RS Vwgh 2003/9/17 2000/20/0209

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Soweit der Asylwerber geltend macht, dass keine Möglichkeit einer gefahrlosen Einreise in das von der Nordallianz kontrollierte Gebiet Afghanistans bestünde, ist es zutreffend, dass die Erreichbarkeit des "sicheren Teilgebietes" Afghanistans für den Asylwerber bei der Annahme einer inländischen Schutzalternative notwendig ist (vgl. das E vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441). Der unabhängige Bundesasylsenat hat diesbezüglich Ermittlungen angestellt und kam für den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die erforderliche Erreichbarkeit "grundsätzlich" gegeben sei. Der Sachverständige hat dazu bei der mündlichen Berufungsverhandlung allerdings ausgeführt, dass "bis vor kurzem" alle offiziellen Grenzübergänge Afghanistans unter der Kontrolle der Taliban gestanden seien. Nach den neuesten Kenntnissen "(ca. 1 Monat)" des Sachverständigen befinde sich nun der Grenzübergang Scherkhan-Bandar bzw. Qizl-Qala wieder unter der Kontrolle eines oppositionellen Kommandanten, welcher diese "Region" bereits seit 1984 beherrscht habe, von den Taliban aber vorübergehend in der ersten Jahreshälfte 1998 vertrieben worden sei. Ein Rückkehrer müsse Ortskenntnis haben und damit rechnen, in den dazwischen gelegenen Regionen (auf seinem Weg in die "sichere" Region) in kriegerische Auseinandersetzungen zu geraten. Auf Grund der genannten Äußerungen des Sachverständigen kann nicht gesagt werden, die Erreichbarkeit des für den Asylwerber "sicheren" Gebietsteiles Afghanistans stehe fest. Nur vorübergehende Veränderungen der Lage können für die erforderliche Schutzgewährung nämlich nicht ausreichen (vgl. auch das E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200209.X01

Im RIS seit

28.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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