, auszugehen sei. Bei der Heranziehung der Anlage 2 blieben diese konkreten tatsächlichen Verhältnisse jedoch gänzlich unberücksichtigt. Es könne somit für die Kalkulation der Wirtschaftsdüngergrenze am Betrieb nicht der Stickstoffgehalt aus dem Untersuchungsergebnis dem Stickstoffanfall gemäß Anlage 2 gegenübergestellt werden, da diese Werte dem unverdünnten Zustand entsprechen würden und der analysierte Stickstoffwert eine Verdünnung aufweise.

Die Analyseergebnisse des BF würden aufzeigen, dass innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr bei den selben Kühen der N-Gehalt in der Gülle nicht der gleiche sei, da auch die in der Praxis übliche Verdünnung nicht jedes Jahr dieselbe sei. Somit könne aufgrund der vom BF durchgeführten Berechnung der Stickstoffgrenzen aufgrund seiner Analyseergebnisse keine Aussage zur Einhaltung der Stickstoffgrenze laut § 8 Abs. 2 des Aktionsprogrammes getroffen werden.Die Analyseergebnisse des BF würden aufzeigen, dass innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr bei den selben Kühen der N-Gehalt in der Gülle nicht der gleiche sei, da auch die in der Praxis übliche Verdünnung nicht jedes Jahr dieselbe sei. Somit könne aufgrund der vom BF durchgeführten Berechnung der Stickstoffgrenzen aufgrund seiner Analyseergebnisse keine Aussage zur Einhaltung der Stickstoffgrenze laut Paragraph 8, Absatz 2, des Aktionsprogrammes getroffen werden.

Es könne auf die Tabelle 56 der Richtlinien für die Sachgerechte Düngung, 6. Auflage, verwiesen werden, in der der Durchschnittswert für Milchkuhgülle (unverdünnt) mit 3,9 kg N/m³ und für Milchkuhgülle (1+1 verdünnt) mit 2,0 kg N/m³ angeführt sei. Das vom Beschwerdeführer unter anderem vorgelegte Untersuchungsergebnis aus dem Jahr 2013 für die Gülle würde somit einen durchaus plausiblen Stickstoffgehalt von 2,96 kg N ergeben, der jedoch keine Aussagen zum tatsächlichen Stickstoffanfall aufgrund einer vorliegenden Verdünnung am Betrieb zulasse und auch kein Beleg dafür sei, dass die Kühe des BF "sauberer" agieren bzw. besser gehalten würden.

13. Der BF wiederholt in seiner Stellungnahme vom 08.05.2017 im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und vermeint zum Vorhalt der "Verwässerung" der den Analyseergebnissens zu Grunde liegenden Gülle, dass das Aktionsprogramm Nitrat 2012 mit den eingearbeiteten Stall- und Lagerverlusten die entsprechende Verwässerung der Gülle bereits berücksichtige. Bei Betrachtung der konkreten Untersuchungsergebnisse der Rinder des BF sei ersichtlich, dass der Trockensubstanzwert bei den Untersuchungen in den Jahren 2013 und 2016 äußerst hoch sei und dahingehend keinerlei "Verwässerung" vorliegen könne. Der Stellungnahme beigelegt war ein Analyseergebnis der Gülle des BF aus dem Jahr 2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der BF beantragte im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2014 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 92,12 ha. Diese Fläche wurde auch anerkannt und die EBP 2014 mit Bescheid vom 05.01.2015 gewährt. Als ermittelt wurde eine Fläche von 68,97 ha gewertet, da lediglich 68,97 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen. Ein Abzug von 8,55% erfolgte wegen der Haushaltsdisziplin.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 31.03.2016 gewährte die belangte Behörde eine EBP 2014 erneut, sprach aber eine Rückforderung von EUR 19.238,15 wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes aus. Die rechnerische Überprüfung (Verwaltungskontrolle) anhand der Flächen laut Mehrfachantrag Flächen 2014 verglichen mit den Tieren aus der Tierliste bzw. der Rinderdatenbank habe einen Stickstoffanfall von 239,77 kg N/ha LN ergeben (Berechnungsgrundlage: 22.088 kg N (Tiefstallmist), 92,12 ha LN). Damit sei die nach dem Aktionsprogramm Nitrat 2012 zulässige Grenze von 170 kg N/ha LN überschritten.

Zu den Pachtflächen

Der BF schloss am 22.07.2014 einen Pachtvertrag mit XXXX (in der Folge: Verpächter) ab, wonach der BF vom Verpächter landwirtschaftliche Nutzflächen ab 01.07.2014 bzw. 15.10.2014 im Ausmaß von 117,87 ha (Bruttofläche) bzw. 73,68 ha (Nettofläche) pachtete. Dies ergibt sich aus dem Pachtvertrag.Der BF schloss am 22.07.2014 einen Pachtvertrag mit römisch 40 (in der Folge: Verpächter) ab, wonach der BF vom Verpächter landwirtschaftliche Nutzflächen ab 01.07.2014 bzw. 15.10.2014 im Ausmaß von 117,87 ha (Bruttofläche) bzw. 73,68 ha (Nettofläche) pachtete. Dies ergibt sich aus dem Pachtvertrag.

Tatsächlich wurde zwischen dem BF und dem Verpächter vereinbart, dass der BF die im Pachtvertrag näher bezeichneten Flächen unmittelbar nach der Ernte übernehmen konnte. Weiters war vereinbart, dass die Vorpächter die Flächen nicht mehr "grubbern" mussten, da dies der BF im Zuge der Düngung machen wollte. Dies ergibt sich auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage der Verpächters und der Einvernahme des BF. Wann der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe stattfand, konnte nicht restlos geklärt werden. Auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF, des Verpächters und der Zeugen steht aber fest, dass die Übergabe aller Feldstücke zwischen 15.08.2014 und 05.10.2014 erfolgte. Fest steht weiters, dass eine Düngung der Flächen durch den BF im Jahr 2014 noch erfolgte.

Für das Gericht steht daher außer Frage, dass der BF landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 73,68 ha noch im Jahr 2014 gepachtet und gedüngt hat. Diese Flächen waren daher der Berechnung des Stickstoffanfalls zu Grunde zu legen.

Zu den Gülleabnahmeverträgen

Der BF schloss Gülleabnahmeverträge mit einem Umfang von 427 m³ Gülle ab (322 m³ Gülle mit Herrn XXXX und 105 m³ Gülle mit Herrn XXXX). Diese sind, wie auch die belangte Behörde zugestand, in der Stickstoffberechnung zu berücksichtigen. In den Gülleabnahmeverträgen selbst und in den Stellungnahmen des BF vor der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2017 ist von einer Übergabe von Rindergülle mit 2,8 kg N ab Lager je m³ Gülle die Rede. Es steht daher fest, dass für die Gülleabnahmeverträge 1.195,6 kg N (427 m³ mal 2,8 kg N/m³ = 1.195,6 kg N) bei der Stickstoffberechnung berücksichtigt werden können.Der BF schloss Gülleabnahmeverträge mit einem Umfang von 427 m³ Gülle ab (322 m³ Gülle mit Herrn römisch 40 und 105 m³ Gülle mit Herrn römisch 40 ). Diese sind, wie auch die belangte Behörde zugestand, in der Stickstoffberechnung zu berücksichtigen. In den Gülleabnahmeverträgen selbst und in den Stellungnahmen des BF vor der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2017 ist von einer Übergabe von Rindergülle mit 2,8 kg N ab Lager je m³ Gülle die Rede. Es steht daher fest, dass für die Gülleabnahmeverträge 1.195,6 kg N (427 m³ mal 2,8 kg N/m³ = 1.195,6 kg N) bei der Stickstoffberechnung berücksichtigt werden können.

Nicht nachvollziehbar waren die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach man nicht mit einem Wert von 2,8 kg, sondern mit einem Wert von 3,9 kg rechnen müsse. Nach näherem Hinterfragen, wie der BF auf den ursprünglichen Wert von 2,8 kg N/m³ Gülle gekommen ist, gab dieser an, er habe die Gülle 2012 und 2013 analysieren lassen und habe davon den Durchschnittswert genommen. Dabei handelt es sich um eine plausible Angabe und konnte der BF keine anderslautenden Analyseergebnisse für die Gülle im Jahr 2014 vorlegen. Der Wert von 3,9 kg N müsse nach den Angaben des BF deswegen herangezogen werden, weil laut Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 die Nitratbelastung, die dem BF mit seinem Betrieb zugerechnet wird, mit 3,8 kg N ab Lager pro m³ Gülle angenommen wird. Es sei unsachlich, einmal von echten Analyseergebnissen auszugehen und ein anderes Mal (nämlich bei der Stickstoffberechnung nach Anlage 4) unkontrolliert die Werte aus der Tabelle heranzuziehen. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Thema erfolgt in der rechtlichen Würdigung.

Zur Berechnung

In der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2017 konnte außer Streit gestellt werden, dass von einer Berechnungsgrundlage von 22.088 kg/ha N ab Lager auf Grund des Tierbestandes des BF auf Grundlage der Tabelle in Anhang 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 auszugehen ist (die belangte Behörde ging bisher schon von dieser Grundlage aus, der BF gab insbesondere in seiner Stellungnahme vom 27.10.2016 eine Grundlage von 22.096 kg an). Dem wird ebenfalls unbestritten ein durchschnittlicher Tierbestand des BF für 2014 von gesamt 406 Stück zu Grunde gelegt (219 Milchkühe bei 7.000 kg Milch, 85 Jungvieh (1-2 J.), 92 Jungvieh (0,5-1 J.) und 10 Jungrinder (<0,5 J.)). Der Wert von 22.088 kg/ ha N ab Lager gilt unter der Annahme, dass der BF ausschließlich ein Tiefstallmistsystem verwendet.

Exkurs: Mistsystem als Berechnungsgrundlage

Die belangte Behörde gab in der Beschwerdeverhandlung an und ergab sich dies auch aus dem Verwaltungsakt, dass sie bisher für die Berechnung der Stickstoffmenge von der für den BF günstigsten Variante, nämlich der Haltung der Tiere auf Tiefstallmist, ausging. Dies komme daher, dass man bei einer Verwaltungskontrolle, die nicht vor Ort stattfindet, nicht feststellen könne, welches Mistsystem tatsächlich verwendet wird.

Nach den plausiblen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung standen die Tiere, die gemolken wurden, auf Gülle und die trocken stehenden Kühe (jene, die nicht gemolken werden) auf Tiefstallmist. Der Stickstoffanfall bei einer Tierhaltung auf Gülle ist wesentlich höher (vgl. Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012) und wäre, wenn die sich aus der Beschwerdeverhandlung ergebenden tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde gelegt würden, von einem deutlich höhere Stickstoffanfall bei der Stickstoffberechnung auszugehen. Nach den groben Berechnungen der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung (wenn man davon ausgeht, dass sämtliche Kühe ab zwei Jahren auf Gülle gehalten werden und alle jüngeren auf Tiefstallmist) käme man hier auf eine Berechnungsgrundlage vonNach den plausiblen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung standen die Tiere, die gemolken wurden, auf Gülle und die trocken stehenden Kühe (jene, die nicht gemolken werden) auf Tiefstallmist. Der Stickstoffanfall bei einer Tierhaltung auf Gülle ist wesentlich höher vergleiche Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012) und wäre, wenn die sich aus der Beschwerdeverhandlung ergebenden tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde gelegt würden, von einem deutlich höhere Stickstoffanfall bei der Stickstoffberechnung auszugehen. Nach den groben Berechnungen der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung (wenn man davon ausgeht, dass sämtliche Kühe ab zwei Jahren auf Gülle gehalten werden und alle jüngeren auf Tiefstallmist) käme man hier auf eine Berechnungsgrundlage von

25.553 kg N ab Lager. Dieser Wert entspreche nach den Angaben der belangten Behörde eher den wahren Gegebenheiten.

Da aber im Nachhinein nicht mehr genau eruiert werden konnte, wie viele Tiere mit welchem Mistsystem gehalten wurden, wurde die weitere Berechnung unter der (für den BF günstigsten) Annahme durchgeführt, es sei ein Tiefstallmistsystem verwendet worden.

Weiter in der Berechnung

Nach Abzug des Stickstoffs aus der Gülle der Gülleabnahmeverträge (siehe Ausführungen zum Punkt "Gülleabnahmeverträge"), ergibt sich nachvollziehbar ein Wert von 20.892,4 kg N ab Lager.

Unter weiterer Berücksichtigung der im Jahr 2014 gepachteten Flächen im Ausmaß von 73,68 ha (vgl. Ausführungen zum Punkt "Pachtflächen") ergibt dies einen Wert von mindestens 16.034,68 kg N ab Lager, was unter Berücksichtigung der vorhandenen Heimgutfläche wiederum einen Stickstoffanfall von 174,06 kg ergibt. Auch bei dieser Berechnung wurde von einer für den BF günstigen Situation ausgegangen. Die gepachteten Flächen wurden sämtliche ab Anfang Juli 2014 berücksichtigt, obwohl manche der Flächen erst Anfang Oktober 2014 übernommen wurden. Weiters wurde davon ausgegangen, dass die gepachteten Flächen mit 65,93 kg N pro ha gedüngt wurden (das entspricht 60 kg, jedoch in "ab Lager" umgerechnet, vgl. VH-Schrift vom 23.02.2017, S. 13-14). Völlig unberücksichtigt blieb hierbei weiters, in welchem Ausmaß die Pachtflächen vor der Übernahme durch den BF gedüngt wurden.Unter weiterer Berücksichtigung der im Jahr 2014 gepachteten Flächen im Ausmaß von 73,68 ha vergleiche Ausführungen zum Punkt "Pachtflächen") ergibt dies einen Wert von mindestens 16.034,68 kg N ab Lager, was unter Berücksichtigung der vorhandenen Heimgutfläche wiederum einen Stickstoffanfall von 174,06 kg ergibt. Auch bei dieser Berechnung wurde von einer für den BF günstigen Situation ausgegangen. Die gepachteten Flächen wurden sämtliche ab Anfang Juli 2014 berücksichtigt, obwohl manche der Flächen erst Anfang Oktober 2014 übernommen wurden. Weiters wurde davon ausgegangen, dass die gepachteten Flächen mit 65,93 kg N pro ha gedüngt wurden (das entspricht 60 kg, jedoch in "ab Lager" umgerechnet, vergleiche VH-Schrift vom 23.02.2017, S. 13-14). Völlig unberücksichtigt blieb hierbei weiters, in welchem Ausmaß die Pachtflächen vor der Übernahme durch den BF gedüngt wurden.

Der dargelegte Berechnungsvorgang wurde von der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung dargelegt und brachte der BF dazu keine Einwendungen vor.

Festgestellt werden kann daher, dass der vom BF auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, nach Abzug der Stall- und Lagerverluste für das Jahr 2014 mindestens 174,06 kg N betrug. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF die meisten seiner Tiere auf Gülle hielt und daher zum größeren Teil kein Tiefstallmistsystem verwendete, ist davon auszugehen, dass der Wert tatsächlich wesentlich höher war, aber keinesfalls niedriger.

Zu den Berechnungen, die der BF mit seinen Stellungnahmen vom 13.03.2017 und 08.05.2017 vorlegte, welche die Anlage 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 einbeziehen, ist auf die rechtlichen Ausführungen dazu zu verweisen (Die Berechnungen sind unzulässig, da für die Bemessung der Wirtschaftsdüngergrenze nach den relevanten Vorschriften ausschließlich die Anlage 4 heranzuziehen ist. Das vom BF vorgelegte Analyseergebnis der Gülle für das Jahr 2016 weist aus diesem Grund auch keine Relevanz auf).

Verschulden des BF

Bereits in den Jahren 2012 und 2013 wurden CC-Verstöße des BF hinsichtlich der Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger festgestellt. Die so ergangenen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Zu einem allfälligen Verschulden des BF ist festzuhalten, dass seine Bemühungen, den "Nitrat-Verstoß" zu vermeiden, für das Jahr 2014 durch die Übernahme der gepachteten Flächen, offensichtlich sind.

Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2017 pauschal vor, es müssten die außergewöhnlichen Umstände berücksichtigt werden. Welche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen hätten, erschließt sich dem Gericht nicht.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene

Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Einheitliche Betriebsprämie:

Gemäß Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.Gemäß Artikel 33, ff. der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009, - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.

Anderweitige Verpflichtungen:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance). Die in UAbs. 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Artikel 6, erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance). Die in UAbs. 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:Gemäß Artikel 5, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang römisch zwei in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.Gemäß Artikel 5, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, gelten die in Anhang römisch zwei aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

In Anhang II VO (EG) 73/2009 wird im Bereich Umwelt u.a. auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - in der Folge: Nitrat-RL - (ABl. L 375 vom 31.12.1991, 1), Art. 4 und 5, verwiesen.In Anhang römisch zwei VO (EG) 73 aus 2009, wird im Bereich Umwelt u.a. auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - in der Folge: Nitrat-RL - Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, 1), Artikel 4 und 5, verwiesen.

Diese Bestimmungen wurden mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), veröffentlicht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 87/2012, umgesetzt. Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 lautet auszugsweise:Diese Bestimmungen wurden mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), veröffentlicht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 87 aus 2012,, umgesetzt. Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 lautet auszugsweise:

"§ 1 Abs. 2 [ ]"§ 1 Absatz 2, [ ]

10. Stickstoff – in feldfallender Wirkung: ist Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste sowie der Ausbringungsverluste. Die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ergibt sich gemäß Anlage 4. Die Ausbringungsverluste betragen für Gülle, Biogasgülle und Jauche 13%, für Stallmist und Kompost 9% des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste. Der Stickstoff in mineralischen Düngemitteln gilt als Stickstoff in feldfallender Wirkung.

11. Stickstoff – jahreswirksam: ist das Produkt aus Stickstoff in feldfallender Wirkung und Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80%, für Hühnergülle 85% und für Mineraldünger 100% des feldfallenden Stickstoffs.

[ ]

13. Wirtschaftsdünger: Stallmist, Jauche, Gülle, auch in verarbeiteter Form."

"Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

§ 8. (1) Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.Paragraph 8, (1) Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.

(2) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.

[ ]"

Kürzungen bei Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen:

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 23, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24, gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. Nach Abs. 3 leg. cit. beträgt die Kürzung bei vorsätzlichen Verstößen grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.Gemäß Artikel 24, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. Nach Absatz 3, leg. cit. beträgt die Kürzung bei vorsätzlichen Verstößen grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

Gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.Gemäß Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, 65 - in der Folge: VO (EG) 1122 aus 2009, - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Art. 71 Abs. 5 und 6 VO (EG) 1122/2009 lauten:Artikel 71, Absatz 5 und 6 VO (EG) 1122 aus 2009, lauten:

"(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.

Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.

(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten."

Art. 72 der VO (EG) 1122/2009 enthält weitere Bestimmungen über die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz.Artikel 72, der VO (EG) 1122 aus 2009, enthält weitere Bestimmungen über die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.Der Kontrollbericht umfasst gemäß Artikel 54, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 1122 aus 2009, u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:Artikel 47, Absatz 2 bis 4 VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmen:

"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.Gemäß Artikel 48, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch drei.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.Abweichend von Absatz eins, können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Grundanforderungen beim Rechtsakt Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat zuständig.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, ist die AMA für die Kontrolle der Grundanforderungen beim Rechtsakt Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat zuständig.

Nationale Obergrenze – Linearer Kürzungsprozentsatz

Art. 40 der VO (EG) 73/2009 bestimmt:Artikel 40, der VO (EG) 73 aus 2009, bestimmt:

"Artikel 40

Nationale Obergrenzen

(1) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang VIII entsprechen.(1) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang römisch acht entsprechen.

(2) Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.(2) Zur Einhaltung ihrer in Anhang römisch acht festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel III Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß UnterAbsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel römisch drei Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß UnterAbsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.

(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden dürfen, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, gewährt werden dürfen, die in Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang römisch acht a der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.

Zur Einhaltung der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor."Zur Einhaltung der in Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang römisch acht a der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor."

§ 8h des MOG 2007 lautet:Paragraph 8 h, des MOG 2007 lautet:

"Kürzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2014

§ 8h. Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, ausgenommen."Paragraph 8 h, Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.01.2009 Seite 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 865, ausgenommen."

Beantragte und ermittelte beihilfefähige Flächen

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Gemäß Z 27 leg. cit. bedeutet "Referenzparzelle" eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Gemäß Artikel 2, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Gemäß Ziffer 27, leg. cit. bedeutet "Referenzparzelle" eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ].

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ]."

2.3. Daraus ergibt sich in der Sache:

Zum Vorwurf, es seien nur 68,97 ha statt der beantragten 92,12 ha berücksichtigt worden

Gemäß der VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt. Gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EU) 1122/2009 wird für den Fall, dass sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Dem Hinweis des BF, es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht 92,12 ha Fläche (wie beantragt) als ermittelt gewertet worden seien, steht daher die klare Rechtslage entgegen. Dem BF standen im Antragsjahr 2014 nur 68,97 Zahlungsansprüche zur Verfügung, weshalb auch nur 68,97 ha Fläche als ermittelt gelten konnten.Gemäß der VO (EG) 1122 aus 2009, bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt. Gemäß Artikel 57, Absatz 2, VO (EU) 1122 aus 2009, wird für den Fall, dass sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Dem Hinweis des BF, es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht 92,12 ha Fläche (wie beantragt) als ermittelt gewertet worden seien, steht daher die klare Rechtslage entgegen. Dem BF standen im Antragsjahr 2014 nur 68,97 Zahlungsansprüche zur Verfügung, weshalb auch nur 68,97 ha Fläche als ermittelt gelten konnten.

Zum Vorwurf, es sei unbegründet eine Kürzung um 8,55 % erfolgt

Der BF moniert auch, dass der Wert der Zahlungsansprüche um 8,55 % gekürzt wurde und fand die Begründung der belangten Behörde nicht ausreichend. Diese ging im Spruch des angefochtenen Bescheides bereits von den im Wert gekürzten Zahlungsansprüchen aus und begründete sodann, dass die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden seien. Daher habe eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55% vorgenommen werden müssen.

In Art. 40 iVm Anhang VIII VO (EU) 73/2009 wurden für jeden Mitgliedstaat, so auch Österreich, u.a. für das Antragsjahr 2014 nationale Obergrenzen für den Gesamtwert aller zugewiesener Zahlungsansprüche festgelegt. Zur Einhaltung dieser Obergrenze nimmt der Mitgliedstaat gegebenenfalls eine lineare Kürzung sämtlicher Zahlungsansprüche vor.In Artikel 40, in Verbindung mit Anhang römisch acht VO (EU) 73 aus 2009, wurden für jeden Mitgliedstaat, so auch Österreich, u.a. für das Antragsjahr 2014 nationale Obergrenzen für den Gesamtwert aller zugewiesener Zahlungsansprüche festgelegt. Zur Einhaltung dieser Obergrenze nimmt der Mitgliedstaat gegebenenfalls eine lineare Kürzung sämtlicher Zahlungsansprüche vor.

Im Jahr 2014 wurde ein Kürzungsprozentsatzes von 8,55 % festgelegt, um die nationalen Obergrenzen einhalten zu können. Zum Kürzungsprozentsatz selbst ist auf die Entscheidung des BVwG vom 08.06.2016, W155 2121388-1, zu verweisen: Die belangte Behörde legte im dortigen Verfahren dar, dass die durch die beiden Verordnungen festgelegte finanzielle Obergrenze überschritten wurde und somit lineare Kürzungen vorzusehen waren. Unter Berücksichtigung des AVG-Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. §§ 18 Abs. 1 und 39 Abs. 2 und 2a AVG) legte die belangte Behörde bzw. der zuständige Bundesminister den Prozentsatz der Kürzung so fest, dass der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zukünftig bestehende Finanzierungsbedarf bezüglich der EBP 2014 nicht zu einer erneuten massenhaften kleinbetraglichen Rückforderung von ausbezahlten Einheitlichen Betriebsprämien für 2014 führen wird. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet der von der belangten Behörde angenommene Kürzungsprozentsatze keinen Bedenken.Im Jahr 2014 wurde ein Kürzungsprozentsatzes von 8,55 % festgelegt, um die nationalen Obergrenzen einhalten zu können. Zum Kürzungsprozentsatz selbst ist auf die Entscheidung des BVwG vom 08.06.2016, W155 2121388-1, zu verweisen: Die belangte Behörde legte im dortigen Verfahren dar, dass die durch die beiden Verordnungen festgelegte finanzielle Obergrenze überschritten wurde und somit lineare Kürzungen vorzusehen waren. Unter Berücksichtigung des AVG-Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vergleiche Paragraphen 18, Absatz eins und 39 Absatz 2 und 2 a AVG) legte die belangte Behörde bzw. der zuständige Bundesminister den Prozentsatz der Kürzung so fest, dass der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zukünftig bestehende Finanzierungsbedarf bezüglich der EBP 2014 nicht zu einer erneuten massenhaften kleinbetraglichen Rückforderung von ausbezahlten Einheitlichen Betriebsprämien für 2014 führen wird. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet der von der belangten Behörde angenommene Kürzungsprozentsatze keinen Bedenken.

Nach § 8h MOG 2007 sind von der Kürzung nur Zahlungsansprüche ausgenommen, die erst 2013 aktiviert wurden. Dass dies beim BF der Fall gewesen sei, hat sich im Verfahren nicht ergeben und hat der BF auch nicht behauptet.Nach Paragraph 8 h, MOG 2007 sind von der Kürzung nur Zahlungsansprüche ausgenommen, die erst 2013 aktiviert wurden. Dass dies beim BF der Fall gewesen sei, hat sich im Verfahren nicht ergeben und hat der BF auch nicht behauptet.

Allgemein zum Vorwurf, es sei ein Abzug wegen eines Nitratverstoßes erfolgt

Gemäß dem elften Erwägungsgrund der Nitrat-RL sollten die Aktionsprogramme der Mitgliedstaaten "Maßnahmen umfassen, mit denen das Ausbringen jeglicher Art von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und insbesondere spezifische Grenzwerte für das Ausbringen von Dung festgelegt werden". Die Richtlinie hat gemäß ihrem Art. 1 zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.Gemäß dem elften Erwägungsgrund der Nitrat-RL sollten die Aktionsprogramme der Mitgliedstaaten "Maßnahmen umfassen, mit denen das Ausbringen jeglicher Art von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und insbesondere spezifische Grenzwerte für das Ausbringen von Dung festgelegt werden". Die Richtlinie hat gemäß ihrem Artikel eins, zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a und b sowie Anhang II Punkt A Nr. 1 der Nitrat-RL werden in den Aktionsprogrammen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse (vgl. entsprechend EuGH 13.12.2007, C-418/04, Kommission/Irland, Rn. 63) sowie die physischen, geologischen und klimatischen Merkmale der einzelnen Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne EuGH 02.10.2003, Rs. C-322/00, Kommission/Niederlande, Rn. 136 und 155). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Vorgaben der Nitrat-RL, sind aber dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass die Ziele dieser Richtlinie und mithin die Ziele der Unionspolitik im Bereich der Umwelt den Anforderungen des Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV entsprechend erreicht werden.Nach Artikel 5, Absatz 3, Buchst. a und b sowie Anhang römisch zwei Punkt A Nr. 1 der Nitrat-RL werden in den Aktionsprogrammen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse vergleiche entsprechend EuGH 13.12.2007, C-418/04, Kommission/Irland, Rn. 63) sowie die physischen, geologischen und klimatischen Merkmale der einzelnen Regionen berücksichtigt vergleiche in diesem Sinne EuGH 02.10.2003, Rs. C-322/00, Kommission/Niederlande, Rn. 136 und 155). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Vorgaben der Nitrat-RL, sind aber dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass die Ziele dieser Richtlinie und mithin die Ziele der Unionspolitik im Bereich der Umwelt den Anforderungen des Artikel 191, Absatz eins und 2 AEUV entsprechend erreicht werden.

Die so erlassenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie haben klar und bestimmt zu sein, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen (vgl. in diesem Sinne EuGH 20.10.2005, Rs. C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Rn. 21 und 26; EuGH 17.12.2009, Rs. C-120/09, Kommission/Belgien, Rn. 27).Die so erlassenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie haben klar und bestimmt zu sein, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen vergleiche in diesem Sinne EuGH 20.10.2005, Rs. C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Rn. 21 und 26; EuGH 17.12.2009, Rs. C-120/09, Kommission/Belgien, Rn. 27).

Nach § 8 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 darf der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012.Nach Paragraph 8, Absatz 2, Aktionsprogramm Nitrat 2012 darf der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ergab die Berechnung der am Betrieb des BF angefallenen Stickstoffmenge für das Jahr 2014 einen Wert von mindestens 174,06 kg N pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nach Abzug der Stall- und Lagerverluste. Die Berechnung erfolgte an Hand der Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012, wobei entgegen der tatsächlichen Verhältnisse davon ausgegangen wurde, dass eine Haltung der Tiere des BF auf Tiefstallmist erfolgte. Wären die tatsächlichen Umstände berücksichtigt worden, nämlich, dass ein Großteil der Tiere auf Gülle gehalten wurde, ergäbe dies nach der Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 einen deutlich höheren Wert für die angefallene Stickstoffmenge, keinesfalls aber einen niedrigeren – vgl. Feststellungen dazu.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ergab die Berechnung der am Betrieb des BF angefallenen Stickstoffmenge für das Jahr 2014 einen Wert von mindestens 174,06 kg N pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nach Abzug der Stall- und Lagerverluste. Die Berechnung erfolgte an Hand der Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012, wobei entgegen der tatsächlichen Verhältnisse davon ausgegangen wurde, dass eine Haltung der Tiere des BF auf Tiefstallmist erfolgte. Wären die tatsächlichen Umstände berücksichtigt worden, nämlich, dass ein Großteil der Tiere auf Gülle gehalten wurde, ergäbe dies nach der Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 einen deutlich höheren Wert für die angefallene Stickstoffmenge, keinesfalls aber einen niedrigeren – vergleiche Feststellungen dazu.

Da der in § 8 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 vorgegebene Grenzwert von 170 kg Stickstoff im Jahr 2014 jedenfalls überschritten wurde, ist dem von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung festgestellten Verstoß gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" grundsätzlich nicht entgegen zu treten.Da der in Paragraph 8, Absatz 2, Aktionsprogramm Nitrat 2012 vorgegebene Grenzwert von 170 kg Stickstoff im Jahr 2014 jedenfalls überschritten wurde, ist dem von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung festgestellten Verstoß gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" grundsätzlich nicht entgegen zu treten.

Zum Einwand, die Stickstoffwerte seien bei Berücksichtigung der Rinder des BF geringer

In den Stellungnahmen des BF vom 13.03.2017 und 08.05.2017 führte dieser aufbauend auf den Werten der Anlage 2 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 in Kombination mit den vorgelegten Analyseergebnissen eine Stickstoffberechnung durch, die zeigen sollte, dass der Stickstoffanfall seiner Rinder in der Gülle nicht den vorgegebenen Durchschnittswerten laut Aktionsprogramm entspreche.

Dazu ist auszuführen, dass die Anlage 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 gemäß dessen § 6 Abs. 3 ausschließlich für die Bemessung des notwendigen Lagerraums zu verwenden ist, um den gemäß § 6 geforderten Lagerzeitraum von mindestens 6 Monaten sicherzustellen. Der BF wendet die Anlage 2 jedoch an, um auf Basis seiner Analyseergebnisse einen geringeren Gesamtstickstoffanfall zu errechnen, als sich aus der Anlage 4 ergibt.Dazu ist auszuführen, dass die Anlage 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 gemäß dessen Paragraph 6, Absatz 3, ausschließlich für die Bemessung des notwendigen Lagerraums zu verwenden ist, um den gemäß Paragraph 6, geforderten Lagerzeitraum von mindestens 6 Monaten sicherzustellen. Der BF wendet die Anlage 2 jedoch an, um auf Basis seiner Analyseergebnisse einen geringeren Gesamtstickstoffanfall zu errechnen, als sich aus der Anlage 4 ergibt.

Der BF vermeint unter Hinweis auf die Analyseergebnisse seiner Gülle aus den Jahren 2012 und 2013, dass seine Kühe im Vergleich zu den vorgegebenen Werten im Aktionsprogramm einen geringeren Stickstoffanfall aufweisen würden. Die belangte Behörde meint dazu nachvollziehbar, dass diese Untersuchungsergebnisse für die Berechnung der Wirtschaftsdüngergrenze keine Aussagekraft haben, da aufgrund der Verdünnung (zum Beispiel durch in die Güllegrube eingeleitete Spül- und Reinigungswässer) von einem weit größeren Anfall von Gülle, als in der Anlage 2 des Aktionsprogrammes angeführt, auszugehen ist, wobei bei der Berechnung dann auch die gesamte am Hof angefallene Menge an Gülle berücksichtigt werden müsste. Bei der Heranziehung der Anlage 2 des Aktionsprogrammes bleiben diese konkreten tatsächlichen Verhältnisse jedoch gänzlich unberücksichtigt.

Die vom BF vorgelegten Untersuchungsergebnisse zeigen, so die belangte Behörde weiter, selbst auf, dass innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr bei den selben Kühen der N-Gehalt in der Gülle nicht der gleiche ist, da auch die in der Praxis übliche Verdünnung nicht jedes Jahr dieselbe ist. Somit kann aufgrund der vom BF durchgeführten Berechnung der Stickstoffgrenzen aufgrund seiner Analyseergebnisse keine Aussage zur Einhaltung der Stickstoffgrenze laut § 8 Abs. 2 des Aktionsprogrammes getroffen werden (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: selbiges gilt auch für das vom BF in seiner letzten Stellungnahme vorgelegte Analyseergebnis für 2016). Ergänzend sei auf die Tabelle 56 der Richtlinien für die Sachgerechte Düngung, 6. Auflage, zu verweisen, in der der Durchschnittswert für Milchkuhgülle (unverdünnt) mit 3,9 kg N/m³ und für Milchkuhgülle (1+1 verdünnt) mit 2,0 kg N/m³ angeführt sei. Das vom BF unter anderem vorgelegte Untersuchungsergebnis aus dem Jahr 2013 für die Gülle ergebe somit einen durchaus plausiblen Stickstoffgehalt von 2,96 kg N, der jedoch keine Aussagen zum tatsächlichen Stickstoffanfall aufgrund einer vorliegenden Verdünnung am Betrieb zulasse und auch kein Beleg dafür sei, dass die Kühe des BF "sauberer" agieren bzw. besser gehalten würden.Die vom BF vorgelegten Untersuchungsergebnisse zeigen, so die belangte Behörde weiter, selbst auf, dass innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr bei den selben Kühen der N-Gehalt in der Gülle nicht der gleiche ist, da auch die in der Praxis übliche Verdünnung nicht jedes Jahr dieselbe ist. Somit kann aufgrund der vom BF durchgeführten Berechnung der Stickstoffgrenzen aufgrund seiner Analyseergebnisse keine Aussage zur Einhaltung der Stickstoffgrenze laut Paragraph 8, Absatz 2, des Aktionsprogrammes getroffen werden (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: selbiges gilt auch für das vom BF in seiner letzten Stellungnahme vorgelegte Analyseergebnis für 2016). Ergänzend sei auf die Tabelle 56 der Richtlinien für die Sachgerechte Düngung, 6. Auflage, zu verweisen, in der der Durchschnittswert für Milchkuhgülle (unverdünnt) mit 3,9 kg N/m³ und für Milchkuhgülle (1+1 verdünnt) mit 2,0 kg N/m³ angeführt sei. Das vom BF unter anderem vorgelegte Untersuchungsergebnis aus dem Jahr 2013 für die Gülle ergebe somit einen durchaus plausiblen Stickstoffgehalt von 2,96 kg N, der jedoch keine Aussagen zum tatsächlichen Stickstoffanfall aufgrund einer vorliegenden Verdünnung am Betrieb zulasse und auch kein Beleg dafür sei, dass die Kühe des BF "sauberer" agieren bzw. besser gehalten würden.

Auch wenn diese Ausführungen der belangten Behörde nachvollziehbar sind, ist für das Bundesverwaltungsgericht wesentlich, dass für die Bemessung der Wirtschaftsdüngergrenze gemäß § 8 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 immer die Werte laut Anlage 4 des Aktionsprogrammes heranzuziehen sind, die einen für österreichische Kühe repräsentativen Stickstoffanfall darstellen. Der Regelungszweck des § 6 Abs. 3 Aktionsprogramm Nitrat 2012 iVm dessen Anlage 2 ist ein anderer. Er dient der Berechnung des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger. Die vom BF angewendete Berechnungsmethode ist daher nicht geeignet, die Richtigkeit der in Anlage 4 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 festgelegten Stickstoffanfallswerte in Zweifel zu ziehen.Auch wenn diese Ausführungen der belangten Behörde nachvollziehbar sind, ist für das Bundesverwaltungsgericht wesentlich, dass für die Bemessung der Wirtschaftsdüngergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Aktionsprogramm Nitrat 2012 immer die Werte laut Anlage 4 des Aktionsprogrammes heranzuziehen sind, die einen für österreichische Kühe repräsentativen Stickstoffanfall darstellen. Der Regelungszweck des Paragraph 6, Absatz 3, Aktionsprogramm Nitrat 2012 in Verbindung mit dessen Anlage 2 ist ein anderer. Er dient der Berechnung des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger. Die vom BF angewendete Berechnungsmethode ist daher nicht geeignet, die Richtigkeit der in Anlage 4 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 festgelegten Stickstoffanfallswerte in Zweifel zu ziehen.

Zum Einwand, die Stall- und Lagerverluste seien höher als angenommen

Mit diesem Einwand will der BF aufzeigen, dass insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 04.09.2014, Rs C-237/12, die im Aktionsprogramm Nitrat 2012 angenommenen Stall- und Lagerverluste zu niedrig seien. Damit stellt der BF die Sachlichkeit des Aktionsprogramms Nitrat 2012 in Frage.

Den in der Tabelle in Anlage 4 Aktionsprogramm Nitrat enthaltenen Werten wurden gasförmige Stall- und Lagerverluste von 15 % für Rindergülle und 30 % für Rindermist zugrunde gelegt. Aus einem Schreiben der für die Legistik des Aktionsprogramms Nitrats 2012 zuständigen Abteilung des BMLFUW vom 16.02.2017 ergibt sich:

" Die Nährstoffausscheidungswerte gemäß Anlage 4 wurden für die angeführten Tierkategorien in den Jahren 2004/2005 in Abstimmung mit der Europäischen Kommission festgelegt. Aufgrund vergleichbarer Gegebenheiten wurden die Verlustkoeffizienten aus vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft der Republik Deutschland und/oder des deutschen Umweltbundesamts beauftragten Studien abgeleitet [vgl. "BMVEL/UBA-Ammoniak-Emissionsinventar der deutschen Landwirtschaft und Minderungsszenarien bis zum Jahre 2010", Februar 2002 bzw. "Emissionen der Tierhaltung – Kurzfassung der Tagungsbeiträge (Kloster Banz Dezember 2001)", Juli 2003]. Diese Studien stellen nach wie vor auch die Grundlage für die in Deutschland angewendeten Verlustkoeffizienten dar (vgl. Bayrische Landesanstalt für Landwirtschaft, "Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland"," Die Nährstoffausscheidungswerte gemäß Anlage 4 wurden für die angeführten Tierkategorien in den Jahren 2004 aus 2005, in Abstimmung mit der Europäischen Kommission festgelegt. Aufgrund vergleichbarer Gegebenheiten wurden die Verlustkoeffizienten aus vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft der Republik Deutschland und/oder des deutschen Umweltbundesamts beauftragten Studien abgeleitet [vgl. "BMVEL/UBA-Ammoniak-Emissionsinventar der deutschen Landwirtschaft und Minderungsszenarien bis zum Jahre 2010", Februar 2002 bzw. "Emissionen der Tierhaltung – Kurzfassung der Tagungsbeiträge (Kloster Banz Dezember 2001)", Juli 2003]. Diese Studien stellen nach wie vor auch die Grundlage für die in Deutschland angewendeten Verlustkoeffizienten dar vergleiche Bayrische Landesanstalt für Landwirtschaft, "Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland",

10. Auflage, Seite 50 Tabelle 37). Die Verlustkoeffizienten für Rindergülle (15 %) bzw. Rindermist (30 % Mist) wurden überdies auch dem Entwurf zur Novellierung der deutschen Düngeverordnung zugrunde gelegt.

Hinsichtlich des Urteils des EuGH vom 04.09.2014, Rs C-237/12, ist anzumerken, dass lediglich die in der französischen Regelung getroffene Festlegung der Werte für Milchkühe und übrige Rinder auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von (einheitlich) 30 % verfahrensgegenständlich war, während in Österreich darüber hinaus zwischen den Ausscheidungsarten differenziert wird und ein Verflüchtigungskoeffizient von 30 % nur für Rindermist, für Rindergülle hingegen ein niedriger Wert von 15 % zugrunde gelegt worden ist. Aufgrund dieser unterschiedlichen Vorgehensweise erscheint dieses Urteil des EuGH nur bedingt zur Beurteilung der österreichischen Festlegungen heranziehbar."

Die zuständige Fachabteilung des BMLFUW teilte ergänzend mit: " dass der in den Richtlinien für sachgerechte Düngung, 6. Auflage ausgewiesene Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste sowie die Höhe der gasförmigen Verluste für Rindergülle und Rindermist auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse unter der Federführung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des BMLFUW gemeinsam mit der HBLFA Raumberg-Gumpenstein und der BOKU Wien festgesetzt wurden."

Hinsichtlich der Sachlichkeit des Aktionsprogramms Nitrat 2012 bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken. Im Gegenteil wurde vom dafür zuständigen Ministerium plausibel dargelegt, dass die entsprechenden Werte der Stall- und Lagerverluste auf seriösen fachlichen Grundlagen beruhen und durch die vom BF ins Treffen geführte Entscheidung des EuGH nicht erschüttert werden. Damit wird auch der vom EuGH formulierten Forderung, bei der Erstellung der Aktionsprogramme die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie die physischen, geologischen und klimatischen Merkmale der einzelnen Regionen zu berücksichtigen, Rechnung getragen.

Nicht überzeugen konnte der BF mit seinem Argument, die deutschen fachlichen Grundlagen könnten nicht für das Aktionsprogramm Nitrat 2012 herangezogen werden, da die österreichischen Kühe nicht mit jenen aus Bayern vergleichbar wären, hat er dazu doch keinerlei Beweise vorlegen können und ist er den plausiblen Ausführungen des BMLFUW somit nicht in einer ausreichenden Weise entgegen getreten. Eine Unsachlichkeit des Aktionsprogramms Nitrat 2012 daraus abzuleiten, dass nicht zwischen den verschiedenen Rinderrassen unterschieden wird, überzeugt ebenfalls nicht. Die vom BMLFUW verwiesenen Studien, die letztlich die Grundlage für die Festlegung der maßgeblichen (Durchschnitts-)Werte waren, gründen auf umfangreichen Literaturauswertungen. Verschiedene Rinderrassen wurden dabei naturgemäß berücksichtigt.

Das Gericht sah sich nicht veranlasst einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag des Aktionsprogramms Nitrat 2012 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Zu Einwand, Ausbringungsverluste seien zu berücksichtigen

Die Werte in der Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 berücksichtigen die Verflüchtigung in Form der Stall- und Lagerverluste. Dies ergibt sich bereits aus deren Überschrift "Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste". Der BF bringt vor, es habe eine weitere Reduktion aufgrund der Verflüchtigung durch die Ausbringungsverluste zu erfolgen. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 Aktionsprogramm Nitrat 2012 betragen die Ausbringungsverluste für Gülle, Biogasgülle und Jauche 13 % sowie für Stallmist und Kompost 9 % des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste.Die Werte in der Tabelle in Anlage 4 des Aktionsprogramms Nitrat 2012 berücksichtigen die Verflüchtigung in Form der Stall- und Lagerverluste. Dies ergibt sich bereits aus deren Überschrift "Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste". Der BF bringt vor, es habe eine weitere Reduktion aufgrund der Verflüchtigung durch die Ausbringungsverluste zu erfolgen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, Aktionsprogramm Nitrat 2012 betragen die Ausbringungsverluste für Gülle, Biogasgülle und Jauche 13 % sowie für Stallmist und Kompost 9 % des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste.

Damit übersieht der BF aber, dass die Ausbringungsverluste für die Berechnung des Stickstoffanfalls des auf den Boden ausgebrachten Wirtschaftsdüngers nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich zum einen klar aus § 8 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012, wonach der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten darf, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Für die Berechnung wird auf die bereits erwähnte Tabelle in Anlage 4 verwiesen.Damit übersieht der BF aber, dass die Ausbringungsverluste für die Berechnung des Stickstoffanfalls des auf den Boden ausgebrachten Wirtschaftsdüngers nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich zum einen klar aus Paragraph 8, Absatz 2, Aktionsprogramm Nitrat 2012, wonach der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten darf, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Für die Berechnung wird auf die bereits erwähnte Tabelle in Anlage 4 verwiesen.

Zum anderen bezieht sich nach der Entscheidung des EuGH vom 14.03.2002, Rs. C-2000/161, Kommission/Deutschland) die in der Nitrat-RL festgelegte Begrenzung der Ausbringung von Stickstoff in Form von Wirtschaftsdüngern auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste und sind andere Kriterien nicht zulässig (vgl. dazu auch die Materialien zur WRG-Novelle 2005 (RV 968 BlgNR XXII. GP, 7).Zum anderen bezieht sich nach der Entscheidung des EuGH vom 14.03.2002, Rs. C-2000/161, Kommission/Deutschland) die in der Nitrat-RL festgelegte Begrenzung der Ausbringung von Stickstoff in Form von Wirtschaftsdüngern auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste und sind andere Kriterien nicht zulässig vergleiche dazu auch die Materialien zur WRG-Novelle 2005 Regierungsvorlage 968 BlgNR römisch 22 . GP, 7).

Schließlich ist der Hinweis des BF auf das EuGH-Urteil in der Rs. 04.09.2014, C-237/12, und seine daraus abgeleitete Forderung, es sei bei der Berechnung des anfallenden Stickstoffs zusätzlich ein Verflüchtigungskoeffizient im Ausmaß von 24 % zu berücksichtigen nicht hilfreich, wenn es um den Abzug von Ausbringungsverlusten geht, wird in der Entscheidung doch nur von den Stall- und Lagerverlusten gesprochen.

Zur Frage, ob die ab Herbst 2014 gepachteten Flächen zu berücksichtigen sind

Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, die vom BF unbestritten ab etwa Mitte 2014 (der genaue Zeitpunkt der Übernahme konnte nicht restlos geklärt werden) gepachteten Flächen könnten bei der Berechnung der Stickstoffmenge nach § 8 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 nicht berücksichtigt werden, da diese nicht im Mehrfachantrag Flächen 2014 enthalten waren.Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, die vom BF unbestritten ab etwa Mitte 2014 (der genaue Zeitpunkt der Übernahme konnte nicht restlos geklärt werden) gepachteten Flächen könnten bei der Berechnung der Stickstoffmenge nach Paragraph 8, Absatz 2, Aktionsprogramm Nitrat 2012 nicht berücksichtigt werden, da diese nicht im Mehrfachantrag Flächen 2014 enthalten waren.

Dazu ist festzuhalten, dass jene Pachtflächen naturgemäß nicht im Mehrfachantrag Flächen 2014 enthalten sein konnten, da dieser bis zum 15. Mai 2014 bzw. unter Berücksichtigung der Nachfrist bis 09. Juni 2014 abzugeben war. Die Pachtflächen wurden jedoch, wie sich aus den Feststellungen ergibt, frühestens Anfang Juli 2014 übernommen. Nachvollziehbar ist, dass die Pachtflächen nicht im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 berücksichtigt wurden – dies wurde vom BF auch nicht eingewendet. Wenn es um die Ermittlung der Einhaltung der Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger geht, erschließt sich dem Gericht aber nicht, auf welcher Rechtsgrundlage die Pachtflächen keine Berücksichtigung finden sollten. Aus dem Aktionsprogramm Nitrat 2012 ergeben sich dafür keine Hinweise. Da der BF unbestritten Pachtflächen im Jahr 2014 übernommen und auch gedüngt hat, waren die dort ausgebrachten Düngermengen in die Berechnung der am Betrieb des BF angefallenen Stickstoffmenge miteinzubeziehen.

Zu den Gülleabnahmeverträgen

Der BF schloss Gülleabnahmeverträge mit einem Umfang von 427 m³ Gülle ab und ist die dabei abgegebene Stickstoffmenge unbestritten von der am Betrieb des BF angefallenen Stickstoffmenge in Form der Berechnung des Grenzwertes gemäß § 8 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 abzuziehen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gab der BF selber einen Wert von 2,8 kg N pro m³ Gülle an. In der Beschwerdeverhandlung brachte er plötzlich vor, man müsse einen Wert von 3,9 kg N pro m³ Gülle heranziehen, womit die abzuziehende Stickstoffmenge in Wahrheit höher sei. Begründend führte er aus, dies ergebe sich aus Anlage 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2012. Gemäß der Anlage 2 können Wirtschaftsdüngeranfallsmengen für 6 Monate je Stallplatz in m³ bei verschiedenen Entmistungssystemen ermittelt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 hat die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten nach dieser Anlage 2 zu erfolgen.Der BF schloss Gülleabnahmeverträge mit einem Umfang von 427 m³ Gülle ab und ist die dabei abgegebene Stickstoffmenge unbestritten von der am Betrieb des BF angefallenen Stickstoffmenge in Form der Berechnung des Grenzwertes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Aktionsprogramm Nitrat 2012 abzuziehen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gab der BF selber einen Wert von 2,8 kg N pro m³ Gülle an. In der Beschwerdeverhandlung brachte er plötzlich vor, man müsse einen Wert von 3,9 kg N pro m³ Gülle heranziehen, womit die abzuziehende Stickstoffmenge in Wahrheit höher sei. Begründend führte er aus, dies ergebe sich aus Anlage 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2012. Gemäß der Anlage 2 können Wirtschaftsdüngeranfallsmengen für 6 Monate je Stallplatz in m³ bei verschiedenen Entmistungssystemen ermittelt werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Aktionsprogramm Nitrat 2012 hat die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten nach dieser Anlage 2 zu erfolgen.

Dass die Ermittlung der Stickstoffmengen von abgegebener Gülle ebenso erfolgen muss, ergibt sich aus dem Aktionsprogramm Nitrat 2012 nicht. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie dafür die im tatsächlichen Fall zutreffenden Werte, im konkreten Fall 2,8 kg N pro m³ Gülle, heranzog.

Zum Vorwurf, der BF trage kein Verschulden

Gemäß Art. 71 Abs. 1 der wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Gemäß § 71 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 wird unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Art. 72 der VO, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Art. 70 Abs. 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.Gemäß Artikel 71, Absatz eins, der wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, wird unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72, der VO, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz eins, des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70, Absatz 8, genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Art. 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72, gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.

Bereits in den Jahren 2012 und 2013 wurden CC-Verstöße des BF festgestellt. Die so ergangenen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Die erneute Überschreitung im Jahr 2014 führte dazu, dass unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung im Jahr 2014 das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation mit dem Faktor drei multipliziert wurde. Da der Höchstprozentsatz von 15 % im Jahr 2013 bereits erreicht wurde, war im Jahr 2014 von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen. In den CC-Anhängen 2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass bei der Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger im Jahr 2013 der Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht wurde, weshalb bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes von Vorsatz auszugehen ist (vgl. Art. 71 Abs. 5 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009).Bereits in den Jahren 2012 und 2013 wurden CC-Verstöße des BF festgestellt. Die so ergangenen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Die erneute Überschreitung im Jahr 2014 führte dazu, dass unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung im Jahr 2014 das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation mit dem Faktor drei multipliziert wurde. Da der Höchstprozentsatz von 15 % im Jahr 2013 bereits erreicht wurde, war im Jahr 2014 von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen. In den CC-Anhängen 2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass bei der Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger im Jahr 2013 der Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht wurde, weshalb bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes von Vorsatz auszugehen ist vergleiche Artikel 71, Absatz 5, UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,).

Der belangten Behörde ist somit nicht entgegen zu treten, wenn sie einen Kürzungsprozentsatz von 45 % - Höchstprozentsatz von 15 % im Jahr 2013 mit dem Faktor drei multipliziert - verhängte.

Mit seinem Vorbringen, er trage an dem Verstoß kein Verschulden, gelingt es dem BF nicht, den festgesetzten Kürzungsprozentsatz in Frage zu stellen. Die Rechtsfolge in Form der Multiplikation mit dem Faktor drei, welche zum Kürzungsprozentsatz von 45 % führte, ist gemäß dem zitierten Art. 71 VO (EG) 1122/2009 zwingend und unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Die Wortfolge " davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Art. 72 gehandelt hat " weist nicht darauf hin, dass der BF den angenommenen Vorsatz widerlegen könnte. Auf ein Verschulden kam es bei der Festlegung des Kürzungsprozentsatzes somit nicht an und erweist sich das Vorbringen des BF, er trage kein Verschulden, als nicht zielführend.Mit seinem Vorbringen, er trage an dem Verstoß kein Verschulden, gelingt es dem BF nicht, den festgesetzten Kürzungsprozentsatz in Frage zu stellen. Die Rechtsfolge in Form der Multiplikation mit dem Faktor drei, welche zum Kürzungsprozentsatz von 45 % führte, ist gemäß dem zitierten Artikel 71, VO (EG) 1122 aus 2009, zwingend und unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Die Wortfolge " davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72, gehandelt hat " weist nicht darauf hin, dass der BF den angenommenen Vorsatz widerlegen könnte. Auf ein Verschulden kam es bei der Festlegung des Kürzungsprozentsatzes somit nicht an und erweist sich das Vorbringen des BF, er trage kein Verschulden, als nicht zielführend.

Ergebnis

Im vorliegenden Fall wurde unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen zu Recht von der belangten Behörde entschieden, dass der BF im Antragsjahr 2014 gegen die Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger verstoßen hat. Dies stellt gemäß Anhang II Z 4 VO (EG) 73/2009 iVm § 8 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die Einheitliche Betriebsprämie im Antragsjahr 2014 gemäß Art. 23 VO (EG) 73/2009 mit dem von der belangten Behörde festgelegten Kürzungsprozentsatz zu kürzen war.Im vorliegenden Fall wurde unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen zu Recht von der belangten Behörde entschieden, dass der BF im Antragsjahr 2014 gegen die Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger verstoßen hat. Dies stellt gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 4, VO (EG) 73 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Aktionsprogramm Nitrat 2012 einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die Einheitliche Betriebsprämie im Antragsjahr 2014 gemäß Artikel 23, VO (EG) 73 aus 2009, mit dem von der belangten Behörde festgelegten Kürzungsprozentsatz zu kürzen war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich waren überwiegend Tatsachenfragen zu klären. Die anzuwendende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat iVm mit dessen Anlage 4 ist klar und präzise formuliert und ergaben sich keine Auslegungsschwierigkeiten. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich waren überwiegend Tatsachenfragen zu klären. Die anzuwendende Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Aktionsprogramm Nitrat in Verbindung mit mit dessen Anlage 4 ist klar und präzise formuliert und ergaben sich keine Auslegungsschwierigkeiten. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Compliance, Cross
Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit,
Pacht, Plausibilität, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtskraft, Rückforderung, Verschulden, vorsätzliche Begehung,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2133945.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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