Entscheidungsdatum
17.05.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W226 2010863-3/3E
W226 2010868-3/3E
W226 2010865-3/3E
W226 2010869-3/3E
W226 2011168-3/3E
W226 2128511-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER
als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den
jeweils mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
vom 09.05.2017, 1.) Zl. 576071210-170553619, 2.) Zl. 576071308, 3.) Zl. 576071406, 4.) Zl. 821750206, 5.) Zl. 1022076806 und 6.) 1112802500 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX, geb. XXXX,vom 09.05.2017, 1.) Zl. 576071210-170553619, 2.) Zl. 576071308, 3.) Zl. 576071406, 4.) Zl. 821750206, 5.) Zl. 1022076806 und 6.) 1112802500 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX und 6.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, beschlossen:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 28. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden minderjährigen Kindern (nunmehrige Beschwerdeführer zu W226 2010868, W226 2010865) unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Als Identitätsnachweis legte sie einen russischen Inlandspass vor.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der - inzwischen untergetauchte - Ehemann der Erstbeschwerdeführerin am 5. Jänner 2012 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Am XXXX wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W226 2010869), im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W226 2010869), im Bundesgebiet geboren.
Zu dem für seine Tochter in weiterer Folge eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter am 21. Dezember 2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zusammengefasst an, seine Tochter sei - ebenso wie die übrigen Familienmitglieder - gesund und benötige keine Medikamente. Nach Verwandten im Bundesgebiet befragt, gab er an, einen Bruder in Klagenfurt zu haben, diesen würde er ab und zu treffen. Seine älteren Kinder XXXX und XXXX würden derzeit noch nicht in den Kindergarten gehen. Er besuche aktuell einen Deutschkurs, seine Frau müsse sich um die Kinder kümmern und besuche deshalb keinen Kurs. Nach Bindungen zu Österreich befragt, gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, seine Fluchtgründe bereits geschildert zu haben; in Österreich würde es im Gegensatz zu Tschetschenien keine Probleme geben, hier sei es ordentlich, zivilisiert und ruhig; im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie befürchte er, aus den bereits im Rahmen seiner früheren Einvernahme angegebenen Gründen Probleme zu bekommen.Zu dem für seine Tochter in weiterer Folge eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter am 21. Dezember 2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zusammengefasst an, seine Tochter sei - ebenso wie die übrigen Familienmitglieder - gesund und benötige keine Medikamente. Nach Verwandten im Bundesgebiet befragt, gab er an, einen Bruder in Klagenfurt zu haben, diesen würde er ab und zu treffen. Seine älteren Kinder römisch 40 und römisch 40 würden derzeit noch nicht in den Kindergarten gehen. Er besuche aktuell einen Deutschkurs, seine Frau müsse sich um die Kinder kümmern und besuche deshalb keinen Kurs. Nach Bindungen zu Österreich befragt, gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, seine Fluchtgründe bereits geschildert zu haben; in Österreich würde es im Gegensatz zu Tschetschenien keine Probleme geben, hier sei es ordentlich, zivilisiert und ruhig; im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie befürchte er, aus den bereits im Rahmen seiner früheren Einvernahme angegebenen Gründen Probleme zu bekommen.
Am 10. Juli 2013 fand im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine ergänzende Einvernahme des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin und dieser selbst vor dem Bundesasylamt statt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 2013, Zl. 11 15.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 2013, Zl. 11 15.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin, die sich im Verfahren auf eine Bedrohung durch Wahabiten berufen hatte, erging ebenso wie im Verfahren der minderjährigen Kinder am 11.12.2013 eine jeweils gleichlautende Entscheidung im Familienverfahren (§ 34 AsylG).Im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin, die sich im Verfahren auf eine Bedrohung durch Wahabiten berufen hatte, erging ebenso wie im Verfahren der minderjährigen Kinder am 11.12.2013 eine jeweils gleichlautende Entscheidung im Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG).
3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015, Zlen. W111 2010866-1/5E u.a., wurden die Beschwerden unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, (Spruchpunkt A. II.) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. III. wurde das Verfahren jeweils gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015, Zlen. W111 2010866-1/5E u.a., wurden die Beschwerden unter Spruchpunkt A. römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, (Spruchpunkt A. römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. römisch drei. wurde das Verfahren jeweils gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
In diesen Erkenntnissen wurde unter anderem festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem bestehe in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten.
4. Am 28. Oktober 2015 bzw. 11.11.2015 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Nach Darlegung des nunmehrigen Verfahrensgegenstandes führte der Ehemann/Kindesvater aus, er lebe gemeinsam mit seiner Familie in einem Heim für Asylwerber und finanziere seinen Unterhalt durch staatliche Unterstützung. In seinem Herkunftsstaat aufhältig seien neben seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester noch viele weitere Verwandte. Kontakt halte er hauptsächlich zu seiner Mutter über Internet und Telefon.
Neben seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern seien weiters - namentlich genannt - eine Cousine und ein Cousin in Österreich aufhältig. An Freunden nannte er die Leiterin der Pension und einen weiteren Namen. Legal habe er in Österreich noch nicht gearbeitet. Er arbeite manchmal "schwarz" als Handwerker, verlege Fliesen oder Laminatböden. Befragt nach ehrenamtlichen Aktivitäten antwortete der Beschwerdeführer, er helfe der Leiterin der Pension, sei so etwas wie ein Hausmeister. Derzeit verstehe er zwar Deutsch, sprechen könne er aber sehr wenig.
Die älteste Tochter würde die erste Schulklasse besuchen, die anderen Kinder seien daheim. Die Kinder würden Deutsch sprechen, zu Hause würde sich die Familie untereinander in Tschetschenisch unterhalten.
Befragt nach seinem Privatleben und sozialem Umfeld antwortete der Beschwerdeführer, er habe in Österreich den Führerschein erworben, dabei habe es Probleme gegeben, da er zuvor mit seinem russischen Führerschein gefahren sei. Er arbeite hin und wieder, würde jedoch gerne legal einer Tätigkeit nachgehen.
Die Erstbeschwerdeführerin verwies darauf, mit den eigenen Eltern in der Heimat zu telefonieren. Hier in Österreich helfe sie fallweise in der Küche wie in der Unterkunft. Sie würden von Sozialhilfe leben. Deutsch habe sie ein bisschen gelernt, aber "fast alles vergessen".
5. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20. November 2015, Zlen. 576070605-1443776 u.a., wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.5. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20. November 2015, Zlen. 576070605-1443776 u.a., wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
6. Diese Bescheide wurden am 26. November 2015 zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und führten darin aus, die Erklärungen der belangten Behörde zur Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich würden sich zur Gänze auf einen Verweis darauf beschränken, das Vorbringen der Beschwerdeführer sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vor einem halben Jahr geklärt. Eine nachvollziehbare Begründung, warum der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer keine Bedeutung beigemessen werde, sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen.
In der rechtlichen Beurteilung finde sich diesbezüglich lediglich die Bemerkung, das geordnete Fremdenwesen wäre jedenfalls von höherem Wert als die Recht der Beschwerdeführer aus Artikel 8 EMRK, ohne jedoch das eine verständliche Interessensabwägung durchgeführt worden wäre.
Die Beschwerdeführer, deren Kinder den überwiegenden Teil bzw. die Gänze ihres Lebens in Österreich verbracht hätten, und damit den besonders sozialisierend relevanten Teil der Kindheit, wünschen nichts mehr, als sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache noch besser zu erlernen und seien sie unbescholten.
8. Am 28. September 2016 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführer zu Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie Gesundheitszustand befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.
9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016, Zlen. W147 2010866-2/8E u.a. wurden alle Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
10. Am 20.03.2017 stellten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte für sich und die minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass sie Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens nicht verlassen habe. Der Ehemann sei vor einem Monat von seiner Mutter telefonisch informiert worden, dass er gesucht werde und nicht nach Hause kommen soll. Dies habe ihr der Ehemann erzählt. Sie wisse nicht, was passieren würde, aber sie glaube, dass ihr Mann verhaftet werden könnte.
Die Erstbeschwerdeführerin gab am 20.03.2017,im Zusammenhang mit der Verhängung des gelinderen Mittels einvernommen an, dass ihr Gatte bereits sein "Okay" gegeben habe. Sie habe keine Dokumente, sei in Österreich auch nicht amtlich gemeldet und würden sie bei einem Freund des Ehemannes leben. Der eigene Ehegatte würde wissen, wie hoch die eigenen Barmittel seien, nur ihr Ehemann habe sich um die Dinge gekümmert, wie der Aufenthalt in Österreich finanziert werde. Sie wolle bei ihrem Ehemann bleiben und mit ihm zusammenleben, so die Erstbeschwerdeführerin am 20.03.2017.
Auch der - inzwischen untergetauchte - Ehegatte führte in seiner Einvernahme am 20.03.2017 aus, dass er außer seiner Ehefrau (Erstbeschwerdeführerin) und den Kindern nur noch einen Cousin und eine Cousine in der niederösterreichischen Landeshauptstadt habe. Die restliche Familie würde in Tschetschenien leben, sonst habe er keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich. Auch der Ehemann führte aus, dass er in der Heimat immer noch gefährdet sei, deshalb habe er erneut einen Asylantrag gestellt, er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe wie damals im ersten Asylverfahren.
In weiterer Folge tauchte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin unter, am 09.05.2017 erfolgte eine nochmalige Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin. Diese führte nunmehr aus, dass der untergetauchte Ehemann sich "vermutlich bei seiner Frau in Wien, im
6. Bezirk, befinde". Die Frau sei ihm wichtiger als alles andere, sie habe nunmehr keinen Kontakt zu ihrem Mann, die eigene Mutter habe zu ihr gesagt, sie dürfe nicht nach Hause, denn ansonsten würden ihr die Eltern des Ex-Mannes die Kinder wegnehmen. Sie werde oft von der Schwiegermutter angerufen, diese würde verlangen, dass sie die Kinder dem Mann abgeben müsse. Sie sei nun nicht mehr mit dem Mann zusammen, der Mann sei bei der Unterkunft aufgetaucht und habe ihr sogar die Kinder wegnehmen wollen. Sie sei zur Behörde gegangen, diese hätte den Mann weggewiesen. Auch die eigenen Eltern würden nunmehr von den Schwiegereltern belästigt werden, sie solle die Kinder zurückgeben.
Auf konkrete Befragung schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie sich seit Juli bzw. August 2016 von ihrem Mann getrennt habe. Auf Vorhalt, dass sie am 20.03.2017 gemeinsam mit dem Ehemann einen Asylantrag gestellt habe und dies dabei nicht erwähnt habe, konnte die Erstbeschwerdeführerin einzig angeben: "Er ist gekommen zum Antrag stellen." Sie sei außerdem nicht gefragt worden, ob sie getrennt sei vom Ehemann oder nicht. Sie habe jetzt die Asylgründe wegen der Kinder. Damals, bevor sie das Land verlassen hätten, hätten ihr die Eltern des Mannes die älteste Tochter weggenommen. Das habe sie im Vorverfahren nicht erwähnt, denn der Mann habe sie bedroht und sie geschlagen, er würde sie aus dem Fenster hinauswerfen.
11. Mit den jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 09.05.2017 wurde sämtlichen Beschwerdeführern jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.11. Mit den jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 09.05.2017 wurde sämtlichen Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin aus, dass dieses keinen glaubhaften Kern beinhalte. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert und habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Die Verwaltungsakten langten am 11.05.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:römisch zwei.1. Sachverhalt:
Das von den Beschwerdeführern am 28.12.2011 (BF1-3), bzw. 30.11.2012 (BF4) bzw. 24.06.2014 (BF5) bzw. 21.04.2016 (BF6) initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 02.06.2015 beziehungsweise im Fall des BF6 vom 24.10.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern - siehe die Erkenntnisse vom 24.10.2016 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführer haben in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der Ehegatte bzw. Kindesvater ist nach Verhängung des gelinderen Mittels im April 2017 untergetaucht.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern - siehe die Erkenntnisse vom 24.10.2016 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführer haben in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der Ehegatte bzw. Kindesvater ist nach Verhängung des gelinderen Mittels im April 2017 untergetaucht.
Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf die Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der jeweilige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung - zuletzt in den Erkenntnissen vom 24.10.2016 - erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer - insbesondere der Erstbeschwerdeführerin und des untergetauchten Ehegatten - wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen.
So sind sämtliche Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.06.2015 das Vorbringen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin als unglaubwürdig beurteilt hat.
Vor diesem Hintergrund muss das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im nunmehrigen Folgeantrag, der Mann werde weiterhin gesucht, dies wisse er von seiner Mutter, ebenso als nicht glaubhaft eingestuft werden.
Was das nunmehrige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betrifft, sie lebe von ihrem Ehemann getrennt, dieser habe eine andere Frau und würden ihr im Fall der Rückkehr sämtliche Kinder in Tschetschenien sofort von den Schwiegereltern weggenommen werden, ist der diesbezüglichen Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich zuzustimmen.
Die Erstbeschwerdeführerin behauptet dieses Vorbringen erstmals in der Einvernahme vom 09.05.2017, will seit Sommer 2016 von ihrem Mann getrennt sein und würde sie im Fall der Rückkehr befürchten, dass die Schwiegereltern die Drohungen wahrmachen und ihr sofort sämtliche Kinder wegnehmen. Für das erkennende Gericht ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, warum dieses Vorbringen beispielsweise im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016) überhaupt keinen Niederschlag gefunden hat, wobei am 28.09.2016 sogar eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat, in welcher keinesfalls von massiven ehelichen Problemen oder gar einer Trennung berichtet wurde.
Auch im Zuge der Erstbefragung schildert die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise, dass es neue Fluchtgründe, nämlich die befürchtete Wegnahme der Kinder durch die eigenen Schwiegereltern, geben könnte, sie bezieht sich ausschließlich darauf, dass möglicherweise der eigene Mann verhaftet werden würde. Da die Erstbeschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit zudem ausschließlich davon spricht, dass ihr der Ehemann von diesen neuen Fluchtgründen und von Telefonaten mit seiner Mutter erzählt habe, erscheint höchst zweifelhaft, dass zu diesem Zeitpunkt eine Trennung sowie eine telefonische Drohung durch die Schwiegermutter bereits stattgefunden hätte.
Auch in den weiteren Einvernahmen im März 2017 im Zusammenhang mit der Verhängung des gelinderen Mittels stützt sich die Erstbeschwerdeführerin darauf, dass der Mann dieser Maßnahme zustimme, sie erwähnt, dass sie bisher bei einem Freund des Mannes gelebt hätten, alle wichtigen Dinge würde der Mann regeln und sich um alle Dinge kümmern, der Mann habe die Entscheidung getroffen, nach Österreich zu kommen und wolle sie "bei ihrem Mann bleiben und mit ihm zusammenleben" (AS 63).
Wenn aber auch bei dieser Einvernahme mit keinem einzigen Wort die Problematik erwähnt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin angeblich bereits seit langer Zeit vom Ehemann getrennt lebt und es telefonische Drohungen geben soll bzw. auch persönliche Drohungen des Ehemannes, dass die Kinder der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien sofort weggenommen werden würden, dann erweist sich das Gesamtvorbringen als offensichtlich von dritter Seite angeraten und oberflächlich einstudiert, dem gesamten diesbezüglichen Vorbringungen kommt keinerlei Beweiswert zu.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen die Beschwerdeführer besteht nach den - rechtskräftigen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 zu verweisen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2017 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W226.2011168.3.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017