Entscheidungsdatum
16.05.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W156 2154044-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz Alexandra als Einzelrichterin über die Beschwerde von PXXXX WXXXX, XXXXMXXXX, XXXX XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 09.02.2017, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz Alexandra als Einzelrichterin über die Beschwerde von PXXXX WXXXX, XXXXMXXXX, römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 09.02.2017, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 09.02.2017, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.02.1995 bis 31.12.1996 in der Pensionsversicherung der Bauern nicht pflichtversichert sei.Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 09.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.02.1995 bis 31.12.1996 in der Pensionsversicherung der Bauern nicht pflichtversichert sei.
Begründend wird nach Zitierung genannten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass mit der Beschwerdeführer ab dem 01.01.1994 mit Frau TXXXX TXXXX (gemeint wohl GXXXX) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet habe und der landwirtschaftliche Betrieb je zur Hälfte auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt werde.
Am 21.01.1995 habe der Beschwerdeführer mit Frau GXXXX die Ehe geschlossen und sei der Betrieb weiterhin auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt worden. Der Beschwerdeführer sei nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsrecht pflichtversichert gewesen, seine Ehegattin ausschließlich nach dem BSVG. Tatbestände nach § 2a Abs. 2 BSVG seien für den Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Nach der zeitraumbezogen anzuwendenden damals geltenden Vorschrift des § 2a Abs. 2 BSVG liege ein Ausschließungsgrund von der Pflichtversicherung nach dem BSVG aufgrund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG vor.Am 21.01.1995 habe der Beschwerdeführer mit Frau GXXXX die Ehe geschlossen und sei der Betrieb weiterhin auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt worden. Der Beschwerdeführer sei nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsrecht pflichtversichert gewesen, seine Ehegattin ausschließlich nach dem BSVG. Tatbestände nach Paragraph 2 a, Absatz 2, BSVG seien für den Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Nach der zeitraumbezogen anzuwendenden damals geltenden Vorschrift des Paragraph 2 a, Absatz 2, BSVG liege ein Ausschließungsgrund von der Pflichtversicherung nach dem BSVG aufgrund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt im Wesentlichen aus, er seit 1992 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Landwirt versichert sei. Am 26.09.1979 habe er einen Gewerbeschein gelöst und Beiträge als Landwirt und Gewerbetreibender bezahlt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer gründete mit dem 01.01.1994 mit Frau TXXXX GXXXX eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und wurde der landwirtschaftliche Betrieb je zur Hälfte auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt.
Am 21.01.1995 schloss der Beschwerdeführer mit Frau GXXXX am Standesamt der Gemeinde MXXXX die Ehe und der Betrieb wurde weiterhin auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt.
Am 26.09.1979 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe "Handelsgewerbe beschränkt auf den Weinhandel" an.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach dem GSVG pflichtversichert.
Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers endete mit dem 16.12.1996.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1: Matriellrechtliche Grundlagen:
§ 2 Abs.1 Z1 BSVG, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BSVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, lautet:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig;1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig;
§ 2a BSVG, BGBl. I. Nr. 337/1993, lautete:Paragraph 2 a, BSVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 337 aus 1993,, lautete:
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung
§ 2a. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind mit der Ausnahme des Abs. 2 beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.Paragraph 2 a, (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind mit der Ausnahme des Absatz 2, beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.
(2) Wenn nur einer der im Abs. 1 angeführten Ehegatten(2) Wenn nur einer der im Absatz eins, angeführten Ehegatten
1. auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, oder
2. auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht, oder
3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder
4. auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder
5. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. nach Z 3 bzw. an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach Z 3 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder5. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Ziffer eins, bzw. nach Ziffer 3, bzw. an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach Ziffer 3, bzw. an die Anstaltspflege nach Ziffer 4, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder
6. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist,6. gemäß Paragraph 221, dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist,
7. gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist,7. gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist,
dann ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
(3) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind mit folgender Ausnahme beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert: Erfüllt nur einer der Ehegatten eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 7, so ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert.(3) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind mit folgender Ausnahme beide nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Pensionsversicherung pflichtversichert: Erfüllt nur einer der Ehegatten eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 7, so ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
3.2 Zur Abweisung der Beschwerde:
In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH vom 28.10.2015, Zl. 2015/08/0103, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0029, vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192).In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche VwGH vom 28.10.2015, Zl. 2015/08/0103, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0029, vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192).
Im dem Verfahren zugrunde liegenden Zeitraum vom 01.02.1995 bis 31.12.1996 ist daher die Bestimmung des § 2a BSVG in der obzitierten Fassung BGBl. Nr.I 337/1993 anzuwenden, die normiert, dass – (selbst) wenn der landwirtschaftliche Betrieb von beiden Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird, aber einer der Ehegatten auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist – nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert ist.Im dem Verfahren zugrunde liegenden Zeitraum vom 01.02.1995 bis 31.12.1996 ist daher die Bestimmung des Paragraph 2 a, BSVG in der obzitierten Fassung Bundesgesetzblatt Nr.I 337 aus 1993, anzuwenden, die normiert, dass – (selbst) wenn der landwirtschaftliche Betrieb von beiden Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird, aber einer der Ehegatten auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist – nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert ist.
Auf das gegenständliche Verfahren bezogen bedeutet dies:
Die Anwendbarkeit des § 2a BSVG, idF BGBl. Nr. I 337/1993, setzte voraus, dassDie Anwendbarkeit des Paragraph 2 a, BSVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 337 aus 1993,, setzte voraus, dass
1. ein landwirtschaftlicher Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und
2. dass es sich dabei um Ehegatten handelt.
Für den Zeitraum vor der Eheschließung war der Beschwerdeführer – trotz Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG – daher auch in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, da der landwirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wurde und er mangels vorliegender Ehe keinem Ausnahmetatbestand gemäß § 2a BSVG unterlag.Für den Zeitraum vor der Eheschließung war der Beschwerdeführer – trotz Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG – daher auch in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, da der landwirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wurde und er mangels vorliegender Ehe keinem Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 2 a, BSVG unterlag.
Erst nach der Verehelichung war § 2a Abs. 2 BSVG anzuwenden und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG auszuschließen. Ob der Betrieb weiterhin auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wurde, ist ohne rechtliche Relevanz.Erst nach der Verehelichung war Paragraph 2 a, Absatz 2, BSVG anzuwenden und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG auszuschließen. Ob der Betrieb weiterhin auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wurde, ist ohne rechtliche Relevanz.
Mit Wegfall der Gewerbeberechtigung und der damit verbundenen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ab dem 16.12.1996, trat wieder die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ein, da der Beschwerdeführer mangels Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz (hier GSVG) keinem Ausnahmetatbestand gemäß § 2a BSVG mehr unterlag.Mit Wegfall der Gewerbeberechtigung und der damit verbundenen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ab dem 16.12.1996, trat wieder die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ein, da der Beschwerdeführer mangels Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz (hier GSVG) keinem Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 2 a, BSVG mehr unterlag.
3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 2a Abs. in der anzuwendenden Fassung eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 2 a, Abs. in der anzuwendenden Fassung eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände, Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2154044.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017