Entscheidungsdatum
15.05.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I403 1426872-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2015, Zl.791146102-1201748, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2015, Zl.791146102-1201748, zu Recht erkannt:
A)
I. Dem Antrag auf Mängelheilung wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-Durchführungsverordnung 2005 stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Mängelheilung wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-Durchführungsverordnung 2005 stattgegeben.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 19.09.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 20.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 04.05.2012, Zl. 09 11.461-BAL wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 04.05.2012, Zl. 09 11.461-BAL wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg Bürstmayr, Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 07.01.2015 diverse Schreiben zu seiner Integration, insbesondere fünf Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, einen Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, eine Auszeichnung für besonderes freiwilliges Engagement im Rahmen der Hochwasserhilfe, ein Zeugnis des Seniorenzentrums XXXX sowie der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX, eine Bestätigung des Marktgemeindeamtes XXXX, eine Bestätigung der Abteilung Psychiatrie 4 des XXXX sowie mehrere Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen vor.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg Bürstmayr, Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 07.01.2015 diverse Schreiben zu seiner Integration, insbesondere fünf Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, einen Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, eine Auszeichnung für besonderes freiwilliges Engagement im Rahmen der Hochwasserhilfe, ein Zeugnis des Seniorenzentrums römisch 40 sowie der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 , eine Bestätigung des Marktgemeindeamtes römisch 40 , eine Bestätigung der Abteilung Psychiatrie 4 des römisch 40 sowie mehrere Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.01.2015 an, zu der sich das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich entschuldigen ließ. Zu der Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines rechtsfreundlichen Vertreters, welcher neben den bereits vorgelegten Urkunden ein Sprachdiplom im Niveau A2 und ein Schreiben des Vereines XXXX über eine Mitarbeit des Beschwerdeführers vorlegte.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.01.2015 an, zu der sich das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich entschuldigen ließ. Zu der Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines rechtsfreundlichen Vertreters, welcher neben den bereits vorgelegten Urkunden ein Sprachdiplom im Niveau A2 und ein Schreiben des Vereines römisch 40 über eine Mitarbeit des Beschwerdeführers vorlegte.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2015, Zl. W159 1426872-1/24E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die vorgebrachten Fluchtgründe waren als unglaubwürdig befunden worden. Auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers sei auch nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde. Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde unter anderem ausgeführt: "Der Beschwerdeführer ist wohl bereits seit mehr als fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, was einen relativ langen Zeitraum darstellt und hat auch nur einen Asylantrag gestellt. Weiters hat er ein Deutschdiplom im Niveau A2 vorlegen können und zahlreiche Bestätigungen über freiwillige Arbeit und auch zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger. Gegen die (gegenwärtige) Unzulässigkeit einer Ausweisung spricht jedoch stark die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom November 2013 wegen Suchtmittelhandels."Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2015, Zl. W159 1426872-1/24E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die vorgebrachten Fluchtgründe waren als unglaubwürdig befunden worden. Auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers sei auch nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde. Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde unter anderem ausgeführt: "Der Beschwerdeführer ist wohl bereits seit mehr als fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, was einen relativ langen Zeitraum darstellt und hat auch nur einen Asylantrag gestellt. Weiters hat er ein Deutschdiplom im Niveau A2 vorlegen können und zahlreiche Bestätigungen über freiwillige Arbeit und auch zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger. Gegen die (gegenwärtige) Unzulässigkeit einer Ausweisung spricht jedoch stark die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom November 2013 wegen Suchtmittelhandels."
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 22.06.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Als Zeugin wurde J. G., eine österreichische Staatsbürgerin, einvernommen, welche angab, seit etwa Oktober 2012 eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu führen. Die Mutter von J.G. bestätigte die Beziehung und äußerte sich positiv über den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer legte zwei Unterstützungsschreiben, eine Einstellungszusage und das Zeugnis für das Sprachdiplom A2 vor.
Am 10.12.2015 wurde dem BFA ein Bescheid des AMS vom 03.12.2015, mit dem ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer abgelehnt wurde, übermittelt. Am 11.12.2015 wurde eine Bestätigung eines Jugendzentrums vom 04.12.2015 über das Engagement des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.
Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2015, zugestellt am 30.12.2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer führe in Österreich "ein normales Privatleben ohne außergewöhnliche Integration oder Anknüpfungspunkte".Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2015, zugestellt am 30.12.2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer führe in Österreich "ein normales Privatleben ohne außergewöhnliche Integration oder Anknüpfungspunkte".
Dagegen wurde fristgerecht am 11.01.2016 von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, Beschwerde erhoben und der belangten Behörde vorgeworfen, die individuellen Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt bzw. gar keine Interessensabwägung vorgenommen zu haben. Daher sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Das immer wieder von den Behörden hervorgehobene Interesse an einem "geordneten Fremdenwesen" sei angesichts der im Jahr 2015 bestehenden Situation nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine unverändert strenge Anwendung der fremdenrechtlichen Bestimmungen würde das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder verletzen, wenn zugleich der rechtswidrige Aufenthalt Zehntausender Fremder wissentlich in Kauf genommen werde. Es sei auch nicht klar, was die belangte Behörde meine, wenn sie eine "exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigung" verneine. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilen.Dagegen wurde fristgerecht am 11.01.2016 von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, Beschwerde erhoben und der belangten Behörde vorgeworfen, die individuellen Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt bzw. gar keine Interessensabwägung vorgenommen zu haben. Daher sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Das immer wieder von den Behörden hervorgehobene Interesse an einem "geordneten Fremdenwesen" sei angesichts der im Jahr 2015 bestehenden Situation nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine unverändert strenge Anwendung der fremdenrechtlichen Bestimmungen würde das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder verletzen, wenn zugleich der rechtswidrige Aufenthalt Zehntausender Fremder wissentlich in Kauf genommen werde. Es sei auch nicht klar, was die belangte Behörde meine, wenn sie eine "exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigung" verneine. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Der Beschwerdeführer legte dem Büro des oberösterreichischen Landeshauptmannes verschiedene Dokumente vor, welche in weiterer Folge am 05.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten; dabei handelte es sich um:
* Deutschzeugnis A2
* Bestätigung über sein Engagement bei der Hochwasserhilfe 2013
* Bestätigung über die Mitwirkung bei Veranstaltungen der evangelischen Pfarrgemeinde
* Unterstützungsschreiben eines Jugendzentrums vom 04.12.2015
* Bestätigung des Unabhängigen Freiwilligenzentrums vom 09.10.2014, dass der Beschwerdeführer verschiedene gemeinnützige Arbeiten verrichtet hatte
* Zeugnis eines Seniorenzentrums vom 15.04.2014 über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers
* Verschiedene Unterstützungsschreiben
Am 29.09.2016 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme am Pflichtschulabschlusslehrgang vom 28.09.2016 und eine Teilnahmebestätigung für einen Workshop bei einem Radio vom 10.02.2016 vorgelegt. Der Beschwerdeführer erklärte, sich um Arbeit zu bemühen, doch bislang nur ablehnende Entscheidungen des Arbeitsmarktservice bekommen zu haben.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 neu zugewiesen.
Mit Schreiben vom 27.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und forderte ihn auf, etwaige Änderungen in seinem Privat- und Familienleben seit Bescheiderlassung bekanntzugeben.
Am 04.03.2017 langt eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf der Suche nach einer Beschäftigung sei, ihm aber derzeit der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt sei. Er versuche laufend, für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, seine sofortige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. Alternativ dazu habe der Beschwerdeführer auch den Beginn einer Lehre in Österreich ins Auge gefasst. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren umfangreich ehrenamtlich betätigt, und er habe sich in das österreichischen Kultur- und Vereinsleben eingebracht. Fernerhin führe der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er nur deshalb noch nicht in der gleichen Wohnung in Lebensgemeinschaft lebe, da seine Freundin erst kürzlich ihr Studium abgeschlossen habe und die finanzielle Situation des Paares die Anmietung einer eigenen Wohnung noch nicht möglich gemacht habe. Zudem lebe der Beschwerdeführer schon seit dem Jahr 2010 im zunehmend engen Verband mit der Familie R. in XXXX, die ihm nicht nur seit Jahren eine Wohnmöglichkeit biete, sondern auch zum Beschwerdeführer ein familienähnliches Verhältnis entwickelt haben. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 20.09.2009 in Österreich lebe und ihn kein Verschulden an der überlangen Verfahrensdauer treffe. Eine Rückkehrentscheidung würde zweifellos einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seinen Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK bedeuten. Dieser Eingriff scheine allerdings nicht mehr verhältnismäßig zu sein, da schon die überlange Verfahrensdauer deutlich machen würde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zur Wahrung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen nicht mehr "notwendig" erscheine. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angeführten Zeugen zu laden sowie in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Weiters legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente vor, dabei handelte es sich um:Am 04.03.2017 langt eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf der Suche nach einer Beschäftigung sei, ihm aber derzeit der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt sei. Er versuche laufend, für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, seine sofortige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. Alternativ dazu habe der Beschwerdeführer auch den Beginn einer Lehre in Österreich ins Auge gefasst. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren umfangreich ehrenamtlich betätigt, und er habe sich in das österreichischen Kultur- und Vereinsleben eingebracht. Fernerhin führe der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er nur deshalb noch nicht in der gleichen Wohnung in Lebensgemeinschaft lebe, da seine Freundin erst kürzlich ihr Studium abgeschlossen habe und die finanzielle Situation des Paares die Anmietung einer eigenen Wohnung noch nicht möglich gemacht habe. Zudem lebe der Beschwerdeführer schon seit dem Jahr 2010 im zunehmend engen Verband mit der Familie R. in römisch 40 , die ihm nicht nur seit Jahren eine Wohnmöglichkeit biete, sondern auch zum Beschwerdeführer ein familienähnliches Verhältnis entwickelt haben. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 20.09.2009 in Österreich lebe und ihn kein Verschulden an der überlangen Verfahrensdauer treffe. Eine Rückkehrentscheidung würde zweifellos einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seinen Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK bedeuten. Dieser Eingriff scheine allerdings nicht mehr verhältnismäßig zu sein, da schon die überlange Verfahrensdauer deutlich machen würde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zur Wahrung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen nicht mehr "notwendig" erscheine. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angeführten Zeugen zu laden sowie in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Weiters legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente vor, dabei handelte es sich um:
* Schreiben der XXXX (undatiert)* Schreiben der römisch 40 (undatiert)
* Schreiben von Frau J.O. vom 23.03.2017
* Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 09.03.2017* Bestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 09.03.2017
* Bestätigung der forensischen-psychiatrischen Abteilung des Neuromedcampus der XXXX vom 13.02.2017* Bestätigung der forensischen-psychiatrischen Abteilung des Neuromedcampus der römisch 40 vom 13.02.2017
* Bestätigung von Radio XXXX, das freie Radio in XXXX vom 10.02.2016* Bestätigung von Radio römisch 40 , das freie Radio in römisch 40 vom 10.02.2016
* Mitgliedsantrag für den Verein Kunst & Kulturverein XXXX 23.04.2016* Mitgliedsantrag für den Verein Kunst & Kulturverein römisch 40 23.04.2016
* Bestätigung des Vereins Kunst & Kulturverein XXXX vom 27.09.2016* Bestätigung des Vereins Kunst & Kulturverein römisch 40 vom 27.09.2016
* Bestätigung des Vereins XXXX vom 26.03.2017* Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 26.03.2017
* Bestätigung des Jugendzentrums XXXX vom 04.12.2015* Bestätigung des Jugendzentrums römisch 40 vom 04.12.2015
* Bestätigung der Fa. XXXX vom 24.07.2015* Bestätigung der Fa. römisch 40 vom 24.07.2015
* Bestätigung der Fa. XXXX vom 17.06.2015* Bestätigung der Fa. römisch 40 vom 17.06.2015
* Bescheide des AMS Lins vom 03.12.2015 und vom 30.05.2016
* Schreiben von A. I. vom 27.03.2017* Schreiben von A. römisch eins. vom 27.03.2017
Am 09.05.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer auf den Beschwerdeführer lautenden Geburtsurkunde vorgelegt; die Echtheit der Urkunde wurde vom gambischen Außenministerium sowie der Österreichischen Botschaft Dakar bestätigt. Zudem wurde der Antrag gestellt, dass, wenn diese Urkunde nicht zum Beweis der Identität ausreichen sollte, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die Heilung des Mangels zugelassen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des AsylG bzw. des FPG. Die Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2015, GZ. W159 1426872-1 in Bezug auf den Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer hatte im September 2009 und damit vor mehr als sieben Jahren einen - letztlich unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er war seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren, welches mit gegenständlicher Entscheidung abgeschlossen wird, stets nachgekommen. Er war illegal ins Bundesgebiet eingereist, hielt sich aber bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er legte die Deutschprüfung A2 ab, ist sozial engagiert und hat sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er führt seit etwa einem Jahr eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2013, Zahl XXXX wegen § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon sechseinhalb Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Cannabis verkauft. Seither ließ sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2013, Zahl römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon sechseinhalb Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Cannabis verkauft. Seither ließ sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen.
Der Beschwerdeführer hat in den sieben Jahren seines Aufenthaltes in Österreich Schritte zur Integration gesetzt, was sich insbesondere an seinem sozialen Engagement und seinen Bemühungen am Arbeitsmarkt zeigt.
Insgesamt ist eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer legte zwar eine beglaubigte Kopie einer Geburtsurkunde vor, diese ist aber – insbesondere mangels Lichtbild – nicht geeignet, um die Identität des Beschwerdeführers abschließend festzustellen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Gesundheitszustand und den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich durch die Vorlage zahlreicher entsprechender Bestätigungen. Die Feststellungen zu seinen Bemühungen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, ergeben sich durch die Teilnahme am Pflichtschulabschluss-Lehrgang, zahlreichen Einstellungszusagen sowie die Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.
Die Deutschkenntnisse ergeben sich aufgrund der vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Deutsch-Integrationskursen an der Volkshochschule Oberösterreich, dem vorgelegten A2- Zeugnis vom 17.12.2014 sowie seiner Tätigkeit als Übersetzer.
Die soziale Integration wird durch das vorgelegte Konvolut an Empfehlungsschreiben deutlich. So bestätigte auch der Bürgermeister seiner Gemeinde in einem Schreiben, dass er sich "vorzüglich integriert" habe.
Seine Beziehung wurde von seiner Freundin im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme bestätigt.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A)
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet:
"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, GZ: W159 1426872-1 abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, GZ: W159 1426872-1 abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH, 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers muss darauf hingewiesen werden, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren stets nachgekommen ist; es ist nicht ihm anzulasten, dass das Verfahren erst nach mehr als sieben Jahren zu einem Abschluss kommt.Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH, 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. römisch eins in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, - seit 01.01.2014 nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG - umgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers muss darauf hingewiesen werden, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren stets nachgekommen ist; es ist nicht ihm anzulasten, dass das Verfahren erst nach mehr als sieben Jahren zu einem Abschluss kommt.
Ein schützenswertes Privatleben belegte der Beschwerdeführer nachweislich durch die Vorlage zahlreicher Dokumente.
Hiezu ist auch die Frage des zukünftigen Aufkommens des Lebensunterhaltes zu klären. Die von ihm vorgelegten Einstellungszusagen sind durchwegs konkret und lassen eine Anstellung realistisch erscheinen. Auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ist in diesem Fall den Einstellungszusagen durchaus ein gewisses Gewicht beizumessen. So hatte der VwGH einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in einem Fall für nicht relevant angesehen, in dem der Beschwerdeführer konkrete Gelegenheiten für eine Integration in den Arbeitsmarkt nur zu einem geringen Teil genutzt hatte (VwGH, 30.08.2011, Zl. 2010/21/0361). Aus den vorgelegten Dokumenten geht aber das genaue Gegenteil hervor: Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Bemühungen, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, sich mit Unternehmen in Verbindung zu setzen und den Pflichtschulabschluss nachzuholen, kann in Kombination mit den Einstellungszusagen geschlossen werden, dass ihm die Sicherung seines Lebensunterhaltes möglich sein wird.
Hinsichtlich des Grades der Integration zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers eindeutig, dass er seine Zeit in Österreich nicht einfach nur "absitzt" und "abwartet", sondern sich aktiv um eine Weiterbildung – sowohl in sprachlicher wie auch gesellschaftlicher Hinsicht – bemüht und engagiert und sich zudem freiwillig und auffällig überdurchschnittlich in sozialen Vereinen insbesondere im Umgang mit Jugendlichen einbringt. Fernerhin konnte der Beschwerdeführer eine stattliche Anzahl von privaten Unterstützungserklärungen vorlegen und führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Auch sprachlich konnte der Beschwerdeführer ein Deutschzertifikat im Niveau A-2 vorweisen und wurde er auch mehrfach schon zu Übersetzungstätigkeiten herangezogen.
Im gegenständlichen Fall muss in diesem Zusammenhang allerdings auch auf die Verurteilung des Beschwerdeführers hingewiesen werden. Diesbezüglich muss - ohne damit das Verhalten des Beschwerdeführers in irgendeiner Form entschuldigen zu wollen - doch berücksichtigt werden, dass nur sechs Wochen der Strafe unbedingt verhängt wurden, und die Probezeit bereits abgelaufen ist. Voraussichtlich wird die Tilgung im nächsten Jahr erfolgen.
Es ist darauf zu verweisen, dass in den letzten Jahren ein Lebenswandel bei dem Beschwerdeführer eingetreten zu sein scheint. So sind in den letzten Jahren keine Verstöße gegen das Verwaltungsrecht bzw. das Strafrecht erfolgt, so dass durchaus von einer Phase des Wohlverhaltens ausgegangen werden kann. Eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht gesehen werden.
Wie sich aus diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt in Anbetracht der gegenständlichen Umstände (unverschuldet lange Aufenthaltsdauer, Bemühungen um eine Selbsterhaltungsfähigkeit, gute Deutschkenntnisse, gemeinnütziges Engagement und soziale Kontakte in Österreich) das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Wie sich aus diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt in Anbetracht der gegenständlichen Umstände (unverschuldet lange Aufenthaltsdauer, Bemühungen um eine Selbsterhaltungsfähigkeit, gute Deutschkenntnisse, gemeinnütziges Engagement und soziale Kontakte in Österreich) das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 (und damit auch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte keinen Reisepass ins Verfahren ein, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung.Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte keinen Reisepass ins Verfahren ein, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung.
Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Art 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen wie hier von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang zuletzt VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 sowie 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 sowie 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen wie hier von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche in diesem Zusammenhang zuletzt VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 sowie 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 sowie 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).
Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH, Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5).Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH, Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5).
Entsprechend war dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthalt im Bundesgebiet, AufenthaltsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1426872.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017