Entscheidungsdatum
17.05.2017Norm
AlVG §10Spruch
G308 2156189-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost, GZ: XXXX vom 19.04.2017 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost, GZ: römisch 40 vom 19.04.2017 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides des Arbeitsmarktservices wird gemäß § 31 Abs. 1 iVmDie Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides des Arbeitsmarktservices wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, iVm
§ 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.Paragraph 13, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.03.2017 VSNR XXXX, verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.03.2017 VSNR römisch 40 , verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründet wurde ausgesprochen, dass XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR: XXXX, XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltender Fassung für den Zeitraum vom 09.03.2017 bis 19.04.2017 verloren habe, da er einen Stellenvorschlag als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger bei der Privatklinik XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und möglichen Arbeitsantritt am 09.03.2017 zugewiesen bekommen habe. Auf diese Stelle habe er sich mit der Begründung, dass er sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereite nicht beworben. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2017 wurde darauf hingewiesen, dass das AMS Graz Ost auf eine Stelle als diplomierter Gesundheits-und Krankenpfleger vermittle. Somit habe er einen Arbeitsantritt vereitelt, trifftige Nachsichtsgründe liegen nicht vor.Begründet wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR: römisch 40 , römisch 40 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltender Fassung für den Zeitraum vom 09.03.2017 bis 19.04.2017 verloren habe, da er einen Stellenvorschlag als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger bei der Privatklinik römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und möglichen Arbeitsantritt am 09.03.2017 zugewiesen bekommen habe. Auf diese Stelle habe er sich mit der Begründung, dass er sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereite nicht beworben. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2017 wurde darauf hingewiesen, dass das AMS Graz Ost auf eine Stelle als diplomierter Gesundheits-und Krankenpfleger vermittle. Somit habe er einen Arbeitsantritt vereitelt, trifftige Nachsichtsgründe liegen nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 07.04.2017 Beschwerde. Darin wies er ergänzend auf diverse Eigenbewerbungen hin, sowie, dass er in intensiven Verhandlungen bezüglich eines Vermittlungsvorschlages des AMS mit der Firma XXXX in XXXX gestanden sei, und er diesen berufsbedingten Ortswechsel nach XXXX aufgrund dieses Vermittlungsvorschlages intensiv beschäftigt war.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 07.04.2017 Beschwerde. Darin wies er ergänzend auf diverse Eigenbewerbungen hin, sowie, dass er in intensiven Verhandlungen bezüglich eines Vermittlungsvorschlages des AMS mit der Firma römisch 40 in römisch 40 gestanden sei, und er diesen berufsbedingten Ortswechsel nach römisch 40 aufgrund dieses Vermittlungsvorschlages intensiv beschäftigt war.
3. Mit Bescheid des AMS Graz Ost vom 19.04.2017, GZ XXXX wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen. Nach § 13 Abs. 1 VwGVG habe eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3. Mit Bescheid des AMS Graz Ost vom 19.04.2017, GZ römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in geltender Fassung, ausgeschlossen. Nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG habe eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung. Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen. Überdies hätte der BF keine substantiierten Angaben darüber gemacht, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den unstrittig bestehenden Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen. Überdies hätte der BF keine substantiierten Angaben darüber gemacht, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den unstrittig bestehenden Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
Weiters wurde begründend ausgeführt, dass der BF in seiner Beschwerde keine Angaben darüber gemacht habe, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den unstrittig bestehenden Interessen der Öffentlichkeit dem Sanktionszwecke der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Er habe keinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde dargelegt. Mangels glaubhafter konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils sei das AMS zur Ansicht gelangt, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegt.
4. Mit Schreiben vom 04.05.2017 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Er wies darauf hin, dass im zugrundeliegenden ersten Bescheid keine Angaben in der Rechtsmittelbelehrung über die erforderlichen Angaben vom unverhältnismäßigen Nachteil die dem Beschwerdeführer entstehen müssten, angegeben sind.
Weiters führte er zu seiner ursprünglichen Beschwerde aus, dass der im Vermittlungsvorschlag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen wäre, und er kein Auto besitze. Besonders bei Nacht-und Wochenenddiensten sei dieser Arbeitsplatz auf Grund der schlechten Erreichbarkeit für ihn persönlich ausgeschlossen.
Anbei legte er eine Betriebskostenvorschreibung, Details zum Kredit- und Darlehenskonto, sowie zum Lastschriftsauftrag sowie eine Umsatzliste seines Kontos vor.
5. Die gegenständliche Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 09.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Beschwerdefrist gestellt. Er hat jedoch keine substantiierten Gründe dargelegt, die die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ermöglichen würden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Der BF bringt keinen außergewöhnlichen Gründe vor, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismäßig erkennen lassen. Auch darüber hinaus gehende Gründe sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.3.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.4. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG dem § 64 Abs. 2 AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handle, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform gewählt wurde.Da die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dem Paragraph 64, Absatz 2, AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handle, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform gewählt wurde.
Zu Spruchpunkt A):
3.5. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.3.5. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei im Einzelfall festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei im Einzelfall festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Im vorliegenden Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einerseits mit generalpräventiven Gründen, andererseits auch aus spezialpräventiven Gründen. Weiters seien in der Beschwerde keinerlei Angaben darüber gemacht worden, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für den BF mit der Durchsetzung des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den unstrittig bestehenden Interessen der Öffentlichkeit an den Sanktionszwecken vorgenommen hätten werden können. Von dem BF wurden weder Angaben getätigt noch Unterlagen vorgelegt, die einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen.
Im gegenständlichen Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Der BF ist in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebende Wirkung diesem Vorhalt des AMS nicht substantiiert entgegengetreten. Er führte allgemeine finanzielle Probleme an, und legte hierzu Unterlagen vor. Diese lassen jedoch keinen besonderen Nachteil des BF erkennen.
Ein weiteres Verfahren war jedoch dem erkennenden Gericht verwehrt, da über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" ist , was etwa auch eine mündliche Verhandlung ausschließt ( s. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053) trifft den BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.
Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei substantiierte Angaben. In der Beschwerde wird nur ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei substantiierte Angaben. In der Beschwerde wird nur ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.
3.6. § 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den BF erkennen kann, war der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezogene Beschwerdepunkt abzuweisen. Die Vornahme ergänzender Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Kausalität für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses verbieten sich jedoch, weil das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).3.6. Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den BF erkennen kann, war der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezogene Beschwerdepunkt abzuweisen. Die Vornahme ergänzender Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Kausalität für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses verbieten sich jedoch, weil das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Die vorliegenden Informationen bestätigen das Vorbringen der belangten Behörde, dass der BF durch sein Verhalten die Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert hat. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugsunterbrechung im Sinne des AlVG notwendig ist.
3.7. Der BF ist in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebende Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Er führte dazu lediglich an, dass der angefochtene Bescheid eine schwierige, wirtschaftliche Lage zur Folge hätte. Zwingende öffentliche Interessen würden der Aufschiebung offenkundig nicht entgegenstehen. Der sofortige Vollzug bzw. die sofortige Wirksamkeit des Bescheides würden für den BF unverhältnismäßige Nachteile bewirken, sodass für den BF unwiederbringliche Einbußen entstehen würden.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den BF erkennen kann, war der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezogene Beschwerdepunkt abzuweisen.
Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen (verfahrensleitenden) Beschluss über den Spruchpunkt bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides der belangten Behörde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache (§ 10 AlVG) kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen (verfahrensleitenden) Beschluss über den Spruchpunkt bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides der belangten Behörde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache (Paragraph 10, AlVG) kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).
Obwohl die Ausführungen des AMS sehr allgemein gehalten sind, sind sie dennoch im Kern zutreffend, da der BF keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der ihn stärker als andere Versicherte treffen würde darzulegen vermochte. Wie auch des AMS schon ausgeführt hat, ist in diesem Verfahren der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Gegenstand, das zu Grunde liegende Beschwerdeverfahren ist damit weder tangiert noch erledigt, mit der gegenständlichen Entscheidung über den Bescheid des Arbeitsmarktservices betreffend die aufschiebende Wirkung wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2156189.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017