TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 G308 2004949-2

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Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §24
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 24 heute
  2. BSVG § 24 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. BSVG § 24 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BSVG § 24 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. BSVG § 24 gültig von 01.01.2027 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  6. BSVG § 24 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. BSVG § 24 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. BSVG § 24 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. BSVG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BSVG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. BSVG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. BSVG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. BSVG § 24 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  14. BSVG § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  15. BSVG § 24 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  16. BSVG § 24 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 24 gültig von 01.10.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  19. BSVG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  20. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  23. BSVG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2004949-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 16.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 16.05.2014, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung in der Höhe von jeweils monatlich EUR 1.370,76 sowie in der Pensionsversicherung in der Höhe von monatlich EUR 729,47 die jeweilige endgültige monatliche Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) bildet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 16.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Vorschreibung der Beiträge unter der Mindestbeitragsgrundlage mangels Rechtsgrundlage abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der BF dazu verpflichtet, endgültig nachstehende Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem BSVG zu entrichten (Spruchpunkt 2.):

Versicherungszweig

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage in EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. § 24c) in EURMonatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. Paragraph 24 c,) in EUR

Krankenversicherung

01.01.2013 bis 31.12.2013

1.341,25

7,65

105,69

Unfallversicherung

01.01.2013 bis 31.12.2013

1.341,25

1,90

26,24

Pensionsversicherung

01.01.2013 bis 30.06.2013

713,77

16,00

117,63

 

01.07.2013 bis 31.12.2013

713,77

16,50

121,30

Der BF wurde weiters dazu verpflichtet, vorläufig nachstehende Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem BSVG zu entrichten (Spruchpunkt 3.):

Versicherungszweig

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage in EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. § 24c) in EURMonatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. Paragraph 24 c,) in EUR

Krankenversicherung

01.01.2014 bis dato

1.370,76

7,65

108,01

Unfallversicherung

01.01.2014 bis dato

1.370,76

1,90

26,82

Pensionsversicherung

01.01.2014 bis dato

729,47

16,50

123,97

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass der BF seit 01.01.2012 von namentlich genannten Personen land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von insgesamt 117,1355 ha zugepachtet habe, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führe und der BF ab diesem Zeitpunkt als Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterliege. Neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sei der BF als nach ASVG vollversicherter Angestellter tätig. Das österreichische System der Sozialversicherung basiere auf dem Grundsatz der Mehrfachversicherung, woraus folge, dass für jede Erwerbstätigkeit - abgesehen von den in den Gesetzen eigens vorgesehenen Ausnahmen - eine eigene Pflichtversicherung ausgelöst werde. Aus der aus der Pflichtversicherung resultierenden Beitragspflicht seien grundsätzlich nach allen Gesetzen Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Eine Einschränkung der Beitragspflicht im Rahmen der Mehrfachversicherung sei gemäß §§ 33a und b BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung grundsätzlich vorgesehen, wenn die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden sei oder voraussichtlich überschritten werde. Da der BF rechtzeitig die Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG beantragt habe, würde die Beitragsgrundlage auf Basis der steuerlichen Einkünfte zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung berechnet werden. Die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft würden EUR 1.984,09 betragen. Die im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung würden EUR 2.515,32 betragen, sodass sich ein monatlicher Durchschnittswert in der Höhe von EUR 374,95 ergebe. Eine dem § 26 Abs. 3 Z 3 GSVG entsprechende Bestimmung, wonach die Regelungen über die Mindestbeitragsgrundlagen bei einer gleichzeitigen Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht anzuwenden seien, existiere im BSVG nicht. Für gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherte Betriebsführer, die die Option gemäß § 23 Abs. 1a BSVG beantragt hätten, betrage die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2013 monatlich EUR 1.341,25 in der Kranken- und Unfallversicherung und monatlich EUR 713,77 in der Pensionsversicherung. Eine Einschränkung der Beitragspflicht im Rahmen der Mehrfachversicherung gemäß § 33a und b BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung könne nicht erfolgen, da im Jahr 2013 trotz Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten worden sei und diese auch im Jahr 2014 voraussichtlich nicht überschritten werde. Die ermittelte endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 gelte für die Folgejahre als vorläufige Beitragsgrundlage, solange kein aktueller Einkommenssteuerbescheid übermittelt werde. Liege der ermittelte Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage, so sei vorläufig jedenfalls die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage in Ansatz zu bringen. Die vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2014 würden daher monatlich EUR 1.370,76 in der Kranken- und Unfallversicherung sowie EUR 729,47 in der Pensionsversicherung betragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass der BF seit 01.01.2012 von namentlich genannten Personen land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von insgesamt 117,1355 ha zugepachtet habe, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führe und der BF ab diesem Zeitpunkt als Betriebsführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterliege. Neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sei der BF als nach ASVG vollversicherter Angestellter tätig. Das österreichische System der Sozialversicherung basiere auf dem Grundsatz der Mehrfachversicherung, woraus folge, dass für jede Erwerbstätigkeit - abgesehen von den in den Gesetzen eigens vorgesehenen Ausnahmen - eine eigene Pflichtversicherung ausgelöst werde. Aus der aus der Pflichtversicherung resultierenden Beitragspflicht seien grundsätzlich nach allen Gesetzen Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Eine Einschränkung der Beitragspflicht im Rahmen der Mehrfachversicherung sei gemäß Paragraphen 33 a und b BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung grundsätzlich vorgesehen, wenn die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden sei oder voraussichtlich überschritten werde. Da der BF rechtzeitig die Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG beantragt habe, würde die Beitragsgrundlage auf Basis der steuerlichen Einkünfte zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung berechnet werden. Die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft würden EUR 1.984,09 betragen. Die im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung würden EUR 2.515,32 betragen, sodass sich ein monatlicher Durchschnittswert in der Höhe von EUR 374,95 ergebe. Eine dem Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, GSVG entsprechende Bestimmung, wonach die Regelungen über die Mindestbeitragsgrundlagen bei einer gleichzeitigen Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht anzuwenden seien, existiere im BSVG nicht. Für gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherte Betriebsführer, die die Option gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG beantragt hätten, betrage die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2013 monatlich EUR 1.341,25 in der Kranken- und Unfallversicherung und monatlich EUR 713,77 in der Pensionsversicherung. Eine Einschränkung der Beitragspflicht im Rahmen der Mehrfachversicherung gemäß Paragraph 33 a und b BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung könne nicht erfolgen, da im Jahr 2013 trotz Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten worden sei und diese auch im Jahr 2014 voraussichtlich nicht überschritten werde. Die ermittelte endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 gelte für die Folgejahre als vorläufige Beitragsgrundlage, solange kein aktueller Einkommenssteuerbescheid übermittelt werde. Liege der ermittelte Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage, so sei vorläufig jedenfalls die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage in Ansatz zu bringen. Die vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2014 würden daher monatlich EUR 1.370,76 in der Kranken- und Unfallversicherung sowie EUR 729,47 in der Pensionsversicherung betragen.

2. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 03.06.2014 an das Bundesverwaltungsgericht, welche bei der belangten Behörde fristgerecht am 05.06.2014 einlangte. Der BF führte zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der endgültigen Beiträge für das Jahr 2013 und die vorläufigen Beiträge für das Jahr 2014 richte. Die belangte Behörde habe diese auf Basis der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlagen festgesetzt, ohne zu berücksichtigen, dass aufgrund der seit Jänner 2013 bestehenden ASVG-Pflichtversicherung bereits Beiträge bezahlt würden und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft niedriger seien als die vorgeschriebenen Beiträge nach dem BSVG. Die Rechtslage, auf welche sich der angefochtene Bescheid gründe, erachte der BF als verfassungswidrig. Die im vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Rechtslage führe zu einer ungleichen Behandlung gleicher Sachverhalte, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG vorliege. Wer neben einer ASVG-versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele, bezahle auf Grund des Prinzips der Mehrfachversicherung zwar auch Beiträge nach dem GSVG; würden jedoch bereits die Einkünfte nach ASVG die Höhe der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG erreichen, würden Beiträge nur mehr vom tatsächlichen Gewinn vorgeschrieben werden (§ 26 Abs. 3 Z 3 GSVG). Eine vergleichbare Bestimmung würde das BSVG nicht vorsehen. Die Verfassungsmäßigkeit des Prinzips der Mehrfachversicherung an sich werde nicht in Frage gestellt. Es bestehe aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass jemand, der nebenberuflich gewerblich selbstständig tätig sei, seine Beiträge vom tatsächlichen Gewinn bezahle, während jemand, der nebenberuflich land- und forstwirtschaftlich tätig sei, von der Mindestbeitragsgrundlage Beiträge entrichten müsse, die jedoch den tatsächlichen Gewinn aus dieser Tätigkeit wie im Fall des BF bei weitem übersteigen. Einen Ausgleich der fehlenden Bestimmung entsprechend § 26 Abs. 3 Z 3 GSVG könne auch die alternative Berechnung der Beitragsgrundlagen aufgrund des Einheitswertes nicht schaffen, da diese ebenfalls zu unverhältnismäßig hohen Beitragsvorschreibungen führe. Der BF erachte sich auch in seinem Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG verletzt. Die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit neben einer nach ASVG pflichtversicherten Erwerbstätigkeit sei sozialversicherungsrechtlich mit massiven Nachteilen verbunden, was einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl der selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit ausübe. Eine sachliche Rechtfertigung oder konkretes öffentliches Interesse daran sei nicht ersichtlich. Weiters verstoße die geltende Rechtslage des BSVG gegen die Eigentumsfreiheit gemäß Art. 5 StGG, da diese dazu führe, dass sowohl die Beitragsgrundlage als auch die Beiträge selbst die tatsächlichen Einkünfte aus der Tätigkeit übersteigen würden und führe dies zu einem unverhältnismäßigen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit. Es werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des BSVG durch den Verfassungsgerichtshof beantragen. Der BF beantrage zudem die Bemessung der endgültigen Sozialversicherungsbeiträge für 2013 auf Basis der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 1.984,09 sowie die Herabsetzung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2014 auf Basis von voraussichtlichen Einkünften in gleicher Höhe wie im Jahr 2013.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 03.06.2014 an das Bundesverwaltungsgericht, welche bei der belangten Behörde fristgerecht am 05.06.2014 einlangte. Der BF führte zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der endgültigen Beiträge für das Jahr 2013 und die vorläufigen Beiträge für das Jahr 2014 richte. Die belangte Behörde habe diese auf Basis der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlagen festgesetzt, ohne zu berücksichtigen, dass aufgrund der seit Jänner 2013 bestehenden ASVG-Pflichtversicherung bereits Beiträge bezahlt würden und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft niedriger seien als die vorgeschriebenen Beiträge nach dem BSVG. Die Rechtslage, auf welche sich der angefochtene Bescheid gründe, erachte der BF als verfassungswidrig. Die im vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Rechtslage führe zu einer ungleichen Behandlung gleicher Sachverhalte, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7, B-VG vorliege. Wer neben einer ASVG-versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele, bezahle auf Grund des Prinzips der Mehrfachversicherung zwar auch Beiträge nach dem GSVG; würden jedoch bereits die Einkünfte nach ASVG die Höhe der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG erreichen, würden Beiträge nur mehr vom tatsächlichen Gewinn vorgeschrieben werden (Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, GSVG). Eine vergleichbare Bestimmung würde das BSVG nicht vorsehen. Die Verfassungsmäßigkeit des Prinzips der Mehrfachversicherung an sich werde nicht in Frage gestellt. Es bestehe aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass jemand, der nebenberuflich gewerblich selbstständig tätig sei, seine Beiträge vom tatsächlichen Gewinn bezahle, während jemand, der nebenberuflich land- und forstwirtschaftlich tätig sei, von der Mindestbeitragsgrundlage Beiträge entrichten müsse, die jedoch den tatsächlichen Gewinn aus dieser Tätigkeit wie im Fall des BF bei weitem übersteigen. Einen Ausgleich der fehlenden Bestimmung entsprechend Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, GSVG könne auch die alternative Berechnung der Beitragsgrundlagen aufgrund des Einheitswertes nicht schaffen, da diese ebenfalls zu unverhältnismäßig hohen Beitragsvorschreibungen führe. Der BF erachte sich auch in seinem Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Artikel 6, StGG verletzt. Die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit neben einer nach ASVG pflichtversicherten Erwerbstätigkeit sei sozialversicherungsrechtlich mit massiven Nachteilen verbunden, was einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl der selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit ausübe. Eine sachliche Rechtfertigung oder konkretes öffentliches Interesse daran sei nicht ersichtlich. Weiters verstoße die geltende Rechtslage des BSVG gegen die Eigentumsfreiheit gemäß Artikel 5, StGG, da diese dazu führe, dass sowohl die Beitragsgrundlage als auch die Beiträge selbst die tatsächlichen Einkünfte aus der Tätigkeit übersteigen würden und führe dies zu einem unverhältnismäßigen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit. Es werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des BSVG durch den Verfassungsgerichtshof beantragen. Der BF beantrage zudem die Bemessung der endgültigen Sozialversicherungsbeiträge für 2013 auf Basis der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 1.984,09 sowie die Herabsetzung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2014 auf Basis von voraussichtlichen Einkünften in gleicher Höhe wie im Jahr 2013.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 04.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Die belangte Behörde führte in ihrem Vorlagebericht zur Beschwerdevorlage vom 09.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2014 einlangend, zusammengefasst ergänzend aus, dass das System der Mehrfachversicherung mit gemeinsamer Höchstbeitragsgrundlage in Österreich dem geltenden Recht entspreche. Der Verfassungsgerichtshof hege keine verfassungsrechtlichen Bedenken an diesem System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpfe, wodurch bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten mehrere Pflichtversicherungen begründet würden. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete ebenfalls keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme. Bei den nach dem BSVG und GSVG Pflichtversicherten handle es sich nicht um Personen innerhalb eines Sozialversicherungssystems. Unterschiedliche Regelungsinhalte würden nicht die Ausnahme sondern die Norm darstellen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des BF würden seitens der belangten Behörde nicht geteilt werden.

5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der belangten Behörde die Beschwerde des BF mit Schreiben vom 27.02.2017 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat beginnend mit 01.01.2012 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gepachtet und führt diesen seitdem auf eigene Rechnung und Gefahr. Er ist daher unstrittig als Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert.Der BF hat beginnend mit 01.01.2012 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gepachtet und führt diesen seitdem auf eigene Rechnung und Gefahr. Er ist daher unstrittig als Betriebsführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert.

Der BF beantragte am 20.02.2012 gemäß § 23 Abs. 1a BSVG die Beitragsgrundlagenoption.Der BF beantragte am 20.02.2012 gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG die Beitragsgrundlagenoption.

Die monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen im Fall der Ausübung einer Option nach § 23 Abs. 1a BSVG betrugen im Jahr 2013 gemäß § 23 Abs. 10 lit. a zweiter Fall BSVG in der Pensionsversicherung EUR 713,77 und in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.341,25.Die monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen im Fall der Ausübung einer Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG betrugen im Jahr 2013 gemäß Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, zweiter Fall BSVG in der Pensionsversicherung EUR 713,77 und in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.341,25.

Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid vom 15.04.2014 für das Jahr 2013 betrugen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des BF EUR 1.984,09. Die monatlichen Einkünfte aus selbstständiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit liegen damit unter der jeweiligen monatlichen Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2013.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2014 wurden dem BF mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2014 basierend darauf, dass seine mit Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 rechtskräftig festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen nicht überstieg, mit den für das Jahr 2014 geltenden Mindestbeitragsgrundlagen vorläufig festgestellt.

Die monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen im Fall der Ausübung einer Option nach § 23 Abs. 1a BSVG betrugen im Jahr 2014 gemäß § 23 Abs. 10 lit. a zweiter Fall BSVG in der Pensionsversicherung EUR 729,47 und in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.370,76.Die monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen im Fall der Ausübung einer Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG betrugen im Jahr 2014 gemäß Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, zweiter Fall BSVG in der Pensionsversicherung EUR 729,47 und in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.370,76.

Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 betrugen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des BF EUR 2.137,20. Die monatlichen Einkünfte aus selbstständiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit liegen damit unter der jeweiligen monatlichen Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2014.

Der BF ist seit 01.01.2013 bis zum Entscheidungszeitpunkt als Angestellter Dienstnehmer auch unselbstständig erwerbstätig. Die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung nach ASVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 betrug EUR 9.660,00. Die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 betrug EUR 10.626,00.

Es wird festgestellt, dass die grundsätzliche Versicherungspflicht des BF auf Grund seiner land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit, die mit Einkommenssteuerbescheid 2013 rechtskräftig festgestellten Einkünfte des BF, die Höhe der endgültigen Beitragsgrundlagen 20113 und der vorläufigen Beitragsgrundlage 2014 und daraus errechneten vorläufigen Beiträge und die in den Jahren 2013 und 2014 jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlagen unbestritten blieben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, die dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

2.2. Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen blieben seitens des BF unbestritten und ergeben sich in erster Linie aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, jedoch auch aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in seinen Stellungnahmen und Schreiben an die belangte Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Sozialversicherungsdatenauszug sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister des BF ein.

Der Sachverhalt und die grundsätzliche Versicherungspflicht des BF sowie die mit Einkommenssteuerbescheid 2013 rechtskräftig festgestellten Einkünfte des BF, die Höhe der Mindestbeitragsgrundlagen für die Jahre 2013 und 2014 sowie die daraus errechneten endgültigen (2013) und vorläufigen (2014) errechneten Beiträge wurden für sich genommen nicht beanstandet und blieben gänzlich unbestritten.

Die der belangten Behörde vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten des BF zum rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail am 15.05.2017 übermittelt.

Der BF erachtet sich jedoch durch die ihn treffenden Bestimmungen des BSVG im Vergleich zu anderen Sozialversicherungsregimen (insbesondere des GSVG) als in seinem Grundrecht auf Eigentum, der Erwerbsfreiheit sowie dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Insoweit wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern - Regionalbüro Steiermark.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern - Regionalbüro Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Im gegenständlichen Fall erachtet sich der BF in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 7 B-VG (Gleichheitsgrundsatz), Art. 5 StGG (Grundrecht auf Eigentum) und Art. 6 StGG (Grundrecht auf Erwerbsfreiheit) dadurch verletzt, dass die Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) keine § 26 Abs. 3 Z 3 GSVG gleichlautende Bestimmung enthalten, wonach bei Mehrfachversicherung aufgrund mehrerer Erwerbstätigkeiten bei einer Tätigkeit, die der Pflichtversicherung nach ASVG unterliegt und die Einkünfte aus der unselbstständigen Tätigkeit die Mindestbeitragsgrundlage nach GSVG übersteigt, die Beiträge nach GSVG nur mehr auf der Grundlage der tatsächlich im Rahmen der nach GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte festzusetzen sind.3.1. Im gegenständlichen Fall erachtet sich der BF in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 7, B-VG (Gleichheitsgrundsatz), Artikel 5, StGG (Grundrecht auf Eigentum) und Artikel 6, StGG (Grundrecht auf Erwerbsfreiheit) dadurch verletzt, dass die Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) keine Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, GSVG gleichlautende Bestimmung enthalten, wonach bei Mehrfachversicherung aufgrund mehrerer Erwerbstätigkeiten bei einer Tätigkeit, die der Pflichtversicherung nach ASVG unterliegt und die Einkünfte aus der unselbstständigen Tätigkeit die Mindestbeitragsgrundlage nach GSVG übersteigt, die Beiträge nach GSVG nur mehr auf der Grundlage der tatsächlich im Rahmen der nach GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte festzusetzen sind.

Mit diesem Vorbringen zeigt der BF aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Vorweg muss dem BF bereits entgegengehalten werden, dass sich sein Vorbringen nur auf die Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die geltende Gesetzeslage bezieht und das Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Prüfung nach diesem Maßstab zukommt.

Darüber hinaus teilt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des BF:

Die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Sozialversicherungssystemen sind zum Großteil historisch gewachsen und für das österreichische Sozialversicherungsrecht charakteristisch.

Der Verfassungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.1993, Zl. G60/92 ua., betreffend die unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Sozialversicherungssysteme - gegenständlich betreffend die Bauernpensionsversicherung - zusammengefasst ausgeführt, dass bereits wiederholt und in ständiger Rechtsprechung ausgeführt worden sei, dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebiete. Die Regelungen der einzelnen Versicherungssysteme würden eine wesentlich unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts aufweisen, sodass ein Vergleich von in unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen Versicherten nicht ohne weiteres auf eine Ungleichbehandlung geschlossen werden könne, die zu einer Verfassungswidrigkeit der betroffenen Bestimmungen führe. Der Vorwurf gleichheitswidriger Unterschiedlichkeit könne nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Durch die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte, die bei gewerblichen Betrieben und Unselbstständigen einerseits und im bäuerlichen Bereich anderseits bestehe, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, dem er bei der jeweiligen Regelung Rechnung tragen habe können. Wenn schließlich trotz der weitgehend unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jeweiligen Sozialversicherungssysteme für die betroffenen Riskengemeinschaften heute Sozialversicherungsgesetze gelten, die im Aufbau einem im Wesentlichen einheitlichen Schema folgen würden, und damit die Möglichkeit eröffnet sei, Wanderversicherungen zu berücksichtigen, so sei dennoch nach wie vor nicht zu verkennen, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen würden und dass sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen würden.

Von dieser ständigen Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof, außer hinsichtlich einiger weniger einzelner Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes, bisher auch nicht abgegangen.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 23 BSVG in der für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautete auszugsweise:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 23, BSVG in der für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautete auszugsweise:

"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.

[...]

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1. des Abs. 1 Z 2 und 41. des Absatz eins, Ziffer 2 und 4

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage;

wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;

2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.

[...]

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;a) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent;

c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.c) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent.

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlicha) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich

aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 713,77 €

(Mindestbeitragsgrundlage);

im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4

ba) in der Pensionsversicherung 713,77 € (Mindestbeitragsgrundlage),

bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 341,25 €

(Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);

c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;c) für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent;

d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;d) für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent;

e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).e) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).

(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 713,77 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 c bis 4 e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mindestens ein Betrag von 713,77 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.

(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig."(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Absatz 4 a und 4 d, die zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig."

Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 23 BSVG in der für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 498/2013 lautete auszugsweise:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 23, BSVG in der für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2013, lautete auszugsweise:

"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.

[...]

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1. des Abs. 1 Z 2 und 41. des Absatz eins, Ziffer 2 und 4

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage;

wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;

2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.

[...]

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;a) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent;

c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.c) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent.

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlicha) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich

aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 729,47 €

(Mindestbeitragsgrundlage);

im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4

ba) in der Pensionsversicherung 729,47 € (Mindestbeitragsgrundlage),

bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 370,76 €

(Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);

c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;c) für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent;

d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;d) für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent;

e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).e) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).

(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 729,47 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 c bis 4 e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mindestens ein Betrag von 729,47 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.

(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig."(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Absatz 4 a und 4 d, die zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig."

Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung" betitelte § 24 BSVG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 lautete:Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung" betitelte Paragraph 24, BSVG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, lautete:

"§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten."§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Juli 2012 16 %,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Juli 2013 16,5 %,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2015 17 %;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Juli 2012 6,8 %,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Juli 2013 6,3 %,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2015 5,8 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.(3) Für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Absatz eins, bzw. gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.(4) In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, ist für alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins,, so ist der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden."(5) Der Beitrag gemäß den Absatz eins bis 3 ist auf Cent zu runden."

Der mit "Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Fall einer Beitragsgrundlagenoption" betitelte § 24c BSVG idF BGBl. I Nr. 101/2001 lautete:Der mit "Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Fall einer Beitragsgrundlagenoption" betitelte Paragraph 24 c, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, lautete:

"§ 24c. (1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten."§ 24c. (1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden."(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden."

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 441/2012 sowie in der im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 434/2013 ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG der Unfallversicherung in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundalge in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz BSVG heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BSVG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, sowie in der im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, BSVG der Unfallversicherung in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundalge in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz BSVG heranzuziehen ist. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken des BF ist auf Punkt 3.1. zu verweisen. Der BF bestreitet sonst nicht die richtige Anwendung der maßgeglichen rechtlichen Bestimmungen durch die belangte Behörde und hat im gegenständlichen Fall auch nicht geltend gemacht, dass der belangten Behörde bei der Berechnung der jeweils auf der geltenden Mindestbeitragsgrundlage basierenden endgültigen (2013) und vorläufigen (2014) Beiträgen ein Fehler unterlaufen wäre.

Gemäß § 23 Abs. 4 BSVG sind bei Ausübung der Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a leg. cit. für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, BSVG sind bei Ausübung der Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, leg. cit. für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988.

Die Einkünfte des BF aus der land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2013 betrugen EUR 1.984,09. Nachdem diese geringer als die monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen im Jahr 2013 gemäß § 23 Abs. 10 lit. a zweiter Fall BSVG sind, hat die belangte Behörde zur Recht die monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung auf Basis der im Jahr 2013 geltenden Mindestbeitragsgrundlagen festgesetzt.Die Einkünfte des BF aus der land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2013 betrugen EUR 1.984,09. Nachdem diese geringer als die monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen im Jahr 2013 gemäß Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, zweiter Fall BSVG sind, hat die belangte Behörde zur Recht die monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung auf Basis der im Jahr 2013 geltenden Mindestbeitragsgrundlagen festgesetzt.

Gemäß § 23 Abs. 4a Z 2 lit. b BSVG gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a leg. cit. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a legt. ist dem Vorliegen eines Einkommenssteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommenssteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a leg. cit. bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommenssteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall leg. cit. maßgeblich.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 2, Litera b, BSVG gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, leg. cit. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, legt. ist dem Vorliegen eines Einkommenssteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommenssteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, leg. cit. bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommenssteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall leg. cit. maßgeblich.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Beitragsjahr 2014 vor. Nachdem es sich nicht um das erste Jahr der Beitragsgrundlagenoption gehandelt hat, hatte die belangte Behörde entsprechend dem angefochtenen Bescheid die vorläufigen Beiträge aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2013 bzw. der im Jahr 2013 geltenden Mindestbeitragsgrundlagen vorläufig vorzuschreiben.

Für eine Berechnung der endgültigen bzw. vorläufigen Beitragsgrundlagen auf Basis der tatsächlich erwirtschaften (und unter der Mindestbeitragsgrundlage liegenden) Einkünfte bzw. auf der tatsächlichen Einkünfte des Vorjahres (unter der Mindestbeitragsgrundlage) besteht - wie der BF selbst richtig ausführt - im BSVG keine Rechtsgrundlage.

Das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 BSVG (der gemäß § 30 Abs. 1 BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist) ist, dass sie gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. - insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde (VwGH vom 26.02.2014, Zl. Ro 2014/08/0036).Das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 10, BSVG (der gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist) ist, dass sie gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. - insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde (VwGH vom 26.02.2014, Zl. Ro 2014/08/0036).

Nachdem zwischenzeitlich ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vorliegt und die daraus ersichtlichen Einkünfte aus Land(Forst)wirtschaft monatlich unter der im Jahr 2014 geltenden Mindestbeitragsgrundlagen liegen, war die Beschwerde daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die endgültigen Beiträge für das Beitragsjahr 2014 von der in diesem Jahr jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlagen zu entrichten waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einheitswert, Einkommenssteuerbescheid,
Herabsetzung, landwirtschaftlicher Betrieb, Pflichtversicherung,
Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004949.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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